Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
Nutzungsverträgen bzw. über Nutzungsvergütungen , wie bei Mietverträgen, werden i. d. R. zeitraumbezogen bis zum Bilanzstichtag, unabhängig von der Fälligkeit, aktiviert.
Beim „Verkauf“ eines Nutzungsrechts handelt es sich der wirtschaftlichen Substanz nach nicht um ein Veräußerungsgeschäft, sondern um einen Nutzungsüberlassungsvertrag (Mietvertrag) mit einer Einmalzahlung in Form eines Vorschusses. Dem bilanzrechtlichen Charakter nach handelt es sich um ein schwebendes Geschäft, das durch die Zahlungsmodalität nicht beeinflusst wird. Der Einmalbetrag, in dem sich ein Abzinsungseffekt niederschlägt, ist unter Berücksichtigung dieses Zinseffektes auf die vereinbarte Vertragslaufzeit „pro rata temporis“ umsatzmäßig zu verteilen.
Die Umsatzrealisation für Lizenzentgelte richtet sich dagegen nach der wirtschaftlichen Substanz des Vertrags:
Wird eine Lizenz ohne zeitliche Begrenzung bzw. bis zum Ende der lizenzierten Produktion zu einem Festpreis eingeräumt, ist ein Umsatzerlös mit Vertragsabschluss anzunehmen.
Wird hingegen eine Lizenzgebühr nach Maßgabe des zugehörigen Umsatzes oder der produzierten Stückzahl vereinbart, ist die Gebühr zeitanteilig gemäß ihrer Höhe zu realisieren.
Je nach Vertrag gibt es unterschiedliche Zeitpunkte, zu denen der Gewinn aus „Forderungen aus L + L“ realisiert wird. Die folgende Tabelle gibt Ihnen darüber einen Überblick:
Zeitpunkt der Gewinnrealisierung aus Forderungen aus L + L
Kaufvertrag und Werklieferungsvertrag
Einigung über den Eigentumsübergang und Übergabe der Sache an den Käufer (§§ 433, 651 BGB).
Versendungskauf
Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt (§ 446 BGB).
Kauf unter Eigentumsvorbehalt
Verschaffung wirtschaftlichen Eigentums/Übertragung der Verfügungsmacht (§ 449 Abs. 1 BGB).
Annahmeverzug oder Abholungsverpflichtung des Käufers
Versandbereitschaft (§§ 293 ff. BGB).
Dienstvertrag
Bei Einmalleistung mit Erfüllung der Leistungspflicht, bei Dauerleistungen nach Maßgabe des Zeitablaufs („pro rata temporis“).
Werkvertrag
Abnahme, d. h. Anerkennung der vertragsgemäßen Herstellung. Ist das Werk vertragsgemäß hergestellt und nach der Beschaffenheit die Abnahme ausgeschlossen (§§ 640, 646 BGB), genügt die vertragsgemäße Herstellung. Bei Abnahmeverzug kann der Unternehmer Schadenersatz wegen Nichterfüllung, nicht aber die Erfüllung des Vertrags verlangen.
Teilleistungen
Abgrenzbarkeit, Fertigstellung und Abnahme der Teilleistung.
Forderungen aus Nutzungsverträgen bzw. über Nutzungsvergütungen
Wie bei Mietverträgen, werden i. d. R. zeitraumbezogen bis zum Bilanzstichtag, unabhängig von der Fälligkeit, aktiviert. Die Umsatzrealisation für Lizenzentgelte richtet sich dagegen nach der wirtschaftlichen Substanz des Vertrages.
Rechnungsstellung
Obgleich das Entstehen einer Forderung nicht von der Rechnungsstellung abhängig ist, ist die Rechnung im allgemeinen Wirtschaftsverkehr eines der wichtigsten Dokumente überhaupt. Sie fordert gegenüber dem Leistungsempfänger die Höhe der (vereinbarten) Gegenleistung an und dokumentiert für beide Vertragsparteien die wesentlichen gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Leistungsaustausch.
Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Rechnungen sind auf Papier oder, vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers, auf elektronischem Weg zu übermitteln. Gutschriften sind Rechnungen, bei denen die Abrechnung über die Leistung durch den Leistungsempfänger erfolgt.
Die am Leistungsaustausch Beteiligten können branchenunabhängig frei vereinbaren, ob der leistende Unternehmer oder der Leistungsempfänger abrechnet; jedoch muss die Vereinbarung vor der Abrechnung getroffen worden sein. Da diese Vereinbarung formlos ist, kann sie auch mündlich erfolgen oder sich aus Verträgen oder sonstigen Geschäftsunterlagen ergeben.
Es muss einerseits zwischen den zivilrechtlichen Anforderungen und Folgerungen aus einer Rechnung und andererseits den umsatzsteuerlichen Anforderungen und Folgerungen aus einem solchen Abrechnungspapier unterschieden werden.
So ist der Anspruch auf Abrechnung mit gesondertem Steuerausweis sowie auf Abrechnung durch eine ordnungsgemäße Rechnung zivilrechtlicher Natur und kann in den Fällen, in denen der leistende Unternehmer trotz
Weitere Kostenlose Bücher