Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
bei kurzfristigen Vermögensgegenständen aufgrund von Praktikabilitätserwägungen mit einer zulässigen Vernachlässigung des Anschaffungswert- und Realisationsprinzips. Somit sind Fremdwährungsforderungen, die erklärtermaßen eine Laufzeit von maximal einem Jahr aufweisen, zum Bilanzstichtag stets mit dem Devisenkassamittelkurs nach § 256a Satz 1 HGB umzurechnen. Hier kann es dann zum Ausweis von lediglich realisierbaren, aber noch nicht realisierten Gewinnen kommen. Dies soll nach herrschender Meinung nicht für die Steuerbilanz gelten, da insoweit das Anschaffungskostenprinzip die Bewertungsobergrenze festlegt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG). ZurBestimmung der Restlaufzeit siehe Kapitel „So werden Forderungen aus L + L in Bilanz und Anhang ausgewiesen“.
Bei Währungskursverlusten hat eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren Wert zu erfolgen.
Auch hier besteht das Wertaufholungsgebot des § 253 Abs. 5 HGB.
Unstreitig ist hingegen, dass die sich aus der Währungsumrechnung ergebenden Differenzen erfolgswirksam in der GuV unter den „Sonstigen betrieblichen Erträgen“ bzw. den „Sonstigen betrieblichen Aufwendungen“ zu erfassen sind (vgl. § 277 Abs. 5 Satz 2 HGB).
Durch das BilMoG wurde mit § 308a HGB erstmals auch eine Vorschrift zur Währungsumrechnung im Rahmen der Konzernrechnungslegung eingeführt. Hier wurde gesetzlich die sogenannte Stichtagskursmethode eingeführt. Auch hier ist zum Abschlussstichtag der Devisenkassamittelkurs maßgebend (Folgebewertung).
Zeitpunkt der Ausbuchung eines Debitors
Es kann die verschiedensten Gründe für die Ausbuchung eines Debitors geben. Im Idealfall wird die Forderung aus L + L bezahlt, gegebenenfalls mit Skontoabzug. Aber auch Nachlässe, Tauschvorgänge etc. beeinflussen den Zeitpunkt des Abgangs einer Forderung. Wie Sie solche Fälle in der Praxis lösen, werden Sie in den folgenden Abschnitten erfahren.
Verschiedene Fälle des Erlöschens der Forderung
Der Abgang, also das Erlöschen einer Forderung , erfolgt im Regelfall durch Bezahlung , ggf. unter Abzug eines Skontos. Bei Barzahlungen wird die Forderung, sobald das Geld in der Kasse eingeht, getilgt und sie ist auszubuchen. Gleiches gilt für erhaltene Schecks bzw. erhaltene Überweisungen : Ihr Eingang (Erhalt des Schecks bzw. Gutschrift auf dem Empfängerkonto) bewirkt beim Empfänger die Tilgung der Forderung.
Wechsel , die beim Gläubiger zahlungshalber eingehen, sind ebenfalls unter Forderungen auszuweisen. Erst bei Vorlage zum Inkasso oder im Fall des Indossaments bei Erhalt des um den Diskont geminderten Wechselbetrags erlischt die Forderung.
Eine Abtretung der Forderung führt ebenfalls zu ihrem Abgang; dies gilt allerdings nicht bei sicherungshalber abgetretenen Forderungen, die weiterhin beim Zedenten auszuweisen sind.
Zudem führt die Aufrechnung zum Erlöschen der Forderung. Allerdings ist eine Aufrechnung wegen des Saldierungsverbots gem. § 246 Abs. 2 HGB grundsätzlich zunächst nicht zulässig. Nur ausnahmsweise können Forderungen gegen Verbindlichkeiten aufgerechnet (saldiert) werden. Hierbei sind die Regelungen des § 387 BGB zu beachten, wonach eine Aufrechnungslage gegeben sein muss: Forderungen und Verbindlichkeiten müssen die gleiche Fristigkeit haben und die Forderung muss unbestritten sein.
Zu Forderungsabgängen infolge echten oder unechten Factorings sehen Sie bitte Kapitel „Forderungsverkauf“ und bei Asset-backed-securities-(ABS-)Gestaltungen die Verlautbarung des Instituts der Wirtschaftsprüfer mit dem Rechnungslegungsstandard IDW RS HFA 8: „Zweifelsfragen der Bilanzierung von asset backed securities-Gestaltungen und ähnlichen Transaktionen“, in „Die Wirtschaftsprüfung (WPg) 21/002“, S. 1151 ff., Fachnachrichten des IDW (FN-IDW) 11/2002, S. 640 ff. sowie Ergänzung WPg 4/2004, S. 138, FN-IDW 1-2/2004, S. 28 f.
Auch ein rechtswirksamer Forderungsverzicht bzw. Forderungserlass (§ 397 BGB) bewirkt ein Erlöschen der Forderung. Eine (Rest-)Forderung kann auch durch einen Nachlass erlöschen, indem z. B. nachträglich Rabatte gewährt werden.
Nach § 480 BGB gelten für Tauschvorgänge die Vorschriften des Kaufrechts. So gesehen entspricht ein Tauschgeschäft einem Anschaffungsvorgang, der im Gegenzug die Forderung zum Erlöschen bringt, da der Tausch eine rechtswirksame gegenseitige Übertragung von Gütern, Dienstleistungen und/oder Werten ist.
Zum handelsrechtlichen Wert des Anschaffungsgeschäfts beim Tausch gibt es in der Literatur
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