Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
verschiedene Auffassungen:
erfolgsneutraler Ansatz des Buchwerts des hingegebenen Vermögensgegenstandes (VG), höchstens jedoch zum niedrigeren Zeitwert des angeschafften VG oder
Gewinnrealisierung durch betriebswirtschaftlich motivierten Ansatz des Zeitwerts des hingegebenen Vermögensgegenstandes (eine jahresabschlusspolitische Motivation muss ausgeschlossen sein) oder
erfolgsneutrale Behandlung durch Ansatz des Buchwerts zzgl. der durch den Tausch ausgelösten Ertragsteuerbelastung (sog. modifizierte Buchwertfortführung) oder
der Wert der zukünftigen Zahlungsströme, die aus der Nutzung des Vermögensgegenstandes resultieren.
Ertragsteuerrechtlich bemessen sich die Anschaffungskosten grundsätzlich nach dem gemeinen Wert, also dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (§ 9 Bewertungsgesetz; BewG). Das entspricht im Grunde dem Verkehrswert des hingegebenen Wirtschaftsguts (§ 6 Abs. 6 Satz 1 EStG).
Eine Ausnahme enthält § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG für die Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem Betriebsvermögen in eine Mitunternehmerschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Für diesen Fall wird geregelt, dass der zur Gewinnrealisierung führende tauschähnliche Vorgang unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift zwingend mit dem bisherigen Buchwert des Einbringenden anzusetzen ist. Gleiches gilt für den umgekehrten Fall einer Übertragung aus einer Mitunternehmerschaft gegen Minderung der Gesellschaftsrechte einschließlich der Fälle der Realteilung (§ 16 Abs. 3 Satz 2 EStG) sowie der Übertragung zwischen mehreren Mitunternehmerschaften, an welchen der Gesellschafter als Mitunternehmer beteiligt ist (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1–3 EStG). Die zwingende Buchwertfortführung gilt nach nunmehr ausdrücklicher Gesetzesregelung auch für entsprechende unentgeltliche Übertragungen. Vgl. auch das BMF-Schreiben vom 08.12.2011, IV C 6 – S 2241/10/10002, BStBl. I 2011, 1279.
Für die Bemessung der Umsatzsteuer sind jeweils nur die aufgrund eines Tauschvertrags erbrachten Leistungen von Bedeutung und deren Steuerbarkeit und Steuerpflicht ist jeweils gesondert zu beurteilen (§ 3 Abs. 12 Satz 1 UStG). Beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz (Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG). Jeder der Beteiligten wendet aus umsatzsteuerlicher Sicht jeweils die von ihm erbrachte Leistung auf, um die Leistung des anderen zu erhalten.
Die durch den Unternehmer erbrachte Leistung bemisst sich somit nach dem Wert der Gegenleistung. Der jeweils leistende Unternehmer hat dabei den Gegenwert für seine Leistung in Geld auszudrücken. Der Wert der Gegenleistung bestimmt sich hier ebenfalls grundsätzlich nach ihrem gemeinen Wert (§ 9 Abs. 2 BewG). Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt. Sie ist, weil siein dem gemeinen Wert regelmäßig enthalten ist, aus dem erzielbaren Preis herauszurechnen.
Langfristig gestundete Forderungen sind erst dann nicht mehr als Forderung auszuweisen, wenn diese in ein Darlehen mit Zins- und Tilgungszahlungen umgewandelt worden sind. Ab diesem Zeitpunkt sind die langfristig gestundeten Forderungen als „Sonstige Ausleihungen“ auszuweisen.
Nach der hier vertretenen Auffassung sind verjährte Forderungen aus L + L nicht aktivierbar, da sie gar keine realisierten Forderungen sind – und eine nicht vorhandene Forderung kann nicht erlöschen. Anders verhält es sich, wenn der Schuldner auf die Erhebung der Einrede der Verjährung (Leistungsverweigerungsrecht) verzichtet. Dann wird die verjährte Forderung wie eine „normale“ Forderung behandelt und es gelten die in diesem Abschnitt beschriebenen Erlöschensgründe.
Uneinbringlichkeit der Forderung (Ausfall)
Eine Forderung ist auch dann auszubuchen, wenn sie uneinbringlich ist. Uneinbringlich ist eine Forderung dann, wenn am Bilanzstichtag feststeht, dass mit einem Zahlungseingang nicht zu rechnen ist, auch nicht aus der Verwertung von Sicherheiten, und die Forderung in voller Höhe ausfallen wird.
In diesem Fall wäre eine Aktivierung der Forderung mit dem Nennwert ein Verstoß gegen § 253 Abs. 4 HGB und § 5 Abs. 1 EStG.
Uneinbringliche Forderungen können am Abschlussstichtag bereits auf dem Konto der zweifelhaften Forderungen stehen – oder noch auf dem Konto der (einwandfreien) Forderungen aus L + L. Sie müssen jedenfalls in voller Höhe
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