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Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Titel: Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Bernd Urban
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jedem Falle, dass in der Rechnung weder eine Umsatzsteuer noch ein USt-Satz angegeben werden darf, da diese ansonsten vom Leistungserbringer geschuldet wird.
    Da kein steuerbarer Umsatz vorliegt, ist in der Rechnung auch kein Hinweis auf eine Befreiungsvorschrift anzugeben.
    Kontierung
Debitor (bei Buchung über Kontokorrent)
an
Erlöse aus im Drittland steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze
SKR03
z. B. Debitor 60000
an
8338 *
SKR04
z. B. 60000
an
4338 *
* mit standardmäßig hinterlegter Funktion 62000
    Für den umgekehrten Fall des Leistungsorts in Deutschland bei Leistungsbezug aus dem Drittland siehe Kapitel „Geschäftsvorfälle mit Auslandsbezug“.
    Innergemeinschaftliche Lieferungen und Dienstleistungen
    Mit Beginn des europäischen Binnenmarktes 1993 wurden die Zollkontrollen an den Grenzen aufgehoben und die umsatzsteuerlichen Regelungen wurden den veränderten Bedingungen angepasst. Seitdem haben die Betriebe bei Warenlieferungen in andere EU-Mitgliedstaaten (= innergemeinschaftliche Lieferungen ) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-ID-Nummern) ihrer Abnehmer als Indiz für deren Erwerbsteuerpflicht (Umsatzsteuerpflicht im anderen EU-Staat) abzufragen. Die nicht mehr amtlich durch die Zollbehörden bestätigten Nachweisbelege für die Beförderung oder Versendung über die innergemeinschaftliche „Grenze“ sind weiterhin vorzuhalten.
    Zusätzlich hat der Unternehmer seinem Finanzamt die innergemeinschaftliche Lieferung getrennt von den Lieferungen nach Drittstaaten (siehe hierzu Kapitel „Exportumsätze Drittland; Dienstleistungen mit Drittlandsbezug“) zu deklarieren und nach Abnehmern zusammengefasst gesonderte Meldungen (Zusammenfassende Meldung – ZM) an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzugeben.
    Voraussetzungen, die für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftliche Lieferung gem. §§ 4 Nr. 1b, 6a UStG erfüllt sein müssen:
Voraussetzungen § 6a Abs. 1 UStG
Nachweispflichten §§ 17a bis 17c UStDV; Abschn. 6a.3 – 6a.7 UStAE – neben Beleg- auch Buchnachweis
Liefergegenstand gelangt körperlich über die innergemeinschaftliche Grenze
in Beförderungsfällen :
Doppel der Rechnung
Bestätigung des Abnehmers gegenüber dem Unternehmer oder dem mit der Beförderung beauftragten selbstständigen Dritten, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung)
in Versendungsfällen :
Doppel der Rechnung
Gelangensbestätigung wie bei den Beförderungsfällen
Bei einer Versendung ist es ausreichend, wenn sich die Gelangensbestätigung bei dem mit der Beförderung beauftragten selbstständigen Dritten befindet und auf Verlangen der Finanzbehörde zeitnah vorgelegt werden kann. In diesem Fall muss der Unternehmer eine schriftliche Versicherung des mit der Beförderung beauftragten selbstständigen Dritten besitzen, dass dieser über einen Beleg mit den Angaben des Abnehmers verfügt.
Erwerber (Vertragspartner, i. d. R. Rechnungsempfänger) = steuerpflichtiger Unternehmer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Erwerbers
Verwendung des Liefergegenstands im Rahmen des Unternehmens des Erwerbers
USt-IdNr. des Erwerbers wird als ausreichender Nachweis angesehen Geschäftsunterlagen des Rechnungsempfängers
    Zum Jahreswechsel gab es Änderungen bei den Buch- und Belegnachweisen in der UStDV. Insbesondere die sogenannte Gelangensbestätigung für innergemeinschaftliche Lieferungen sorgt für viel Ärger bei den betroffenen Unternehmen und Verbänden. Das Bundesministerium der Finanzen hatte zunächst mit einer Übergangsregelung bis Ende März reagiert (BMF-Schreiben v. 09.12.2011, IV D 3 – S 7141/11/10003, BStBl. I 2011, 1287). Aufgrund massiver Kritik an den neuen Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen hat das Ministerium die Übergangsfrist jetzt bis zum 30.06.2012 verlängert (BMF-Schreiben v. 06.02.2012, IV D 3 – S7141/11/10003). D. h., es können bis zum 30.06.2012 noch die bisherigen Nachweise (wie Lieferschein und Empfangsbestätigung des Abnehmers bzw. eine Versicherung des Kunden über Verbringen in das übrige Gemeinschaftsgebiet bei Abholung durch den Kunden) erbracht werden.
    Wichtig ist in jedem Fall, dass nunmehr spätestens ab dem 01.07.2012, unabhängig von der Art des Transports (Beförderung, Versendung), der Nachweis für die innergemeinschaftliche Lieferung einheitlich nur noch durch die nachfolgend beschriebene Gelangensbestätigung zu erbringen ist.

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