Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
statt.
Sind die genannten Kriterien (noch) nicht erfüllt, ist eine Anzahlung unter den Sonstigen Verbindlichkeiten auszuweisen. Dann sind auch Angaben zur Restlaufzeit erforderlich.
Das Gliederungsschema des § 266 HGB gibt vor, unter welcher Position Kapitalgesellschaften (KapG) und solche, die unter § 264a HGB fallen, die Anzahlungen ausweisen müssen. Aufgrund des Verpflichtungscharakters des Erfüllungsrückstands sind die erhaltenen Anzahlungen, die mit einem Umsatzakt in Zusammenhang stehen, unter den Verbindlichkeiten auszuweisen (im DATEV SKR 03 unter Konto 1710-1721, abhängig vom Steuersatz der Anzahlung und der Restlaufzeit; im SKR 04 unter 3250-3285).
Anstelle eines Ausweises innerhalb der Verbindlichkeiten (siehe § 266 Abs. 3 C. 3 HGB) dürfen erhaltene Anzahlungen nach dem BilMoG auch gem. § 268 Abs. 5 Satz 2 HGB wahlweise offen von den Vorräten auf der Aktivseite abgesetzt werden, d. h., hier vermindern sich die Vorräte offen um die erhaltenen Anzahlungen (im DATEV SKR 03 unter Konto 1722, im SKR 04 unter 1190). Entsprechend ist auch bei erhaltenen Anzahlungen durch Dienstleistungsunternehmen zu verfahren.
Nicht-Kapitalgesellschaften, die weder unter § 264a HGB noch unter das PublG fallen, sowie Einzelkaufleute dürfen §§ 266, 268 HGB freiwillig anwenden und ebenso verfahren. Dies dient dem Grundsatz der Klarheit und der Übersichtlichkeit.
Die vielfach kritisch betrachtete offene Absetzung von den Vorräten , die es z. B. einem Unternehmen der Maschinenbaubranche ermöglicht, die Bilanzsumme i. S. d. Größenkriterien des § 267 HGB zu senken und gleichzeitig eine höhere Eigenkapitalquote zu erreichen, ist auch nach Inkrafttreten des BilMoG erlaubt, da dieses Wahlrecht in Art. 9 Passiva, Buchstabe C. Nr. 3 der Bilanzrichtlinie fest verankert ist.
Die Verrechnung mit den Vorräten stellt ein Aufweichen des Saldierungsverbots (§ 246 Abs. 2 HGB) dar und führt demzufolge zu einem Informationsverlust. Diese Saldierung kommt aber nur insoweit in Betracht, als sie bearbeitete, aber noch nicht abgerechnete Vorräte betrifft.
Es wird allerdings im Schrifttum auch die Meinung vertreten, dass alle erhaltenen Anzahlungen auf Vorräte von der Gesamtsumme der Vorräte offen abgesetzt werden können. Jedenfalls darf dabei kein Negativbetrag entstehen. Eine Saldierung mit den vom Unternehmen geleisteten Anzahlungen ist aufgrund des Verrechnungsverbots bzw. des Bruttoprinzips verboten.
§ 268 Abs. 5 Satz 2 HGB, wonach erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen sind, soweit Anzahlungen auf Vorräte nicht von dem Posten „Vorräte“ offen abgesetzt werden, ist für kleine Gesellschaften nicht relevant, wenn diese gem. § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB eine verkürzte Bilanz aufstellen. Da die Verbindlichkeiten dann zusammengefasst ausgewiesen werden, müssen erhaltenen Anzahlungen nicht gesondert ausgewiesen werden. Wenn die kleine Gesellschaft aber einen Ausweis unter den Vorräten gewählt hat, sind die Anzahlungen offen davon abzusetzen.
Die USt auf erhaltene Anzahlungen ist nach dem Wegfall des Ansatzwahlrechts in § 250 Abs. 1 Satz 2 HGB alte Fassung nach herrschender Meinung wohl nur noch unter Anwendung der Nettomethode darzustellen, bei der die Anzahlung ohne USt als „erhaltene Anzahlung“ und die USt als „ Sonstige Verbindlichkeit “ ausgewiesen wird.
Wird dagegen in der Steuerbilanz bei Anzahlungen in Verbindung mit der Umsatzsteuer die Bruttomethode angewandt, wird die erhaltene Anzahlung mit dem Bruttobetrag auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen. Zum Ausgleich der zu zahlenden USt-Verbindlichkeit (Sonstige Verbindlichkeit) auf der Passivseite wird dann auf der Aktivseite ein Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen. Es handelt sich hierbei um die als „Aufwand“ zu berücksichtigende Umsatzsteuer auf die am Abschlussstichtag zu passivierenden erhaltenen Anzahlungen gem. § 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EStG (Bruttoausweis).
Erhält ein Unternehmer – aufgrund einer Anzahlungsrechnung ohne Umsatzsteuerausweis – ein Entgelt für eine künftige Leistung, entsteht die Umsatzsteuer bei einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung dennoch mit der Vereinnahmung des Anzahlungsbetrags . Demzufolge muss der Unternehmer aus der Anzahlung die Umsatzsteuer herausrechnen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 4 UStG)und mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist, an das Finanzamt abführen .
Es muss nur dann nicht
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