Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
abgeschrieben werden. Mit der Vollabschreibung tritt auch die umsatzsteuerliche Entgeltänderung ein (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG), die zur Berichtigung des Umsatzsteuerkontos führt.
Diese Berichtigung ist bereits unterjährig mit Vorliegen der Gründe für die Vollabschreibung vorzunehmen, unabhängig vom Bilanzstichtag (Abschn. 17.1 Abs. 5 des Anwendungserlasses zur Umsatzsteuer – UStAE; OFD Hannover, Verfügung v. 17.01.2006, S 7330 – 25 – StO 181, Deutsches Steuerrecht – DStR 2006, 185).
Die Feststellungslast für die Änderung der Bemessungsgrundlage und für die Uneinbringlichkeit trägt derjenige, der sich darauf beruft (vgl. z. B. FG München,Urteil v. 24.04.2008, 14 K 1511/05, Beck-Rechtsprechung – BeckRS 2008, 26025244).
Eine Forderung kann auch teilweise uneinbringlich sein, z. B. dann, wenn die Forderung aufgrund eines Vergleichs teilweise befriedigt wird. Hier gibt es drei Fälle zu beachten:
Der Vergleich kommt in der Höhe zustande, in der ihn der Gläubiger angenommen hat, als er die Wertberichtigung gebildet hat. Dann ist nichts weiter zu veranlassen.
In den Fällen, in denen der Vergleich zu einem niedrigeren Prozentsatz zustande kommt, als ihn der Gläubiger bei der Bildung der Wertberichtigung angenommen hat, ist die Wertminderung der Forderung zu gering. Es ist also ein Aufwandsbetrag mit USt-Berichtigung nachzubuchen.
Kommt der Vergleich zu einem höheren Prozentsatz zustande, als ihn der Gläubiger bei der Bildung der Wertberichtigung angenommen hat, ist die Wertminderung der Forderung zu hoch. Es ist also ein Ertrag nachzubuchen, und zwar ebenfalls unter Berücksichtigung der umsatzsteuerlichen Folgewirkung (Berichtigung).
Insbesondere dann, wenn zumindest eines der folgenden Kriterien erfüllt ist, sind Forderungen als uneinbringlich einzustufen:
Der Schuldner bestreitet substantiiert das Bestehen und die Höhe des vereinbarten Entgelts (BFH- Urteil v. 31.05.2001, V R 71/99, BStBl. II 2003, 206).
Der Schuldner rechnet mit einer Forderung auf, die der Gläubiger substantiiert bestreitet (BFH-Urteil v. 20.07.2006, V R 13/04, BStBl. II 2007, 22).
Der Schuldner ist illiquide (Abschn. 17.1 Abs. 5 Satz 2 UStAE).
Über das Vermögen des Schuldners wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet (Abschn. 17.1 Abs. 5 Satz 4 UStAE; BMF-Schreiben vom 09.12.2011, IV D 2 – S 7330/09/10001: 001, BStBl. I 2011, 1273).
Das Insolvenzverfahren wurde mangels Masse nicht eröffnet.
Eine Zwangsvollstreckung ist fruchtlos verlaufen.
Der Schuldner hat eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögenslage geleistet.
Das Zahlungsziel wurde um das zwei- bis dreifache der Zahlungsfrist, mindestens aber um mehr als sechs Monate überschritten (vgl. z. B. FinMin. Brandenburg, Erl. v. 05.12.2005, 31 – S 7333 – 01/05).
Eine Forderung wurde durch Gerichtsentscheidung für unberechtigt erklärt.
Der Schuldner ist, ohne Vermögen zu hinterlassen, verstorben, verzogen oder ausgewandert.
Der Gläubiger, der eine Forderung als uneinbringlich behandelt, ist nicht verpflichtet, das dem Schuldner mitzuteilen. Seine Umsatzsteuerberichtigung gegenüber dem Finanzamt hängt daher nicht davon ab, ob er dem Schuldner die Minderung seiner Forderung mitgeteilt hat. Das Finanzamt des Gläubigers informiert aber das Finanzamt des Schuldners über die Berichtigung der Forderung. Das Finanzamt des Schuldners kann daher die Vorsteuer entsprechend zurückfordern. Dieser Anspruch entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Uneinbringlichkeit eingetreten ist.
Wird Entgelt, nachdem es zunächst uneinbringlich war und die Umsatzsteuer entsprechend berichtigt wurde, nachträglich vereinnahmt, ist die Steuer erneut zum Steuersatz der damaligen Vollabschreibung zu berichtigen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG).
Praxis-Beispiel: Nachträgliches Vereinnahmen uneinbringlicher Forderungen
Unternehmer U hat im Jahr 05 eine Forderung über 34.800 EUR (Steuersatz damals 16 %) wegen Uneinbringlichkeit voll abgeschrieben. Im Jahr 11 geht hierauf wider Erwarten eine Zahlung in Höhe von 34.800 EUR ein.
Umsatzsteuer
34.800 EUR × 16/116 =
4.800 EUR
Nettobetrag
34.800 EUR – 4.800 EUR =
30.000 EUR
U bucht:
Bank
34.800
an
Erträge aus abgeschriebenen Forderungen
30.000
an
Umsatzsteuer 16 %
4.800
Bei DATEV SKR03/04 mit folgenden Konten:
Kontierung
SKR 03
1200
Bank
an
2732*
Erträge aus abgeschr. Ford.
SKR 04
1800
4925*
SKR 03
1770
und USt
SKR 04
3800
* Schlüssel 5 vorangestellt = automatische Berechnung 16 % USt/Schlüssel 3
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