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Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Titel: Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Bernd Urban
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Probe,
erhaltenen Anzahlungen (Vorleistungen) auf Bestellungen.
Rücksendung von Waren wegen Mängelrüge
    Im Falle der Rücksendung von Waren sind zwei Fälle zu unterscheiden : Die Mängelrüge oder der Kauf nach Probe (Kauf mit Rückgaberecht).
    Zunächst zur Mängelrüge : Weist die Kaufsache Mängel auf, die der Käufer gerügt hat, hat er nach § 437 BGB verschiedene – gestufte – Rechte. Es kann zunächst nur Nachbesserung oder, was bei einfachen Massenprodukten regelmäßig ökonomischer ist, Ersatzlieferung verlangt werden. Erst wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlagen oder – zu Recht oder zu Unrecht – verweigert werden oder dem Käufer die ihm zustehende Form der Nacherfüllung nicht zumutbar (§ 440 BGB) ist, stehen ihm Rücktritt (Rückabwicklung des Vertrages = Wandlung) und/oder Schadenersatz (Ersatz vergeblicher Aufwendungen) bzw. Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) zur Wahl.
    Eine Rücksendung der Ware im Rahmen der Mängelrüge ist somit erst dann korrekt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, d. h., wenn es zum Rücktritt (Wandlung) kommt.
    Für die Berichtigung der Umsatzsteuer ist entscheidend, ob der liefernde bzw. leistende Unternehmer das Entgelt noch nicht oder bereits vereinnahmt hat. Hat der liefernde oder leistende Unternehmer das Entgelt des Kunden noch nicht vereinnahmt, reicht es für die Berichtigung der Umsatzsteuer aus, dass der Unternehmer die Rücksendung oder den Preisnachlass anerkannt hat.
    Bei einem Rücktritt (Wandlung) wird das ganze Umsatzgeschäft rückgängig gemacht , d. h., es wird das ursprüngliche Umsatzgeschäft zurückgebucht (Erlös/Umsatzsteuer an Debitor).
    Hatte der Kunde dagegen bereits gezahlt, bevor die Mängelrüge vom Lieferanten anerkannt worden war, reicht die Anerkennung der Mängelrüge für die Berichtigung der Umsatzsteuer des Lieferanten (§ 17 Abs. 1 Satz 1 UStG) und des Vorsteuerabzugs des Kunden (§ 17 Abs. 1 Satz 2 UStG) nicht aus. Zur Korrektur der Umsatzsteuer muss dann nach der Rechtsprechung des BFH (siehe z. B. Urteil vom 18.09.2008, V R 56/06, BStBl. II 2009, 250) noch die Rückzahlung des Entgelts an den Kunden hinzukommen. Auch in diesem Falle wird dann – aus Sicht des Lieferanten – das ursprüngliche Umsatzgeschäft zurückgebucht (Buchungssatz: Erlös/Umsatzsteuer an Debitor).
Kauf nach Probe mit Rückgaberecht
    Bei einem Kauf nach Probe (Kauf mit Rückgaberecht) , wie er sehr häufig im Versandhandel vorkommt, wird dem Käufer ein Recht zur Rückgabe eingeräumt. Die Lieferung gilt hier mit Übergabe des Gegenstandes bzw. mit Beginn der Beförderung/Versendung an den Erwerber als erfolgt (§ 3 Abs. 7 UStG). In der Rechnung muss der Tag der Übergabe bzw. der Tag des Beginns der Versendung/Beförderung eingetragen werden. Macht der Käufer am Ende der Probezeit von seinem Rückgaberecht Gebrauch, wird die Lieferung rückgängig gemacht. Das Entgelt (und damit auch die Umsatzsteuer) ist nach § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG in dem Voranmeldezeitraum zu berichtigen, in welchem die Rückgabe erfolgt.
    Hinsichtlich der Gewinnrealisierung ist beim Verkauf mit Rückgaberecht des Käufers zu differenzieren:
    Es besteht im Schrifttum Einigkeit, dass mit erfolgter Lieferung eine auflösend bedingte Forderung zu aktivieren ist, allerdings nur bis zum Bedingungseintritt. Die Höhe dieser Forderung ist aber von der Art und der Wahrscheinlichkeit des Bedingungseintritts abhängig.
Die herrschende handelsrechtliche Meinung spricht sich dafür aus, dass die auflösend bedingte Forderung entsprechend dem Vorsichtsprinzip höchstens zu den Anschaffungs-/Herstellungskosten der gelieferten Ware abzüglich voraussichtlich anfallender Rücknahmekosten und abzüglich Wertminderungen infolge Beschädigung zurückzunehmender Waren erfolgen darf. Die Forderung wird hier somit um die vorgenannten Kosten und Wertminderungen vermindert angesetzt. Dagegen ist eine Umbuchung der Forderung auf Vorräte unter Ausbuchung der Differenz zwischen Kosten- und Absatzwert der Ware abzulehnen.
Die herrschende steuerrechtliche Literatur bejaht dagegen eine vollständige Gewinnrealisierung, d. h. einen ungeminderten Ansatz der Forderung. Soweit die Rückgabe der Ware erfahrungsgemäß wahrscheinlich ist, wird das Ergebnis korrigiert, indem der voraussichtliche Aufwand über das Bilden einer Rückstellung für Rücknahmeverpflichtungen eingestellt wird (keine Drohverlustrückstellung).
    Für den Versandhandel ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu

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