Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
Herausgabeanspruch zu aktivieren.
Ist der Kauf unter einer aufschiebenden Bedingung vereinbart worden, nach der sich der Verkäufer das Eigentum bis zur Bezahlung des gesamten Kaufpreises vorbehält, kommt es also für die Gewinnrealisierung bzw. Aktivierung der Forderung darauf an, wem das wirtschaftliche Eigentum zusteht.
Das wird regelmäßig der Käufer sein, wenn der Verkäufer seinerseits alles Erforderliche getan hat und der Erwerb des Eigentums (Bedingungseintritt) nur noch in der Hand des Käufers liegt. Der Verkäufer hat dann den Anspruch auf die Gegenleistung (Forderung aus L + L) gewinnrealisierend zu aktivieren. Nur ausnahmsweise dann, wenn der Verkäufer noch nicht alles seinerseits Erforderliche getan hat, ist eine Gewinnrealisierung nicht zulässig; eine evtl.zivilrechtlich vereinbarte Rückwirkung hat handels- und steuerrechtlich keine Wirkung.
Zum Ausnahmefall des Eintritts einer im Kaufvertrag vereinbarten auflösenden Bedingung wird auf das BFH-Urteil vom 19.08.2003, VIII R 67/02, BStBl. II 2004, 107, verwiesen. Dieser Sachverhalt wird wie ein Kauf mit Rücktrittsrecht behandelt, d. h., es ist eine Kaufpreisforderung mit Ausführung der Lieferung zum Nennwert zu aktivieren; für die ggf. notwendige Rücknahmepflicht ist eine Rückstellung zu bilden, soweit die Rückgabe wirtschaftlich verursacht und wahrscheinlich ist.
In Fällen des Annahmeverzugs geht die Preisgefahr auf den nicht annehmenden Käufer über. Obgleich hier der Käufer die Ware vertragswidrig nicht abnimmt, tritt beim Verkäufer Gewinnrealisierung ein. Der Verkäufer hat also die Forderung auf die Gegenleistung zu aktivieren, da er seinerseits alles Erforderliche getan hat und die Gefahr übergegangen ist. Allerdings muss er die Forderung gegebenenfalls wertberichtigen. Beabsichtigt der Verkäufer von der Hinterlegung, Versteigerung oder dem Recht des Verkaufs Gebrauch zu machen (vgl. hierzu z. B. § 373 HGB), ist die Kaufpreisforderung in diesen Fällen ebenfalls realisiert.
Bei Werkverträgen und Werklieferungsverträgen bedarf es der Abnahme des Werkes durch den Besteller (§ 644 Abs. 1 BGB). Erst dann ist die Preisgefahr übergegangen und damit die Forderung realisiert; sofern ein Fall der Versendung vorliegt, erfolgt der Übergang der Preisgefahr ab der Übergabe an die Beförderungsperson (§ 644 Abs. 2 BGB).
In den Fällen, in denen die Abnahme ausgeschlossen ist, geht die Preisgefahr bereits mit der Fertigstellung des Werkes auf den Besteller über (§ 646 BGB).
Bei nicht vertretbaren Sachen, z. B. kundenspezifisch erstellten Werkzeugen, tritt an die Stelle der Abnahme die Übergabe des Werks (§ 651 Abs. 1 BGB i. V. m. § 446 Abs. 1 BGB). Dass eine Teil-(Werk-)leistung selbstständig abrechenbar und vergütungsfähig ist, reicht für eine Teilgewinnrealisierung nicht aus; vielmehr muss vertraglich ein Anspruch auf Vergütung der erhaltenen Teilleistung bestehen, wobei es sich nicht nur um einen Anspruch auf Zahlung eines Abschlags oder Vorschusses handeln darf.
Eine Forderungsrealisierung bei Dienstleistungen tritt dann ein, wenn die Leistung vereinbarungsgemäß erbracht oder an den Gläubiger bewirkt ist. Hängt die Entstehung der Forderung von weiteren Ereignissen ab, kommt es auf deren Eintritt an. So entsteht beispielsweise die Provisionsforderung einesHandelsvertreters nach § 87a Abs. 1 Satz 1 HGB erst, sobald und soweit das Unternehmen das Geschäft ausgeführt hat.
Hat der Handelsvertreter dagegen entsprechend vertraglicher Vereinbarung schon vor Ausführung des Geschäfts Anspruch auf Provision, entsteht seine Forderung mit Abschluss des vermittelnden Geschäfts.
Bei Dienstleistungen, die durch die beanspruchte Zeit, aufgrund erzeugter oder transportierter Mengeneinheiten usw. quantifiziert werden, tritt mit dem Absatz jeder Maßeinheit die Forderungs- bzw. Gewinnrealisierung ein. Zeitraumbezogene Dienstleistungen sind demzufolge im Zeitablauf zu realisieren.
Praxis-Beispiel: Forderungsrealisierung bei Dienstleistungen
Eine Steuerfachschule bietet einen Kurs zur Vorbereitung auf den Steuerfachwirt an. Dieser beginnt am 01.08. und endet am 31.05 des Folgejahres. Nach Auffassung der Finanzrechtsprechung ist der Umsatz „pro rata temporis“ zu realisieren, also nicht erst am Ende der Lehrveranstaltung.
Bei abgrenzbaren oder gesondert zu vergütenden Teilleistungen tritt demzufolge mit dem Erbringen der jeweiligen Teilleistung eine (Teil-)Forderungs- bzw. Gewinnrealisierung ein.
Forderungen aus
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