Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
dort selbst Schuldner der Umsatzsteuer werden. Letzteres zieht im Regelfall die Registrierung im betreffenden EU-Ausland nach sich. Wird dies nicht berücksichtigt, ist nach dem nationalen Recht mit zum Teil erheblichen Sanktionen zu rechnen.
So findet beispielsweise in Luxemburg das Reverse-Charge-Verfahren im Zusammenhang mit Bau- und Montagedienstleistungen am Bau (travauximmobiliers) keine Anwendung. Hier ist weiterhin der Leistungserbringer (z. B. ein deutsches Unternehmen) für die Abführung der Mehrwertsteuer in Luxemburg verantwortlich. Dies erfordert dann dort eine steuerliche Registrierung bei der Mehrwertsteuerverwaltung (Einregistrierungs- und Domänenverwaltung in Luxemburg) oder alternativ die Beauftragung eines dortigen Fiskalvertreters – was die Rechnungstellungspraxis verkompliziert.
Die grenzüberschreitenden Umsätze in Form der sonstigen Leistungen sind in der Zusammenfassenden Meldung zu melden (Art. 262 MwStSystRL, § 18a Abs. 2 UStG).
Dies geschieht grundsätzlich vierteljährlich, bis spätestens zum 25. des auf das Quartal folgenden Monats. Sofern jedoch aufgrund innergemeinschaftlicher Lieferungen oder innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte die Zusammenfassende Meldung monatlich abzugeben ist, sind die sonstigen Leistungen in der ZM für den letzten Monat des Quartals zu erklären. Die Möglichkeit der Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung entfällt. Die Fristen für die Umsatzsteuervoranmeldung bleiben daneben bestehen. Eine Option zur generell monatlichen Abgabe der Zusammenfassenden Meldung gibt es. Dies ist gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen (§§ 18a Abs. 3 Satz 1 und 2 UStG).
Nachfolgend ein kurzer Überblick über die Bestimmung des Leistungsorts .
Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen kommt es darauf an, ob der Unternehmer seine sonstigen Leistungen gegenüber einem Privatkunden (Consumer) oder einem Unternehmer (Business) erbringt.
Es gelten folgende zwei Grundsätze:
Empfänger der sonstigen Leistung ist
Ort der sonstigen Leistung ist dort, wo …
gesetzliche Grundlage
Privatperson und kein Unternehmer (B2C-Geschäfte)
… der leistende Unternehmer seinen Wohnsitz, Sitz oder seine Betriebsstätte hat
§ 3a Abs. 1 UStG
Unternehmer (B2B-Geschäfte)
… der Empfänger sein Unternehmen betreibt
§ 3a Abs. 2 UStG
Von diesen beiden Grundsätzen gibt es zahlreiche Ausnahmen, die einen anderen Ort der Leistung bestimmen (vgl. „Tabellarischer Überblick über Leistungsorte 2009-2015“ in den Online-Arbeitshilfen).
Kontierung für den Leistungserbringer (Unternehmer in Deutschland)
Der Leistungsempfänger ist Steuerschuldner im anderen Mitgliedstaat (Reverse-Charge-Verfahren) . Die Verbuchung erfolgt nach dem DATEV-Kontenrahmen SKR 03/04:
Die Einbuchung einer Forderung kann über Kontokorrent (Personenkonten) oder ohne Kontokorrent direkt über das Sachkonto „Forderungen aus L + L“ erfolgen (siehe auch Kapitel „Die Verbuchung einer Forderung aus L + L“).
Kontierung
Debitor
an
Erlöse aus im anderen EG-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet
SKR03
z. B. Debitor 60000
an
8336*
SKR04
z. B. 60000
an
4336*
* mit standardmäßig hinterlegter Funktion 34000
Die Funktion 34000 (nicht steuerbare sonstige Leistungen) bewirkt, dass der Ausweis programmgesteuert (automatisch) in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA) unter der Kennzahl 21 (Zeile 41) erfolgt.
Sofern es nicht zur Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens im anderen EU-Land kommt, wird der Erlös wie folgt verbucht:
EU-Erlös ohne Reverse-Charge-Verfahren
Kontobezeichnung
SKR 03
SKR 04
Erlöse aus im anderen EG-Land steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze
8339*
4339*
* mit standardmäßig hinterlegter Funktion 64000
Die Funktion 64000 (nicht steuerbare sonstige Leistungen) bewirkt ebenfalls, dass der Ausweis programmgesteuert (automatisch) in der UStVA erfolgt. Im vorliegenden Fall unter der Kennzahl 45 (Zeile 42). Für den umgekehrten Fall des Leistungsorts in Deutschland bei Leistungsbezug siehe Kapitel „Geschäftsvorfälle mit Auslandsbezug“.
Sonstige Besonderheiten im Bereich der Debitoren
Es gibt besondere Geschäftsvorfälle, die auch auf die Debitoren Einfluss haben. Nachfolgend wird auf solche Besonderheiten eingegangen. Es werden folgende Fälle beschrieben:
Rücksendung von Waren (aufgrund einer Mängelrüge),
Kauf nach Probe (Rückgaberecht),
Kauf auf
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