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Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Titel: Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Bernd Urban
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ist dem Grunde und der Höhe nach bestimmt.
Die Verpflichtung ist dem Grunde und/oder der Höhe nach unbestimmt.
Verpflichtung besteht aufgrund unerlaubter Handlung, Haftung, öffentlichen Rechts, einseitig oder zweiseitig verpflichtenden Rechtsgeschäfts oder aus einem anderen Rechtsgrund.

Zugrunde liegt ein zweiseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft, ein gegenseitiger Vertrag, der von dem Vertragspartner noch nicht erfüllt ist und aus welchem dem Unternehmer ein Verlust droht.
Bei einer aufschiebend bedingten Verbindlichkeit ist die Bedingung eingetreten oder mit Sicherheit zu erwarten.
Bei einer aufschiebend bedingten Verbindlichkeit besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der Bedingung.

Bei einer aufschiebend bedingten Verbindlichkeit besteht eine geringe Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der Bedingung.
    Im Unterschied zu Verbindlichkeiten sind Rückstellungen Verpflichtungen eines Unternehmens, die sich dem Grunde und/oder der Höhe nach (noch) nicht sicher bestimmen lassen (§ 249 HGB). Sie fallen nach deutschem Handelsrecht nicht unter den Verbindlichkeitsbegriff, da sie im Gegensatz zu Verbindlichkeiten nicht eindeutig quantifizierbar sind.
    Eventualverbindlichkeiten sind unter der Bilanz, also außerhalb des Bilanzschemas, zu vermerken (§ 251 HGB). Sie sind aufschiebend bedingte Verbindlichkeiten. Bei ihnen ist aber am Bilanzstichtag noch keine Belastung des Unternehmens eingetreten, sodass keine Verbindlichkeit zu passivieren ist. Eine Belastung bzw. Inanspruchnahme ist auch noch nicht wahrscheinlich, sodass auch keine Rückstellung passiviert werden kann.
    Durch den Vermerk unter der Bilanz soll der Bilanzleser über außergewöhnliche wirtschaftliche Belastungen unterrichtet werden, die aufgrund der am Bilanzstichtag bestehenden Rechtsbeziehungen auf das Unternehmen zukommen könnten. Eventualverbindlichkeiten können sein:
Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln,
Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften,
Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen,
Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten.
    Eventualverbindlichkeiten sind auch dann anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen. Einzelunternehmen und Personengesellschaften dürfen sie in einem Betrag vermerken. Kapitalgesellschaften bzw. Gesellschaften i. S. d. § 264a HGB oder Unternehmen, die unter das PublG fallen, müssen sie aber gesondert ausweisen , und zwar entweder unter der Bilanz oder im Anhang , unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten (§§ 251, 268 Abs. 7 HGB). Bestehen solche Eventualverbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen, sind sie gesondert anzugeben (§§ 251, 268 Abs. 7 HGB).
    So werden Verbindlichkeiten aus L + L in der Bilanz und im Anhang ausgewiesen
    Zur Gliederung der Verbindlichkeiten bestimmt § 247 HGB nur allgemein, dass sie gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern sind. Einzelkaufleute und Personengesellschaften, die nicht unter das Publizitätsgesetz (PublG) fallen, müssen nur diese allgemeine Gliederungsbestimmung beachten.
    § 266 HGB macht dagegen detaillierte Angaben zu Form und Gliederung der Bilanz, deren Tiefenstruktur zum einen von der Rechtsform und zum anderen von der zugeordneten Größenklasse der Gesellschaft nach § 267 HGB abhängt. Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften im Sinne des § 264aHGB und Unternehmer , die dem PublG unterliegen , müssen für die Passivseite der Bilanz eine nach § 266 Abs. 3 HGB angeordnete Mindestgliederung vornehmen, an die sich allerdings auch sehr häufig die übrigen Kaufleute halten.
    Die Verbindlichkeiten aus L + L sind hierbei als Passivposten in der Bilanz unter der Position C. 4 nach § 266 Abs. 3 HGB des Gliederungsschemas auszuweisen.
    Aktivposten dürfen nicht mit Passivposten der Bilanz verrechnet werden (§ 246 Abs. 2 Satz 1 HGB), folglich dürfen Verbindlichkeiten nicht mit Forderungen saldiert werden. Das ergibt sich aus dem Vollständigkeitsgrundsatz bzw. dem Saldierungsverbot gemäß § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB. Der Kaufmann kann aber mit einer ihm zustehenden Forderung aus L + L gegen eine Verbindlichkeit aus L + L ausnahmsweise dann aufrechnen, wenn die Aufrechnungslage gemäß § 387 BGB (Gegenseitigkeit der Forderungen, Gleichartigkeit der Forderungen, Erfüllbarkeit der Hauptforderung und Fälligkeit der Gegenforderung) erfüllt

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