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Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Titel: Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Bernd Urban
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ein automatischer Ausweis auf das Sachkonto „Forderungen aus L + L“.
    Im DATEV-Kontenrahmen SKR 03 und 04 stellt sich das Beispiel des vorigen Kapitels wie folgt dar:
Einbuchung der Forderung aus L + L
    Kontierung
SKR 03
10000
Debitoren
an
8400
Erlöse 19 %
SKR 04
4400
    DATEV-Buchungssatz
Umsatz
Gegenkonto SKR 03/04
Datum
Konto SKR 03/04
Buchungstext
11.900,00 (S)
8400/4400*
15.08.
10000
Kunde A
* USt-Automatikkonto = Die Umsatzsteuer wird automatisch berechnet und gesondert auf dem USt-Konto ausgewiesen – beim Erlös wird nur der Nettobetrag gezeigt.
    Es erfolgt automatisch ein Ausweis in der Bilanz unter dem Posten „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“.
    Der Ausweis im Kontennachweis zur Bilanz erfolgt im Konto 1400 (SKR 03)/ 1200 (SKR 04): Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Sammelkonto).
    Hinzu kommt der Ausweis in der Kontokorrentliste unter den Debitoren mit Soll Saldo:
    Konto 10000: Debitor A
11.900 EUR
    Die Umsatzsteuer wird automatisch bei Regelbesteuerung durch das bebuchte Erlös-Automatikkonto berechnet und gesondert auf dem USt-Konto ausgewiesen – beim Erlöskonto wird nur der Nettobetrag gezeigt. Zur Ist-Versteuerung siehe Kapitel „Buchung von Erlösen ohne Personenkonto“.
Buchung Zahlungseingang
    Kontierung
SKR 03
1200
Bank
an
10000
Debitor A
SKR 04
1800
    DATEV-Buchungssatz
Umsatz
Gegenkonto SKR 03/04
Datum
Konto SKR 03/04
Buchungstext
11.900,00 (S)
10000
27.09.
1200/1800
Firma A

Sonderfragen bei der Einbuchung von Debitoren
    Besonderheiten bei der Einbuchung von Debitoren bestehen bei Exportumsätzen und grenzüberschreitenden Dienstleistungen ins EU-Ausland und in das übrige Ausland (Drittland). Nachfolgend werden die wichtigsten Grundfälle beleuchtet.
    Exportumsätze Drittland; Dienstleistungen mit Drittlandsbezug
    Sofern ein deutscher Unternehmer Waren an einen Kunden aus dem Drittlandsgebiet verkauft, ist dieser „Exportumsatz“ als Ausfuhrlieferung gem. § 4 Nr. 1a UStG umsatzsteuerfrei . Die Voraussetzungen hierfür sind in § 6 UStG definiert (siehe hierzu nachfolgende Übersicht).
    Die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung ist an eine dem Umsatz des Lieferers zuzuordnende Warenbewegung in das Drittlandsgebiet gebunden. Lieferanten oder ausländische Abnehmer müssen den Liefergegenstand in das Drittlandsgebiet befördern oder versenden. Als Indiz hierfür gelten seit 01.07.2009 die im IT-Verfahren „ATLAS-Ausfuhr“ elektronisch übermittelten Ausgangsvermerke. Seit Einführung des IT-Systems ATLAS-Ausfuhr (Art. 787 Zollkodex-Durchführungsverordnung, ZK-DVO) ist jeder Ausführer verpflichtet, seine Exporte in das Drittlandsgebiet elektronisch anzumelden. Diese Anmeldung erfolgt bei der für den Exporteur zuständigen Ausfuhrzollstelle, die die entsprechenden Angaben dann derjenigen Ausgangszollstelle übermittelt, die für die physische Ausfuhr zuständig ist.
    Die Ausgangszollstelle vergewissert sich, dass die gestellten Waren den angemeldeten entsprechen und überwacht den körperlichen Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft. Das Ergebnis teilt sie der Ausfuhrzollstelle mit (Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis).
    Auf dieser Grundlage erteilt die Ausfuhrzollstelle wiederum auf elektronischem Weg dem Ausführer/Anmelder in Form eines PDF-Dokuments den sog. „Ausgangsvermerk“.
    Der Ausgangsvermerk wird damit zum grundlegenden Belegnachweis für Umsatzsteuerzwecke. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gegenstand der Ausfuhr vom Lieferanten oder vom Abnehmer befördert oder versendet wird. In Ausnahmefällen ist eine steuerfreie Ausfuhrlieferung auch anzuerkennen, wenn trotz mangelnder Beleglage die gesetzlichen Voraussetzungen anhand anderer objektiver Merkmale nachgewiesen sind.
    Der elektronische Ausgangsvermerk/Alternativ-Ausgangsvermerk soll also künftig in erster Linie als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke dienen. Ist eine Ausfuhr elektronisch angemeldet worden und ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis mit diesen Vermerken zu führen, kann er die Ausfuhr mit weiteren Belegen wie z. B. der weißen Spediteurbescheinigung nachweisen.
    Für Fälle, in denen ausnahmsweise eine Ausfuhranmeldung außerhalb des elektronischen Ausfuhrverfahrens stattfindet, wird auf das BMF-Schreiben vom 17.07.2009, IV B 9 – S 7134/07/10003, BStBl. I, 2009, 855, verwiesen.
    Der Umsatz in das Drittlandsgebiet ist getrennt von den Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet aufzuzeichnen und in den Voranmeldungen und in

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