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Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Titel: Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Bernd Urban
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diese Entscheidungen hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung, wonach beim echten Factoring eine steuerfreie Abtretung von Forderungen des Kunden und keine Umsätze des Factors an den Kunden gegeben seien, aufgegeben.
    Beim Verkauf „zahlungsgestörter“ Forderungen ist das Urteil des EuGH vom 27.10.2011, Rs. C-93/10, GFKL Financial Services AG, Deutsches Steuerrecht – DStR 2011, 2093, zu beachten. Danach erbringt ein Wirtschaftsteilnehmer, der auf eigenes Risiko zahlungsgestörte Forderungen („non-performing-loans“) zu einem unter ihrem Nennwert liegenden Preis kauft, keine entgeltliche Dienstleistung und übt auch keine wirtschaftliche Tätigkeit aus, sofern die Differenz zwischen dem Nennwert dieser Forderungen und deren Kaufpreis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der betreffenden Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Übertragung widerspiegelt.
Unechtes Factoring
    Verbleibt das Ausfallrisiko beim Forderungsverkäufer ( unechtes Factoring ), ist danach zu unterscheiden, ob die Forderungsabtretung offengelegt wird oder nicht.
    Wird die Forderungsabtretung nicht offengelegt (stille Abtretung/Zession) , ist die verkaufte Forderung unverändert in der Bilanz auszuweisen und eine Verbindlichkeit gegenüber dem Factor zu passivieren.
    Dagegen wird bei einer offenen Zession aus praktischen Erwägungen ein Forderungsabgang unterstellt.
    Aufgrund des verbleibenden Ausfallrisikos ist nach § 251 HGB eine Eventualverbindlichkeit aus Bürgschaften unter der Bilanz oder im Anhang zu vermerken.
    Ist mit dem Ausfall der verkauften Forderung zu rechnen, so ist in Höhe des voraussichtlichen Ausfalls eine aufwandswirksame Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.
    Hinsichtlich der Umsatzbesteuerung ist das unechte Factoring (Abschn. 2.4 UStAE) dem echten Factoring gleichgestellt (BMF-Schreiben v. 03.06.2004, a. a. o.). Sowohl beim echten als auch beim unechten Factoring liegt keine Leistung durch den Anschlusskunden (Forderungsverkäufer) an den Factor vor. Vielmehr ist der Anschlusskunde Empfänger einer steuerpflichtigen Einziehungsleistung des Factors. Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie im Kapitel „Factoring“.

Zusammenfassung
    Eine auf Vertrag beruhende Forderung ist zu aktivieren , wenn sie rechtlich oder wirtschaftlich entstanden ist. Bei vertraglich begründeten Ansprüchen liegt der Forderung eine vertragliche Verpflichtung des Schuldners zugrunde; mit Vertragsabschluss wird der Anspruch rechtlich begründet . Der Schuldner hat dem Entstehen der Forderung also (grundsätzlich) zugestimmt, sodass erwartet werden kann, dass er die Forderung bei Fälligkeit erfüllen wird. Dies gilt jedenfalls solange und soweit die Forderung nicht bestritten ist.
    Wirtschaftlich entstanden ist die Forderung dann, wenn die für ihre Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt wurden und der Kaufmann mit der künftigen zivilrechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann. Daher dürfen aufschiebend bedingte Forderungen, bei denen der Bedingungseintritt ungewiss ist, nicht aktiviert werden, wenn die Bedingung bis zum Bilanzstichtag nicht eingetreten ist.
    Entsprechendes gilt, wenn zwar die Voraussetzungen für das Entstehen der Forderung zum Bilanzstichtag vorliegen, die Entstehung der Forderung aber noch dadurch verhindert werden kann, dass nach dem Bilanzstichtag Mängel der Leistung des Kaufmanns festgestellt werden. Im Falle eines festgestellten Mangels kann die Forderung allenfalls dann aktiviert werden, wenn der Kaufmann wegen des Mangels gegen einen Dritten Rückgriffsansprüche hat. Diese Rückgriffsansprüche müssen in Entstehung und Erfüllung spiegelbildlich zu der zu aktivierenden Forderung sein und sie dürfen vom Rückgriffsschuldner nicht bestritten werden. Zudem muss der Rückgriffsschuldner über eine zweifelsfreie Bonität verfügen.
    Mit Einbuchung einer Forderung aus Lieferung oder Leistung tritt regelmäßig die Gewinnrealisierung ein. Der Zeitpunkt der Einbuchung richtet sich deshalb nach den Bilanzierungsgrundsätzen schwebender Geschäfte. Solange ein Leistungsaustauschvertrag beiderseitig noch nicht erfüllt ist, ist ein Bilanzansatz nicht möglich (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 03.08.2005, I R 94/03, BStBl. II 2006, 20 und vom 08.11.2000, I R 10/98, BStBl. II 2001, 349).
    Ein schwebender Vertrag bezeichnet ein Vertragsverhältnis, das auf einen gegenseitigen Leistungsaustausch gerichtet ist, jedoch beide Vertragspartner mit der

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