Bücher online kostenlos Kostenlos Online Lesen
Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Titel: Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Bernd Urban
Vom Netzwerk:
zurück, was Gläubiger bedeutet – und Gläubiger sind Geschäftspartner, die Waren oder Dienstleistungen auf Kredit geliefert haben.
    Kreditoren – Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
    Der Begriff „Kreditoren“ ist ein Sammelbegriff für alle Verpflichtungen, die ein Unternehmen an Drittpersonen bzw. an andere Wirtschaftssubjekte hat. Genau genommen handelt es sich dabei grundsätzlich um Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (L + L) , insbesondere aus bereits erfüllten Kauf-, Werklieferungs-, Werkleistungs- oder Dienstleistungsverträgen, für die das Unternehmen die hierfür geschuldete Gegenleistung noch zu erbringen hat. Entsprechend gehen Kreditoren auf ein Handelsgeschäft zurück, das der Kaufmann dem Betrieb seines Handelsgewerbes zuordnet (§ 343 HGB).
    Verbindlichkeiten aus L + L gehören zum (negativen) Betriebsvermögen und sind demzufolge (Betriebs-) Schulden des Unternehmens. In der Handels- und der Steuerbilanz sind nur betrieblich veranlasste Schulden zu erfassen.
    Ob die Verbindlichkeiten tatsächlich betrieblich veranlasst wurden, hängt maßgeblich von der Verwendung der aufgenommenen Mittel ab. Eine für Betriebszwecke aufgenommene Verbindlichkeit, wie die aus L + L, muss als Betriebsschuld in der Bilanz des Kaufmanns ausgewiesen werden (§ 247 Abs. 1 HGB).
    Für den Zeitpunkt der Passivierung einer Verbindlichkeit aus L + L kommt es nicht auf den Rechnungseingang an. Verbindlichkeiten aus L + L sind vielmehr zu dem Zeitpunkt zu erfassen, an dem der Vertragspartner seine vertragsmäßige Leistung bereits erbracht hat.
    Was sind Verbindlichkeiten aus L + L?
    Im Gegensatz zu dem Ausweis von Forderungen aus L + L brauchen die Verpflichtungen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betrieblichen Leistungsprozess zu stehen.
    Es muss sich aber um ein Umsatzgeschäft handeln. Zivilrechtlich kommen als Umsatzgeschäfte z. B. Kauf-, Werklieferungs-, Werkleistungs- und Dienstleistungsverträge in Betracht. Daher können insbesondere Darlehens-, Gewinn- oder Schadensersatzverpflichtungen keine Verbindlichkeiten aus L + L sein. Diese sind unter den Sonstigen Verbindlichkeiten auszuweisen.
    Nach deutschem Bilanzrecht gelten als Verbindlichkeiten alle am Bilanzstichtag dem Grunde, der Höhe und der Fälligkeit nach feststehenden Schulden eines Unternehmens. Es gibt zwar für den handels-(bilanz-)rechtlichen Verbindlichkeitsbegriff keine gesetzliche Definition, doch haben sich die folgenden Verbindlichkeitsmerkmale in Verbindung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als Bestandteile der „Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung“ (GoB) herausgebildet:
Es bestehen Belastungen des Vermögens oder sie werden zumindest hinreichend sicher erwartet.
Die Verbindlichkeiten beruhen auf einer rechtlichen, wirtschaftlichen oder faktischen Leistungsverpflichtung des Unternehmens. Die entsprechende Leistung muss erzwingbar sein.
Die Schulden müssen zudem dem Kriterium der Quantifizierbarkeit (selbstständige Bewertbarkeit) genügen. Sie sind selbstständig bewertbar, d. h. sie sind abgrenzbar, und stellen, da sie hinreichend konkretisiert sind, keinen Ausfluss des allgemeinen Unternehmerrisikos dar.
Die Verbindlichkeiten bestehen gemäß dem Außenverpflichtung sprinzip gegenüber fremden Dritten.
    Erfüllt eine Verbindlichkeit diese vorgenannten Voraussetzungen, besteht für sie handelsrechtlich nach dem Vollständigkeitsgrundsatz ein Bilanzierungsgebot , da es zu den handelsrechtlichen GoB gehört, dass der Kaufmann in seiner Bilanz für den Schluss eines Geschäftsjahres seine Verbindlichkeiten (Schulden) vollständig ausweist (§ 240 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1, § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB). Aus dem Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG folgt auch für die Steuerbilanz ein Bilanzierungsgebot.
    Sind die Voraussetzungen für eine Verbindlichkeit erfüllt, darf diese nicht unter einem anderen Passivposten bilanziert werden. Das folgt aus dem Grundsatz der Richtigkeit (Grundsatz der Bilanzwahrheit ).
    Da es zwischen Verbindlichkeiten und insbesondere den Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten Berührungspunkte gibt, sind die Verbindlichkeiten hiervon abzugrenzen.
    Übersicht: Abgrenzung der Verbindlichkeiten von Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten
Verbindlichkeiten
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten
Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
Eventualverbindlichkeiten
Die Verpflichtung

Weitere Kostenlose Bücher