Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
gebucht; das Gegenkonto ist: 8400/4400 Erlöse 19 % USt (automatische Umsatzsteuerverbuchung, da Buchung über ein Automatikkonto).
Kontierung
SKR 03
10000–69999 hier: Debitor K 15000
Debitoren
an
8400*
Erlöse 19 % USt
SKR 04
4400*
* USt-Automatikkonto = Die Umsatzsteuer wird automatisch berechnet und gesondert auf dem USt-Konto ausgewiesen – beim Erlöskonto wird nur der Nettobetrag gezeigt.
DATEV-Buchungssatz
Umsatz
Gegenkonto SKR 03/04
Datum
Konto SKR 03/04
Buchungstext
119.000,00 (S)
8400/4400*
31.03.
15000
Erlös/
Debitor K
* USt-Automatikkonto = Die Umsatzsteuer wird automatisch berechnet und gesondert auf dem USt-Konto ausgewiesen – beim Erlöskonto wird nur der Nettobetrag gezeigt.
Buchungssatz 3:
Auflösung der erhaltenen Anzahlung aus dem Vorjahr
Kontierung
SKR 03
1718*
Erhaltene, versteuerte Anzahlungen 19 % USt (Verbindlichkeiten)
an
1593
Verrechnungskonto erhaltene Anzahlungen bei Buchung über Debitorenkonto
SKR 04
3272*
1495
* USt-Automatikkonto = Die Umsatzsteuer wird automatisch berechnet und gesondert auf dem USt-Konto ausgewiesen – beim Anzahlungskonto wird nur der Nettobetrag gezeigt.
DATEV-Buchungssatz
Umsatz
Gegenkonto SKR 03/04
Datum
Konto SKR 03/04
Buchungstext
11.900,00 (S)
1593/1495
31.03.
1718/3272*
Verrechnung erhaltene Anzahlungen K
* USt-Automatikkonto = Die Umsatzsteuer wird automatisch berechnet und gesondert auf dem USt-Konto ausgewiesen – beim Anzahlungskonto wird nur der Nettobetrag gezeigt.
Buchungssatz 4:
Buchung der Restzahlung des Kunden
Kontierung
SKR 03
1200
Bank
an
10000–69999
Debitoren
hier: Debitor K 15000
SKR 04
1800
DATEV-Buchungssatz
Umsatz
Gegenkonto SKR 03/04
Datum
Konto SKR 03/04
Buchungstext
107.100,00 (S)
15000
31.07.
1200/1800
Zahlung Debitor K
Ausweis in der Bilanz
Aktiva
Bilanz
Passiva
Umlaufvermögen
Kapital
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks
119.000,00
Jahresüberschuss
100.000,00
Verbindlichkeiten
Sonstige Verbindlichkeiten
(USt-Verbindlichkeit)
19.000,00
Ausweis im Kontennachweis zur Bilanz
Kontonummer
Postenbezeichnung/Kontenbezeichnung
EUR
EUR
Aktiva
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks
1200/1800
Bank
119.000,00 (S)
Passiva
Jahresüberschuss
Sonstige Verbindlichkeiten
100.000,00 (H)
1776/3806
Umsatzsteuer 19 %
17.100,00 (H)
1736/3700
Verbindlichkeit aus Steuern
(Umsatzsteuer Vorjahr)
1.900,00 (H)
Ausweis im Kontennachweis zur GuV
Kontonummer
Postenbezeichnung/Kontenbezeichnung
EUR
EUR
8400/4400
Umsatzerlöse 19 % USt
100.000,00 (H)
Praxis-Tipp: Vorsicht bei Anzahlungen
Anzahlungen und Geschäftsvorfälle mit Forderungen (Zu- und Abgänge von Forderungen) dürfen nicht innerhalb eines Debitorenkontos vermischt werden. Liegen für einen Kunden bereits Forderungsvorgänge vor, erfolgt der Ausweis in der Bilanz nur dann korrekt, wenn Sie für die Anzahlung ein weiteres Debitorenkonto verwenden. Siehe auch im Kapitel „Sonderkonten im Bereich der Kontokorrentbuchhaltung“.
Die Bewertung einer Forderung aus L + L
Bewertung bedeutet im bilanziellen Sinn Wertfindung. Das Bewertungsverfahren, über das der Wert eines Vermögensgegenstandes „gefunden“ wird, entscheidet im Rechnungswesen darüber, mit welchem Wertansatz ein Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut zu bilanzieren ist, d. h., mit welchem Betrag er/es in die Handels- und in die Steuerbilanz aufzunehmen ist.
Die zum Umlaufvermögen gehörenden Forderungen aus L + L sind in der Handelsbilanz nach den §§ 240 Abs. 1, Abs. 2 und 253 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 3 und 5 HGB und in der Steuerbilanz nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG grundsätzlich mit den Anschaffungskosten, d. h. mit dem Nennwert abzüglich Rabatte, Umsatzprämien oder sonstiger Preisnachlässe zu bilanzieren.
Wegen des strengen Niederstwertprinzips sind bei einer voraussichtlich dauerhaften oder auch nur vorübergehenden Wertminderung handelsrechtlich zwingend außerplanmäßige Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert vorzunehmen (§ 253 Abs. 4 HGB).
Steuerrechtlich sind dagegen Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert nur bei dauerhafter Wertminderung zulässig.
Es besteht allerdings ein Wahlrecht dahingehend, ob der steuerliche niedrigere Teilwert oder ein Zwischenwert angesetzt wird oder ob die bisherigen Anschaffungskosten beibehalten werden.
Der Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 EStG, wonach die Handelsbilanzansätze auch für die Steuerbilanz maßgebend sind, wird hier durchbrochen.
In den
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