Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
öffentlichen Personennahverkehr, im Eisenbahnverkehr und im nationalen Flugverkehr zu.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf § 34 UStDV verwiesen. Zum Vorsteuerabzug bei Rechnungen über Kleinbeträge und bei Fahrausweisen siehe auch § 35 UStDV.
Ergänzend finden Sie zum Thema Rechnungsausstellung Musterrechnungen und Checkliste bei den Online-Arbeitshilfen sowie weitere Ausführungen im Kapitel „Korrekte Rechnungsstellung und -bearbeitung“.
Rechnung en sind binnen 6 Monaten nach Leistungserbringung auszustellen und 10 Jahre aufzubewahren ; bei Verstößen kann das Finanzamt Bußgelder (§ 26a UStG) verhängen.
Ist die in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer zu hoch oder gar unberechtigt , schuldet der Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer (§ 14c UStG); der Rechnungsempfänger erhält hieraus keinen Vorsteuerabzug.
Vor Verbuchung einer Ein- und/oder Ausgangsrechnung ist daher deren Korrektheit in sachlicher Hinsicht zu prüfen . Dies gilt natürlich auch für die ein- und/oder abgehende Leistung.
Wie bereits ausgeführt, ist die Rechnungserstellung für den Zeitpunkt der Forderungsrealisierung nicht relevant. Durch eine verspätete Rechnungsstellung kann demzufolge der Gewinnausweis nicht hinausgeschoben werden. Die Forderung entsteht bereits bei Leistungserbringung (siehe Kapitel „Wann ist der Gewinn realisiert?“).
Elektronische Übermittlung von Rechnungen
Durchaus praktisch ist die elektronische Übermittlung von Rechnungen. Sie bietet zahlreiche Vorteile: insbesondere Kostensenkung, Schnelligkeit und die Möglichkeit der Automatisierung. Aus umsatzsteuerlicher Sicht galten für die elektronische Rechnungsstellung bislang erhöhte Anforderungen . Diese werden nach den Vorgaben der EU vereinfacht und in Deutschland mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 (StVereinfG 2011 – BGBl. 2011, Teil 1, S. 2131) in nationales Recht umgesetzt.
Ergänzend weise ich hier auf einen Frage-Antwort-Katalog hin, den das Bundesministerium für Finanzen im Vorgriff auf die gesetzliche Neuregelung zur Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung auf seiner Webseite veröffentlicht hat. Sie finden den Katalog unter folgender Internetadresse: www.bundesfinanzministerium.de. Zudem wird auf die Erläuterungen zur Rechnungsstellungsrichtlinie (2010/45/EU) der Generaldirektion Steuern undZollunion vom Oktober 2011 hingewiesen. Die bislang hohen Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Rechnungen werden rückwirkend durch das StVereinfG 2011 ab dem 1. Juli 2011 reduziert. Bislang musste der Nachweis der Echtheit der Herkunft und der Unversehrtheit des Inhalts mit qualifizierter elektronischer Signatur bzw. zusätzlich mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz erbracht werden. Beide Verfahren waren aufwendig und für mittelständische Betriebe somit fast nicht realisierbar.
Nach der gesetzlichen Neuregelung ist der Nachweis über die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der elektronischen Rechnung nicht mehr derart aufwendig zu belegen wie bisher. Ein bestimmtes Verfahren wird nicht mehr vorgeschrieben. Neu hierbei ist, dass der betroffene Unternehmer selbst bestimmen kann, auf welchem Wege er die gesetzlichen Erfordernisse erbringt. Wichtig ist lediglich, dass sich der betroffene Unternehmer eines innerbetrieblichen Kontrollverfahrens (IKV) bedient.
Dieses Kontrollverfahren muss nunmehr sicherstellen, dass ein verlässlicher Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung vorhanden ist, was nichts anderes bedeutet, als eine Art Kontrolle vom Eingang der Leistung bis zur Bezahlung der Rechnung. Derartige Prüfstrukturen sind in der Regel in jedem Unternehmen Teil der innerbetrieblichen Kontroll- bzw. Qualitätssicherungsprozesse. Die Art und Weise wie dieser Prüfpfad „zu begehen ist“, wurde jedoch nicht vorgeschrieben. Dieser Prüfpfad soll nach dem Willen des Gesetzgebers zu keinen neuen Aufzeichnungspflichten führen. Das IKV und der verlässliche Prüfpfad unterliegen damit keiner gesonderten Dokumentationspflicht.
Der verlässliche Prüfpfad , die innerbetriebliche Kontrolle, bei der im Unternehmen überprüft wird, ob die erhaltene Leistung mit der in der Rechnung fakturierten Leistung identisch ist, bedeutet im Klartext nichts anderes als:
(Leistungs-)Eingangskontrolle,
Vergleich von Lieferschein und erhaltener Rechnung,
Prüfung der Kontoverbindung auf der Rechnung.
Diese Überprüfungsmodalitäten mussten auch schon bisher für den Vorsteuerabzug vorgenommen werden,
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