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Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Titel: Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Bernd Urban
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Institut zahlt 90 % des Forderungsbetrags. Das Factorinstitut verlangt eine Kreditgebühr von 1 % des Forderungsnennwertes pro Monat, eine Dienstleistungsgebühr i. H. v. 1,5 % zuzügl. 19 % USt sowie eine Delkrederegebühr i. H. v. 1,3 % zuzügl. 19 % USt. Aus der Dienstleistungsgebühr sowie der Delkrederegebühr kann U Vorsteuer geltend machen.
Ermittlung des auszuzahlenden Betrages
    Forderungsbetrag
100.000,00 EUR
./. Kreditgebühr
1.000,00 EUR
./. Dienstleistungsgebühr brutto
1.785,00 EUR
./. Delkrederegebühr brutto
1.547,00 EUR
= Auszahlungsbetrag
95.668,00 EUR
davon 90 %
86.101,00 EUR
Ermittlung der (Rest-)Forderung aus Factoring gegenüber dem Factorinstitut
    Forderungsbetrag
100.000,00 EUR
./. auszuzahlender Betrag
86.101,00 EUR
./. Kreditgebühr
1.000,00 EUR
./. Dienstleistungsgebühr brutto
1.785,00 EUR
./. Delkrederegebühr brutto
1.547,00 EUR
= Forderung aus Factoring
9.567,00 EUR
Abrechnung der Forderungen aus Factoring
    Nach Ablauf des Zahlungsziels wird der Betrag auf dem Sperrkonto i. H. v. 9.567,00 EUR wie folgt abgerechnet:
    Von den Forderungen wurden insgesamt 1.785,00 EUR brutto Skonti abgezogen. Waren im Wert von 2.380,00 EUR brutto wurden zurückgesandt, die Rechnung wurde um diesen Betrag gekürzt. Der sich auf dem Sperrkonto befindliche Betrag wird nach Abzug des Skontos und der Erlösschmälerungen überwiesen.
Es ergibt sich folgende Abrechnung:
    Forderungen aus Factoring
9.567,00 EUR
./. Gewährte Skonti brutto
1.785,00 EUR
./. Erlösschmälerungen brutto
2.380,00 EUR
= Restzahlung
5.402,00 EUR
Forderungsverkauf
    Kontierung
SKR 03
1200
Bank
an
1400
Forderungen aus L + L
SKR 04
1800
1200
SKR 03
1401
Forderungen aus Factoring
SKR 04
1201
SKR 03
2110
Zinsaufwand
SKR 04
7300
SKR 03
4900
sonstige betriebliche Aufwendungen
SKR 04
6300
SKR 03
1576
Vorsteuer
SKR 04
1406
    DATEV-Buchungssatz
Umsatz
Gegenkonto SKR 03/04
Datum
Konto SKR 03/04
Buchungstext
86.101,00 (H)
1200/1800
31.10.
1400/1200
Geldeingang Forderungen aus Forderungsverkauf
9.567,00 (H)
1401/1201
31.10.
1400/1200
Forderungen aus Factoring
1.000,00 (H)
2110/7300
31.10.
1400/1200
Kreditgebühr
3.332,00 (H)
904900/906300*
31.10.
1400/1200
Dienstleistungsgebühr, Delkrederegebühr
* Schlüssel 90 = 19 % VSt-Automatik = Die Vorsteuer wird automatisch nach Herausrechnung auf dem Vorsteuerkonto verbucht; der Nettobetrag wird auf dem Aufwandskonto verbucht.
Abrechnung
    Kontierung
SKR 03
1200
Bank
an
1401
Zahlungseingang Forderungen aus Factoring
SKR 04
1800
1201
SKR 03
8736
Gewährte Skonti 19 % USt*
SKR 04
4736
SKR 03
8720
Erlösschmälerungen 19 % USt*
SKR 04
4720
* Automatikkonto = 19 % USt.
    DATEV-Buchungssatz
Umsatz
Gegenkonto SKR 03/04
Datum
Konto SKR 03/04
Buchungstext
5.402,00 (H)
1200/1800
05.12.
1401/1201
Restzahlung
1.785,00 (H)
8736/4736*
05.12.
1401/1201
Skonto
2.380,00 (H)
8720/4720*
05.12.
1401/1201
Erlösschmälerung
* Automatikkonto = 19 % USt.
    Werden Kontokorrentkonten (Personenkonten) verwendet, tritt an die Stelle der Konten 1401/1201 das entsprechende Debitorenkonto (10000-69999). Die DATEV SKR 03 und SKR 04 bieten keine speziellen Konten für die Aufwendungen für Factoring an. Es wird daher empfohlen, ein neues Konto anzulegen und individuell zu beschriften.
    Nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26.06.2003, C-305/01, BStBl. II 2004, 688 und des BFH vom 04.09.2003, V R 34/99, BStBl. II 2004, 667 erbringt der echte Factor (Forderungskäufer) eine steuerbare und umsatzsteuerpflichtige Dienstleistung gegen Entgelt gegenüber dem Forderungsverkäufer (sog. „Anschlusskunde“). Die Bemessungsgrundlage berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Nennwert der Forderung und dem vom Factor an den Forderungsverkäufer gezahlten Betrag, abzüglich der in dem Differenzbetrag enthaltenen Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG).
    Ist der Factor im Ausland ansässig, verlagert sich dessen Umsatzsteuerschuld im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 UStG auf den inländischen Empfänger der Factoringdienstleistung (Anschlusskunde).
    Zusätzlich oder ausschließlich vereinbarte Gebühren gehören ebenfalls zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage (BMF-Schreiben v. 03.06.2004, IV B 7 – S-7104 – 18/04, BStBl. I 2004, 737).
    Der Forderungsverkäufer erbringt dagegen mit der Abtretung seiner Forderung keine steuerbare Leistung an den Factor, er ist vielmehr Empfänger einer Leistung des Factors (Abschn. 2.4 Abs. 3 Satz 3 UStAE; BMF-Schreiben v. 03.06.2004, a. a. o.). Durch

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