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Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Titel: Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Bernd Urban
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versteuert werden, wenn nicht steuerbare Leistungen, wie z. B. Bauleistungen im Ausland, sowie steuerbefreite Umsätze wie z. B. innergemeinschaftliche Lieferungen oder Ausfuhrlieferungen in Drittländer, vorliegen.
    Hinweis: Ausweis der auf Anzahlungen entfallenden Umsatzsteuer
    Die geschuldete, auf die erhaltenen Anzahlungen entfallende Umsatzsteuer muss bis zu ihrer Abführung unter dem Bilanzposten „Sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern“ (§ 266 Abs. 3 C.8. HGB) ausgewiesen werden.
    Muss ausnahmsweise davon ausgegangen werden, dass der Bilanzierende , der die Anzahlungen erhalten hat, seinen Teil der Vereinbarung nicht mehr erfüllt oder eine Leistungsstörung vorliegt , müssen die erhaltenen Anzahlungen in die Sonstigen Verbindlichkeiten umgebucht werden. In diesem Ausnahmefall muss dann anstatt des bislang passivierten Nettobetrags der vollständige Bruttorückzahlungsbetrag im Jahresabschluss ausgewiesen werden. Entsprechend kann die zu viel entrichtete Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückverlangt bzw. mit anderen Umsatzsteuerzahllasten verrechnet werden.
    Was den Zeitpunkt der USt-Berichtigung betrifft wird auf das BMF-Schreiben vom 09.12.2011, IV D 2 – S 7333/11/10001, BStBl. I 2011, 1272 verwiesen: Die Minderung der USt erfolgt in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Anzahlung zurückgewährt worden ist.
    Hinweis: Drohverlustrückstellungen im JA berücksichtigen
    Drohverlustrückstellungen oder Abwertungen von Vermögensgegenständen werden unabhängig von der bilanziellen Behandlung der Umsatzsteuer auf Anzahlungen im Jahresabschluss berücksichtigt.
    Weiter ist darauf zu achten, dass aus Rechnungen über Zahlungen vor Leistungsausführung hervorgehen muss, dass damit Voraus- oder Anzahlungen abgerechnet werden. Auch sind der voraussichtliche Zeitpunkt oder der Kalendermonat der Leistung sowie die Höhe der Anzahlung und die darauf entfallende Umsatzsteuer anzugeben. Durch die Erteilung der Rechnung über die Anzahlung erhält der unternehmerische Leistungsempfänger bereits vor Ausführung der Leistung den Vorsteuerabzug, sofern er bezahlt hat.
    Erteilt ein Unternehmer eine Endrechnung , hat er in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Anzahlungen und die darauf entfallenden Umsatzsteuerbeträge abzusetzen, sofern zuvor in den Anzahlungsrechnungen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wurde. Bei mehreren Anzahlungen genügt es, wenn der Gesamtbetrag der Nettoanzahlungen und der darauf entfallenden Umsatzsteuer abgesetzt wird. Werden die Nettoanzahlung und der darauf entfallende Umsatzsteuerbetrag nicht abgesetzt, schuldet der Unternehmer neben der Umsatzsteuer auf die erbrachte Leistung zusätzlich den zu hohen Umsatzsteuerausweis für die Anzahlung (§ 14c Abs. 1 UStG).
    Dies führt bei Betriebsprüfungen meist zu Nachzahlungen für das Jahr der Rechnungsstellung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die „falsche“ Schlussrechnung zu berichtigen und darin die fehlende Absetzung nachzuholen. Entstehende Nachzahlungszinsen i. S. d. § 233a AO werden auf Antrag erlassen (vgl. BMF-Schreiben v. 01.04.1996, IV A 4 – S 0460 a – 20/96, BStBl. I 1996, 370).
    Wichtig
    Der unternehmerische Leistungsempfänger kann in jedem Fall nur die Umsatzsteuer auf die erbrachte Leistung als Vorsteuer abziehen, nicht dagegen die vom Leistenden zusätzlich geschuldete Umsatzsteuer auf den zu hohen Steuerausweis.
    Praxis-Beispiel: Erhaltene Anzahlungen
    Ein Unternehmer hat auf teilfertige noch nicht abgerechnete Arbeiten, deren Herstellungskosten 500.000,00 EUR betragen, Netto-Anzahlungen in Höhe von 200.000,00 EUR erhalten (die USt soll hier vernachlässigt werden).
    Da es sich bei den erhaltenen Anzahlungen auf Bestellungen um Vorleistungen des Bestellers handelt, kann dieser sie zurückfordern, wenn der Empfänger der Anzahlungen seine geschuldete Leistung nicht erbringt. Sie sind daher unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen. Sie können aber auch vom Posten „Vorräte“ offen abgesetzt werden (§ 268 Abs. 5 Satz 2 HGB), da es diesbezüglich – wie vorstehend ausgeführt – ein Wahlrecht gibt.
    Der Unternehmer hat danach folgende Bilanzierungsmöglichkeiten:
1. Möglichkeit

2. Möglichkeit
    Nachfolgend sehen Sie ein zusammenfassendes Beispiel eines Nettoausweises (Nettomethode) .
    Praxis-Beispiel: Erhaltene Anzahlungen – Nettoausweis in der Bilanz
Kurzbeschreibung des Buchungsfalls
    Ein Kunde K bestellt Ware für 119.000,00 EUR inkl. Umsatzsteuer

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