Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
§ 4 Nr. 1 b) UStG
Alternative 2:
Verwendung EG-Umsatzsteuerschlüssel „11“
„11“
= steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
Bei Verwendung des EG-Umsatzsteuerschlüssels nicht auf ein Automatikkonto buchen (!).
Eingabe der ID-Nummer (Alternativen 1 und 2):
Hinterlegung in den Debitoren-Stammdaten (Abrechnung-Nr. 189) oder
Eingabe im EG-Fenster des Buchungssatzes (hat Vorrang vor einer im Debitoren-Stammsatz hinterlegten ID-Nummer)
Bis hierher wurden die innergemeinschaftlichen Lieferungen behandelt. Wie bei den Exportumsätzen gilt für die grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Dienstleistungen eine andere Handhabung als für die Lieferungen. Dies beginnt bereits mit der Bestimmung des Orts der Leistungserbringung. Grenzüberschreitende (innergemeinschaftliche) Leistungen in Form von Dienst-, Werk- und sonstigen Leistungen sind abhängig vom Leistungsort zu besteuern. Es liegen gerade keine innergemeinschaftlichen Lieferungen vor!
Ausgangsbasis der Ortsbestimmung ist die Grundnorm des § 3a UStG, in dem geregelt ist, wann die sonstige Leistung eines Unternehmers aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet im Inland umsatzsteuerpflichtig ist und in welchen Fällen der Ort im EU-Ausland liegt. Die Regelungen zur Bestimmung des Leistungsortes sehen bei Business-to-Business-Geschäften (B2B) den Leistungsort in dem Staat, in dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt oder in dem die Betriebsstätte liegt, an die die Leistung ausgeführt wird (Grundregel § 3a Abs. 2 UStG).
Die Leistung ist dann in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar und steuerpflichtig, wenn sie an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht wird und der Leistungsempfänger sein Unternehmen von einem anderen Mitgliedstaat aus betreibt oder dessen Betriebsstätte, an die die Leistung ausgeführt wird, in einem anderen Mitgliedstaat liegt (§ 3a Abs. 2 UStG).
Sowohl der Nachweis der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers als auch des Bezugs der Leistung für dessen Unternehmen wird durch die Nennung und Dokumentation der USt-IdNr. des Leistungsempfängers hinlänglich erbracht, sofern die Leistung nicht offensichtlich für den nichtunternehmerischen Bereich bestimmt ist. Befindet sich der Ort der sonstigen Leistung im anderen EU-Land, muss der deutsche Unternehmer wissen, ob im anderen EU-Land das bereits beschriebene Reverse-Charge-Verfahren Anwendung findet. Falls dies nicht der Fall ist, ist er verpflichtet, die ausländische Umsatzsteuer zu zahlen.
Zwar ist grundsätzlich der Unternehmer, der eine Leistung erbringt, Schuldner der Umsatzsteuer. Von diesem Grundsatz gibt es die vorgenannte Ausnahme der Umkehr der Steuerschuldnerschaft , in deren Folge der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer wird. Dieser ist dann verpflichtet, anstelle des leistenden Unternehmers die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Es handelt sich nicht um ein Wahlrecht. Ist der Leistungsempfänger im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens Schuldner der Umsatzsteuer, schuldet nur er die Umsatzsteuer und nicht der leistende Unternehmer.
Der leistende Unternehmer darf beim Wechsel der Steuerschuldnerschaft in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Tut er dies trotzdem, handelt es sich um einen unberechtigten Ausweis der Umsatzsteuer . Diese unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer muss er zusätzlich an das Finanzamt abführen, solange er seine Rechnung nicht berichtigt.
Detaillierte Ausführungen zum Thema „Rechnung“ finden Sie in den Kapiteln „Rechnungsstellung“ und „Korrekte Rechnungsstellung und -bearbeitung“. Zudem finden Sie in den Online-Arbeitshilfen eine Musterrechnung .
Es gibt verschiedene Formulierungen, mit denen Sie auf das Reverse-Charge-Verfahren hinweisen können. Sehen Sie dazu einige Beispiele:
Die Steuerschuldnerschaft geht auf Sie als Leistungsempfänger über (Reverse-Charge-Verfahren, Art. 196 MwStSystRL).
Umsatzsteuer schuldet der Leistungsempfänger.
TVA due par le client.
Recipient is liable for VAT under the reverse charge mechanism.
VAT due to the recipient.
Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen in der EU kann allerdings nicht in allen Fällen das Reverse-Charge-Verfahren angewendet werden. Unternehmen, die im EU-Ausland steuerbare Umsätze erbringen, die nicht unter die Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG (Business-to-Business, B2B – Empfängerortprinzip) fallen, müssen daher im Vorfeld klären, ob ihre Umsätze unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen oder ob sie
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