Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
beanstanden, wenn die Forderungen mit dem Nennbetrag aktiviert werden und eine den Gewinn, die Rücknahmekosten und eine eventuelle Wertminderung der Ware umfassende Rückstellung gebildet wird.
Ferner wird bei Kauf mit Rückgaberecht eine Kaufsache, die nach dem Bilanzstichtag, aber vor der Bilanzaufstellung bereits zurückgegeben wurde, in den Lagerbestand aufgenommen (nachträglich durch Inventur-Ergänzung) und die Aktivierung der Kaufpreisforderung wird grundsätzlich in alter Rechnung, also im alten Geschäftsjahr, storniert.
Nach dem Grundsatz der Wesentlichkeit dürfte es aber bei – in Relation zum Jahresumsatz – geringwertigen Beträgen, vor allem bei Massengütern, bei denen Retouren zum normalen Geschäftsablauf gehören, vertretbar sein, die Retouren ausschließlich in neuer Rechnung zu berücksichtigen, also sie in den Lagerbestand aufzunehmen und die Forderung bei Rückgabe zu stornieren. Es hat dann aber aufgrund der erfahrungsgemäß zu erwartenden Retouren bereits bei der Forderungsbewertung oder durch Rückstellungen zum Bilanzstichtag eine Ergebnisminderung zu erfolgen.
Kauf auf Probe
Ein Kauf auf Probe (§§ 454, 455 BGB) liegt vor, wenn die Billigung des gekauften Gegenstands im Belieben des Käufers steht, sodass der Kauf im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen ist (vgl. § 454 BGB). Eine Aktivierung von aufschiebend bedingten Forderungen ist weder handels- noch steuerrechtlich zulässig. Kennzeichnend für derartige Käufe ist insbesondere, dass die Gefahr des Untergangs beim Verkäufer verbleibt sowie i. d. R. die Ware bei Nichtbilligung kostenfrei zurückgenommen wird.
Bei einem solchen Kauf auf Probe ist mit der Zusendung der Ware aus bürgerlich-rechtlicher Sicht das Verpflichtungsgeschäft noch nicht zustande gekommen. Es liegt dementsprechend auch noch keine rechtswirksame Lieferung vor; ein Ansatz würde dem Stichtagsprinzip widersprechen. Daher wird die Forderung in diesem Stadium weder erfolgswirksam angesetzt noch nach dem UStG besteuert .
Dies geschieht erst dann, wenn die vereinbarte Billigungsfrist (§ 455 BGB) – üblich sind zwei Wochen – abgelaufen oder der Kaufpreis vor Ablauf dieser Frist überwiesen worden ist, da nun der Gewinn realisiert ist.
Erklärt der Kunde dagegen fristgerecht die Nichtbilligung (z. B. durch Zurücksendung der Ware), liegt aus bürgerlich-rechtlicher Sicht keine wirksame Lieferung vor. Ein Forderungsansatz unterbleibt dann.
Erhaltene Anzahlungen (Vorleistungen) auf Bestellungen und deren Verbuchung
Eine erhaltene Anzahlung ist eine Vorleistung des Kunden . Sie liegt vor, wenn ein Kunde aufgrund eines abgeschlossenen Lieferungs- oder Leistungsvertrags eine Zahlung tätigt, für die die Lieferung oder Leistung noch nicht erfolgt ist (schwebendes Geschäft). Ein Vertrag muss dabei nicht zwingend vorliegen. Das Pendant hierzu sind die geleisteten Anzahlungen – siehe Kapitel „Sonstige Besonderheiten im Bereich der Kreditoren“.
Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind bereits als solche auszuweisen , wenn Zahlungen getätigt wurden und ein Vorvertrag abgeschlossen oder ein bindendes Vertragsangebot nach § 145 BGB vorliegt. Es handelt sich dabei nicht um eine Geld-, sondern um eine Sachleistungsverpflichtung.
Nach erfolgter Anzahlung steht dann die Lieferung der bestellten Vorräte oder der ansonsten zu erbringenden Leistung (Dienst-, Werkleistung etc.) an. Der Ansatz als erhaltene Anzahlung bleibt so lange bestehen, bis der Vertrag erfüllt wurde. Erst dann erfolgt die Ausbuchung der erhaltenen Anzahlungen und die Einbuchung der dem erfüllten Vertrag zugrunde liegenden und hierdurch realisierten Forderung. Siehe zusammenfassendes Beispiel und Kapitel „Interimskonten“.
Zu beachten ist, dass zu dem Posten „erhaltene Anzahlungen“ nur Anzahlungen auf Bestellungen gehören, also solche, die sich auf Umsatzerlöse beziehen. Sofern andere Anzahlungen vorliegen, z. B. solche, die den Erwerb eines demAnlagevermögen zuzurechnenden Grundstücks betreffen, sind diese zwingend unter den Sonstigen Verbindlichkeiten auszuweisen.
Gleiches gilt, wenn bspw. aufgrund von Leistungsstörungen mit einer Rückforderung zu rechnen ist. Dann kommt es zu einer Verpflichtung des Empfängers der Anzahlung zur Rückzahlung der bereits vereinnahmten Beträge. Hier findet dann ein verpflichtender Wechsel zur sogenannten Bruttomethode (siehe nachfolgend) einschließlich der Aktivierung des korrespondierenden Anspruchs
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