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Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Titel: Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Bernd Urban
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und Lasten (Chancen und Risiken) aus dem erworbenen Vermögensgegenstand auf den Erwerber übergehen.
    Auf den Übergang des rechtlichen Eigentums kommt es dagegen nicht an. Folglich wird auf den Zeitpunkt abgestellt, an dem der zur Sachleistung Verpflichtete seinen Leistungsauftrag „wirtschaftlich erfüllt“ hat. Für die Gewinnrealisierung ist es nicht erforderlich, dass der Verkäufer vollständig geleistet hat; es genügt, dass er die ihn treffenden Hauptpflichten erfüllt hat. Die Übereignung mittels der kaufmännischen Traditionspapiere (Ladeschein, Orderlagerschein, Konnossement) verschafft uneingeschränkt Besitz und Eigentum an der Sache, der Verkäufer hat also in diesen Fällen seine Verpflichtungen spätestens mit Übergabe der Papiere erfüllt.
Sonderfälle des Übergangs der „Preisgefahr“
    Es gibt eine Reihe von Sachverhalten, die Sonderfälle hinsichtlich des Übergangs der Preisgefahr darstellen:
    Handelt es sich bei der Lieferung um eine Bringschuld , so geht die Preisgefahr mit der Übergabe der verkauften Sache über (§ 446 BGB). Beim Versendungskauf ( Schickschuld ) erfolgt der Gefahrenübergang mit der Auslieferung an den zur Versendung beauftragten Unternehmer (Spediteur oder die mit der Beförderung beauftragte Person, § 447 Abs. 1 BGB). Die Gewinnrealisierung erfolgt also, obwohl dem Käufer das wirtschaftliche Eigentum (die Verfügungsmacht) noch nicht verschafft wurde.
    Praxis-Beispiel: Übergang der Preisgefahr
    Erfolgt die Übergabe an den Spediteur am 30.12. und die Auslieferung beim Empfänger am 02.01., ist noch im alten Jahr der Realisierungstatbestand gegeben.
    Dagegen geht beim normalen „Distanzverkauf“, bei dem die Parteien als Erfüllungsort den Sitz des Käufers vereinbart haben, die Preisgefahr erst mit der Übergabe der Sache an den Käufer auf diesen über. Erst dann ist der Umsatz realisiert und dadurch ist die Forderung entstanden.
    Beim Schiffstransport wird regelmäßig der Gefahrübergang auf den Käufer zum Zeitpunkt der Verladung auf das Schiff vereinbart (sogenannte FOB- oder CIF-Klauseln). Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware während des Transports trägt der Käufer. Da der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs in diesen Fällen sehr häufig nicht bekannt ist, ist es sachgerecht, den Zeitpunkt erforderlichenfalls zu schätzen. Nach Auffassung der Finanzrechtsprechung soll das wirtschaftliche Eigentum zu dem Zeitpunkt auf den Käufer übergehen, zu dem er in den Besitz der Konnossemente (Frachtbriefe im Seegüterverkehr) gelangt ist.
    Bei einem Verkauf von Waren unter Eigentumsvorbehalt liegt ein dingliches Sicherungsrecht vor, das einer Gewinnrealisierung beim Verkäufer nicht entgegensteht. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltsts hat lediglich Sicherungsfunktion. Bei einer Veräußerung unter Eigentumsvorbehalt (§ 449 Abs. 1 BGB) behält sich der Veräußerer zwar das Eigentum bis zur Bezahlung des gesamten Kaufpreises vor. Mit dem Zeitpunkt, zu dem das wirtschaftliche Eigentum auf den Käufer übergeht und der Verkäufer durch Aktivierung der Gegenforderung seinen Gewinn realisiert (Ansatz der Forderung aus L + L), hat der Käufer die Sache als jetzt in seinem wirtschaftlichen Eigentum stehend zu aktivieren (Ware). Zum gleichen Zeitpunkt hat er die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu passivieren (Verbindlichkeit aus L + L).
    Gleichzeitig entsteht mit der Lieferung trotz des Eigentumsvorbehalts die Umsatzsteuer (siehe hierzu z. B. Art. 14 Abs. 2 b Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie – MwStSystRL). Wenn das wirtschaftliche Eigentum und damit die Verfügungsmacht an der gekauften Sache übergegangen sind, kann der Vorbehaltskäufer – solange er zahlungsfähig ist – den Vorbehaltsverkäufer als rechtlichen Eigentümer von jeder Einwirkung auf die Sache ausschließen. Damit ist die Forderung des Verkäufers entstanden.
    Ist bei einem Kauf unter Eigentumsvorbehalt dagegen ernsthaft damit zu rechnen, dass der Eigentumsvorbehalt durch den rechtlichen Eigentümer geltend gemacht wird, weil der Käufer beispielsweise mit seinen Zahlungen erheblich in Rückstand geraten ist, verliert der Käufer zu diesem Zeitpunkt die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Sache. Er darf die Sache dann nicht mehr aktivieren. Sie ist jetzt in das Aktivvermögen des Verkäufers aufzunehmen, der im oben genannten Beispiel durch den Zahlungsrückstand wieder rechtlicher Eigentümer der Sache geworden ist. Bis zur Herausgabe hat der Verkäufer dann den

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