Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
Verkauf von Forderungen aus Lieferung und Leistung durch Abtretung, i. d. R. an ein Kreditinstitut. Rechtlich ist Factoring ein Kaufgeschäft (§§ 433, 398 BGB). Es handelt sich dabei um eine Finanzierungsmöglichkeit, die neben der Liquiditätsversorgung eine Übernahme von Servicedienstleistungen (z. B. Mahn- und Inkassowesen, Solvenzüberwachung, Debitorenbuchhaltung oder die Erbringung betriebswirtschaftlicher Beratungsleistungen) und den Schutz vor Forderungsverlusten (Übernahme Ausfallrisiko) bietet.
Durch Factoring findet ein Gläubigerwechsel statt. Die Forderungen müssen nun gegenüber dem Forderungskäufer (Factor, Abtretungsempfänger bzw. Zessionar) erfüllt werden. Werden Forderungen an einen Factor rechtswirksam abgetreten, so ist für den Ausweis in der Bilanz zwischen echtem und unechtem Factoring zu unterscheiden:
Übernimmt der Factor das Ausfallrisiko ( echtes Factoring ), wird vom Anschlusskunden (abtretendes Unternehmen bzw. Forderungsverkäufer) anstelle der Forderung aus L + L eine Forderung gegenüber dem Factor ausgewiesen. Diese ist entsprechend der Art des Factors auszuweisen als
Forderung gegenüber verbundenen Unternehmen,
Forderung gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,
sonstiger Vermögensgegenstand,
Guthaben bei Kreditinstituten.
Verbleibt das Ausfallrisiko bei dem abtretenden Unternehmen ( unechtes Factoring ), liegt weiterhin eine Forderung aus L + L vor. Die vom Factor erhaltenen Zahlungen werden als Verbindlichkeit ausgewiesen. Die zu wählende Bilanzposition (Ausweis der Verbindlichkeit) richtet sich auch in diesem Fall nach der Art des Factors.
Forderungsverkäufe können als sogenannte Off-Balance-Geschäfte bei Kapitalgesellschaften, Gesellschaften nach § 264a HGB bzw. bei Unternehmen, die dem PublG unterliegen, eine Pflichtangabe im Anhang auslösen, soweit dies für die Beurteilung der Finanzlage notwendig ist (siehe § 285 Nr. 3 HGB).
§ 288 HGB sieht allerdings größenabhängige Erleichterungen für die vorgenannten Gesellschaften hinsichtlich der Pflichtangaben für den Anhang vor,d. h. kleine und mittelgroße Gesellschaften brauchen diese Angaben nicht zu machen.
Sofern der Factor das Recht besitzt, bei Forderungsausfällen auf den Factoringkunden zurückzugreifen, folglich Ausfallgarantien gegeben wurden, sind diese im Anhang anzugeben, wenn kein Ausweis unter der Bilanz erfolgt. Die Ausfallgarantien stellen hier über § 268 Abs. 7 HGB die in § 251 HGB genannten Eventualverbindlichkeiten dar. Die Angabepflicht gilt auch für die Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme (§ 285 Nr. 27 HGB) und eine evtl. Besicherung der abgetretenen Forderungen (§ 285 Nr. 1b HGB).
Übersicht: Vor- und Nachteile des Factorings
Vorteile
Nachteile
Steigerung der Liquidität
Vermeidung von Forderungsausfällen
pünktlicher Zahlungseingang
Inanspruchnahme von Lieferantenskonti
Reduzierung des Verwaltungsaufwandes (Mahnwesen, Inkasso)
fortlaufende Bonitätskontrolle der Debitoren
kein Imageschaden bei verdeckter Zession
hohe Kosten
Imageschaden beim offenen Forderungsverkauf
Echtes Factoring
Wie bereits erwähnt, wird zwischen echtem und unechtem Factoring unterschieden. Beim echten Factoring scheiden die verkauften Forderungen mit der Abtretung aus dem Vermögen und der Bilanz des Forderungsverkäufers aus.
Wird der Betrag nicht bar ausbezahlt , entstehen Forderungen an den Forderungskäufer, die unter Beachtung der Abreden im Einzelnen und unter Berücksichtigung etwaiger Risiken der übertragenen Forderungen zu bilanzieren sind. Zu den Abreden gehören die Zinsregelungen und die Vereinbarung von Sperrbeträgen. Der Factor bevorschusst die übernommenen Forderungen bis zu einem gewissen Prozentsatz. Der nicht bevorschusste Rest wird gesperrt und üblicherweise einem Sperrkonto gutgeschrieben. Der Sicherheitseinbehalt liegt üblicherweise zwischen 10 und 20 % und sichert den Factor gegen Mängelrügen, Retouren, Skonti usw. ab. Der Factor überweist den Sicherheitseinbehalt dann an den Forderungsverkäufer, wenn der Debitor bezahlt hat. Bilanziert wirddiese Forderung (Sicherheitsabschlag) als „Sonstiger Vermögensgegenstand“. Der gesperrte Betrag muss im Anhang erläutert werden (§ 284 Abs. 1 HGB).
Echtes Factoring – zusammenfassendes Beispiel
Das Unternehmen U hat Forderungen gegen das Unternehmen S in Höhe von 100.000,00 EUR brutto. U verkauft die Forderung an ein Factorinstitut, das auch das Ausfallrisiko übernimmt. Das
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