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Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Titel: Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Bernd Urban
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um sicherzugehen, dass die geforderten Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind und es mussten entsprechende Nachweise geführt werden (§§ 14, 15 UStG).
    Hinsichtlich der bereits angesprochenen Unversehrtheit des Inhalts ist darauf zu achten, dass sich der Inhalt einer elektronischen Rechnung auf dem Übermittlungsweg nicht verändern darf. Eine Rechnung gilt als echt und unversehrt, wenn der Versender der Rechnung bei Ankunft der Rechnung immer noch als derselbe identifizierbar ist.
    Umsatzsteuerlich kann der Unternehmer eine elektronische Rechnung als Rechnung im Sinne des UStG verwenden, wenn er die genannten Voraussetzungen nachweisen kann. Ohne Nachweis ist der Vorsteuerabzug nicht möglich. Den Nachweis führt der Unternehmer, wie bereits ausgeführt, mithilfe eines verlässlichen Prüfpfads. Sofern bislang die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts mit qualifizierter elektronischer Signatur belegt worden ist, können derartige Verfahren auch künftig weiterverwendet werden.
    Die Übermittlung elektronischer Rechnungen geschieht heute auf vielfältige Weise. Sie können als E-Mail mit und ohne PDF- oder Textanhang, über Computer-Fax, über Fax-Server oder per Web-Download übermittelt werden. Auch die neuen Übertragungswege, wie De-Mail oder E-Post eignen sich dafür. Dessen ungeachtet gilt nach wie vor die Bestimmung, dass der Rechnungsempfänger dem vorgesehenen Übermittlungsverfahren zugestimmt gehabt haben muss.
    In der Praxis senden Unternehmen häufig ihre Rechnungen per E-Mail zu, ohne dass dies vorher mit dem Leistungsempfänger abgestimmt wurde. Sofern der Leistungsempfänger dieser Form der Rechnungsstellung nicht widerspricht, gilt dies als stillschweigende Zustimmung. Es empfiehlt sich aus Sicht des leistenden Unternehmers, vorab eine schriftliche Zustimmung des Leistungsempfängers einzuholen.
    Elektronische Rechnungen werden in einem speziellen elektronischen Format versendet und empfangen. Hierbei sollte jedoch beachtet werden, dass Rechnungen von Standard- oder Computer-Fax an Standard-Faxgeräte künftig nicht als elektronische, sondern als Papierrechnungen gelten.
    Umsatzsteuerlich ist ab der Neuregelung eine Unterscheidung in elektronische und Papierrechnungen nicht mehr erforderlich. Beide Arten von Rechnungen werden umsatzsteuerlich gleichbehandelt.
    Eine Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinne kann unter der Voraussetzung von § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 UStG auch vom Leistungsempfänger ausgestellt werden. Dann liegt eine Gutschrift vor. Im Falle der Abrechnung mittels Gutschrift fehlt bislang eine Klarstellung, welcher Unternehmer zur Durchführung des IKV verpflichtet sein soll: der Gutschriftaussteller (Leistungsempfänger) oder der Gutschriftempfänger (Leistender). Aus Praktikabilitätsgründensollte meines Erachtens der Gutschriftempfänger als Leistender das IKV durchführen. Nur dieser kann überprüfen, ob die Gutschrift korrekt übermittelt wurde und ob ihm eine inhaltlich richtige Gutschrift vorliegt, die die richtige Leistung, den richtigen Leistungsempfänger, das richtige Entgelt und den richtigen Zahlungsempfänger ausweist. Dies sollte aber explizit in einem BMF-Schreiben geregelt werden. Bis zur Klarstellung sollten Sie hier von einer elektronisch übermittelten Gutschrift absehen.
    Im Fragen-Antwortkatalog des Bundesministeriums der Finanzen vom Juli 2011 hieß es auf die Frage, was bedeutet Lesbarkeit einer Rechnung , dass die Rechnung in einer für das menschliche Auge lesbaren Form geschrieben sein muss. Eine verständliche Definition des Begriffs Lesbarkeit der Rechnung kann – mangels weiterer vorliegender Vorgaben – den Erläuterungen der Generaldirektion Steuern und Zollunion zur Rechnungsstellungsrichtlinie (2010/45/EU) entnommen werden: „Mit Lesbarkeit einer Rechnung ist gemeint, dass die Rechnung von Menschen lesbar ist. Diese Lesbarkeit muss bis zum Ende der Aufbewahrungsdauer erhalten bleiben. Die Rechnung sollte in einer Form vorgelegt werden können, in der alle Mehrwertsteuerangaben auf der Rechnung deutlich lesbar sind, ob auf Papier oder am Bildschirm, ohne dass übermäßige Anstrengungen oder Auslegungen nötig sind. EDI-Nachrichten, XML-Nachrichten und andere strukturierte Nachrichten werden in ihrem Originalformat nicht als vom Menschen lesbar angesehen (was sich nach einer Konvertierung ändern kann)“.
    Zusammengefasst : Für den Vorsteuerabzug werden beide Arten von Rechnungen (elektronische Rechnung,

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