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Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Titel: Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Bernd Urban
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Den Unternehmen soll zur Erleichterung in einer Verwaltungsanweisung ein Muster einer Gelangensbestätigung zur Verfügung gestellt werden.
    Der Entwurf eines Musters in mehreren Sprachen kann den Anlagen des BMF-Schreibens vom 09.12.2011, IV D 3 – S 7141/11/10003, BStBl. I 2011, 1287 entnommen werden.
    In der Gelangensbestätigung sind die folgenden Angaben zwingend zu machen:
Name und Anschrift des Abnehmers,
die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung, im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer der Ort und Tag des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer der Ort und Tag des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
das Ausstellungsdatum der Bestätigung,
die Unterschrift des Abnehmers.
    Die Gelangensbestätigung wird die Praxis vor neue Herausforderungen stellen. Während früher – insbesondere bei einer Abhollieferung durch den Kunden – der Nachweis des Gelangens des Gegenstands in einen anderen Mitgliedstaatdurch eine Bestätigung des Kunden geführt werden konnte, in der erklärt wurde, dass der Gegenstand in den anderen Mitgliedstaat transportiert werden würde, kann der Nachweis jetzt erst dann geführt werden, wenn der Gegenstand tatsächlich in dem anderen Mitgliedstaat angekommen ist. Der liefernde Unternehmer trägt damit bis zum Erhalt der Bestätigung das Risiko, Umsatzsteuer für die Lieferung an das Finanzamt abführen zu müssen.
    In diesem Zusammenhang gibt es viele Unwägbarkeiten:
Wie lässt sich jeweils durchsetzen, dass deutsche Unternehmen die Gelangensbestätigung von ihren europäischen Kunden erhalten, zumal diese umständliche Nachweisführung im europäischen Ausland gar nicht bekannt ist?
Spediteure könnten sich weigern, eine Gelangensbestätigung vom Abnehmer zu beschaffen, da der Erhalt einer solchen Bestätigung weder in deren Einflussbereich noch in ihrem Pflichtenkreis liegt.
Ferner gibt es die Problematik der Unterzeichnung der Gelangensbestätigung durch den Abnehmer (Vertretungsberechtigung, Prüfung der Unterschrift etc.).
    Praxis-Tipp: Bruttobetrag in Rechnung stellen
    Zumindest bei Abnehmern, zu denen keine ständigen Geschäftsbeziehungen bestehen, wird der leistende Unternehmer deshalb bei Abholung des Gegenstands erst einmal einen Bruttobetrag in Rechnung stellen müssen und dann den Steuerbetrag an den Abnehmer erstatten, wenn die Gelangensbestätigung vorliegt. Ein Hinweis auf die Umsatzsteuer ist aber zu unterlassen, da diese ansonsten geschuldet würde. Der „Steuerbetrag“ sollte als Sicherheit/Kaution bezeichnet sein.
    Die Rechnung muss neben den allgemeinen Angaben gem. § 14 Abs. 4 UStG (Rechnungsangaben siehe Abschnitt „Rechnungsstellung“) insbesondere noch einen Hinweis auf die Steuerbefreiung aufgrund innergemeinschaftlicher Lieferung (§ 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG) beinhalten. Hinzu kommt, dass sowohl die eigene als auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Erwerbers in der Rechnung angegeben sein muss.
    In diesem Hinweis auf die Steuerbefreiung muss die entsprechende gesetzliche Anspruchsgrundlage nach dem deutschen UStG oder nach der MwStSystRLnicht explizit genannt werden. Es reicht eine verbale Umschreibung der Art der Steuerbefreiung – z. B. „steuerfreie i. g. Ausfuhrlieferung“ aus. Werden in einer Rechnung Leistungen abgerechnet, die verschiedenen Steuerbefreiungsvorschriften unterliegen, so sind in dieser Rechnung die Entgelte getrennt nach den einzelnen Steuerbefreiungsvorschriften anzugeben.
    Durch § 15 Abs. 3 Nr. 1a UStG werden die „EU-Umsätze“ von der USt entlastet; die innergemeinschaftlichen Lieferungen sind steuerfrei, der Vorsteuerabzug bleibt jedoch erhalten. Da der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen ist, handelt es sich um eine echte Steuerbefreiung (Vorsteuerabzug).
Kontierung für den Leistungserbringer (Lieferanten) nach DATEV-Kontenrahmen SKR 03/04
    Es sind zwei Alternativen (mit/ohne Automatikkonto) denkbar, unabhängig davon, ob über Kontokorrent (Personenkonten) oder ohne Kontokorrent direkt das Sachkonto „Forderungen aus L + L“ angesprochen wird (siehe auch Kapitel „Die Verbuchung einer Forderung aus L + L“):
Alternative 1:
    Verwendung eines Automatikkontos
Kontenfunktion
AM 74000
SKR03
Konto-Nummer: 8125
SKR04
Konto-Nummer: 4125
Bezeichnung
Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen

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