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Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Titel: Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Bernd Urban
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Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung (Sach- oder Dienstleistung versus Geldleistung) noch nicht begonnen oder einer oder beide Vertragspartner ihre wesentlichen Vertragspflichten noch nicht voll erfüllt haben, so beispielsweise bei einem zur Sach- oder Dienstleistung Verpflichteten, der seine Verpflichtung noch nicht vollständig erfüllt hat.
    Sind beide Vertragsparteien zu einer Sach- oder Dienstleistung verpflichtet (Tausch oder tauschähnlicher Vertrag), handelt es sich solange um einen schwebenden Vertrag, solange eine der beiden Vertragsparteien ihre Sach- oder Dienstleistung nicht vollständig erbracht hat.
    Ein schwebender Vertrag ist dann kein solcher mehr, wenn einer der zur Sach- oder Dienstleistung Verpflichteten alle von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen so vollständig erbracht hat, dass ihm die Forderung auf die Gegenleistung, von den normalen Forderungsrisiken abgesehen, so gut wie sicher ist.Ohne Bedeutung ist es, ob bereits eine Rechnung erstellt wurde oder der Anspruch fällig ist.
    Sobald der aus dem Vertrag zur Leistung Verpflichtete die von ihm geschuldete Erfüllungshandlung erbracht hat, hat er auch seinen Gewinn realisiert, da ihm mit der „wirtschaftlichen Erfüllung“ seiner Verpflichtung der Anspruch auf die Gegenleistung (Bezahlung) so gut wie sicher zusteht. Er hat nun die entsprechende Forderung nach dem Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) zu bilanzieren (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 29.11.2007, IV R 62/05, BStBl. II 2008, 557).
    Forderungen , insbesondere Geldforderungen aus Lieferungen und Leistungen, sind demzufolge unabhängig davon, ob bereits eine Rechnung erstellt wurde oder der Anspruch fällig ist, zu aktivieren , sobald sie – unabhängig von der rechtlichen Entstehung – wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht und am Bilanzstichtag hinreichend sicher sind.
    Forderungen aus L + L können in der Finanzbuchhaltung ohne und mit Kontokorrent ( Personenkonten ) verbucht werden. Die Kontenrahmen sehen entsprechende Verbuchungsmöglichkeiten vor.
    Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB sowie Unternehmen, die dem PublG unterliegen, müssen Forderungen aus L + L verbindlich nach dem Bilanz-Gliederungsschema des § 266 Abs. 2 HGB ausweisen, also unter der Position B. II. 1. Dies gilt, sofern nicht ausnahmsweise die §§ 264 Abs. 3, 264b HGB (Erleichterungen bzw. Befreiungen für Tochter-Konzerngesellschaften bzw. bei Integration in einen Konzernabschluss = sog. befreiender Konzernabschluss) einschlägig sind.
    Zusätzlich ist nach § 268 Abs. 4 Satz 1 HGB zu jedem gesondert ausgewiesenen Posten der Betrag der Forderung mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr zu vermerken.
    Besonderheiten sind auch im Hinblick auf Fragen des gesonderten Ausweises bei Forderungen gegenüber Gesellschaftern und verbundenen Unternehmen bzw. Beteiligungsunternehmen zu beachten.
    Für alle anderen Kaufleute enthält das HGB keine spezifische Regelung. Diese haben die im Gesetz genannten Bilanzpositionen gem. § 247 Abs. 1 HGB gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern. Die Gliederungsvorschriften für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB dienen hierbei aber als Orientierung.
    Für die Bewertung der Forderungen aus L + L ist der Grundsatz der Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) zu beachten. Hierbei kommt dem Grad der Einbringlichkeit, also der Wahrscheinlichkeit der Zahlung, entscheidende Bedeutung zu. Danach gibt es drei Arten von Forderungen aus L + L:
Einbringliche Forderungen (grundsätzlich Ansatz mit dem Nennwert),
zweifelhafte (dubiose) Forderungen (Ansatz mit dem wahrscheinlich eingehendem Wert) und
uneinbringliche Forderungen (Ausbuchung; erst hier wird die Umsatzsteuer nach § 17 UStG berichtigt).
    Es gilt das strenge Niederstwertprinzip des § 253 Abs. 4 HGB, das auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgebend ist.
    Es gibt verschiedene Gründe für den Abgang bzw. die Ausbuchung eines Debitors . Idealerweise führt die Zahlung (Barzahlung, Überweisung, Scheck), gegebenenfalls unter Skontoabzug, zum Erlöschen der Forderung.
    Weitere Gründe für die Ausbuchung eines Debitors können sein:
Aufrechnung,
Tausch etc.,
vollständiger Forderungsausfall oder
Verkauf der Forderung (Factoring).

Verbuchung von Kreditoren
    Als Kreditoren werden die Schulden (Verbindlichkeiten) eines Unternehmens an seine Geschäftsfreunde bezeichnet. Der Ausdruck geht auf den Begriff „Credit“

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