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Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Titel: Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Bernd Urban
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Aufforderung nicht bereit ist, eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erstellen, nur vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden.
    Das Ausstellen einer ordnungsgemäßen Rechnung ist eine Nebenpflicht zu der ausgeführten Leistung . Bei einem Verstoß gegen diese Nebenpflicht entsteht ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch. Inwieweit ein Mitverschulden des Leistungsempfängers wegen unterlassener Prüfung der Rechnung auf ihre Ordnungsmäßigkeit hin entgegengehalten werden kann, ist umstritten. Der Schadenersatzanspruch ist zudem nur dann gegeben, wenn dem leistenden Unternehmer eine Verpflichtung zur Abrechnung obliegt (siehe hierzu z. B. § 14 Abs. 2 UStG).
Diese Angaben muss eine Rechnung aufweisen
    Rechnungen bzw. Gutschriften haben auch im Umsatzsteuerrecht eine große Bedeutung . Fehlen einzelne der gesetzlich vorgeschriebenen Rechnungsangaben bzw. sind sie unzutreffend, führt dies beim Leistungsempfänger dazu, dass ihm der Vorsteuerabzug versagt wird. Siehe die Checkliste bei den Online-Arbeitshilfen und die Hinweise im Kapitel „Korrekte Rechnungsstellung und -bearbeitung“.
    Nach § 14 Abs. 4 UStG sind folgende Rechnungsangaben zwingend :
Name und Anschrift des leistenden Unternehmers (Lieferer/Leistungserbringer) und des Leistungsempfängers (Abnehmer),
Steuernummer des leistenden Unternehmers oder optional dessen USt-ID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer),
fortlaufende Rechnungsnummer,
Zeitpunkt der Rechnungsausstellung (Rechnungsdatum),
Zeitpunkt der Leistungserbringung (Ausführung der Lieferung/sonstigen Leistung) oder Zeitpunkt des vereinnahmten Entgelts für noch nicht ausgeführte Leistungen,
Art (Spezifikation) und Menge des Liefergegenstandes/der erbrachten Leistung,
Entgelt (§ 10 UStG) sowie jede Entgeltminderung,
angewandter Mehrwertsteuer-Satz (Umsatzsteuersatz) sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.
    § 14a UStG enthält zusätzliche Pflichten, die in besonderen Fällen bei der Ausstellung von Rechnungen gelten können: Solche Fälle betreffen innergemeinschaftliche Lieferungen und Dreiecksgeschäfte, Versandhandelsumsätze, bestimmte innergemeinschaftliche sonstige Leistungen, der Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (Reverse-Charge-Verfahren – § 13b UStG) sowie die Besteuerung von Reiseleistungen und die Differenzbesteuerung.
    Bei dem ggf. erforderlichen Hinweis auf die Steuerbefreiung reicht ein allgemeiner umgangssprachlicher Hinweis aus (z. B. „Ausfuhr“, „innergemeinschaftliche Lieferung“, „steuerfreie Vermietung“, „Krankentransport“ usw.). Die Angabe der Gesetzesstelle ist nicht erforderlich.
    Zur Vereinfachung kann nach § 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag nicht mehr als 150 EUR ausweist (Bruttobetrag inkl. der geschuldeten Umsatzsteuer), auf bestimmte Angaben in der Rechnung verzichtet werden (sog. Kleinbetragsrechnung ).
    So ist es nach dieser Vorschrift ausreichend, wenn
in der Rechnung anstelle des Steuerbetrags nur der Steuersatz ausgewiesen wird.
Auf die Angabe des Rechnungsempfängers in einer Kleinbetragsrechnung kann ebenfalls verzichtet werden.
Allerdings ist es erforderlich, dass in einer Kleinbetragsrechnung der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers angegeben werden.
Die Steuernummer oder USt-IdNr. ist nicht anzugeben.
Der Steuersatz muss in der Kleinbetragsrechnung als Zahl (aktuell 19 % oder 7 %) angegeben sein. Eine Angabe wie „inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer“ oder „inklusive Regelsteuersatz“ ist nicht ausreichend und eröffnet bei dem Leistungsempfänger keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug.
Unterliegt die Leistung einer Steuerbefreiung, muss auch in einer Kleinbetragsrechnung darauf hingewiesen werden.
    Eine Abrechnung mit einer Kleinbetragsrechnung ist jedoch in folgenden Fällen nicht zulässig:
Verlagerung des Orts der Lieferung nach § 3c UStG,
steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1b i. V. m. § 6a UStG oder
Anwendung des Steuerschuldnerverfahrens nach § 13b UStG.
    In einem Fahrausweis müssen der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers angegeben sein, darüber hinaus das Entgelt und der Steuerbetrag in einer Summe. Der Steuersatz braucht in dem Fahrausweis hingegen nur angegeben zu werden, wenn die Beförderungsleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Diese Regelungen treffen insbesondere auf Fahrausweise im

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