Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
3a Abs. 3 bis 8, 3b, 3e und 3f UStG), auf die nachfolgend nicht eingegangen wird. Beispielsweise handelt es sich hierbei um
sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG),
die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (§§ 3a Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 7 UStG),
kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind sowie die Einräumung der Eintrittsberechtigung (§§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 3 Nr. 5 UStG),
die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistungen) nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG und nach § 3e UStG,
Güterbeförderungsleistungen (§§ 3b Abs. 2, Abs. 3, § 3a Abs. 8 UStG,
Personenbeförderungsleistungen (§ 3b Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG).
Siehe hierzu bei der Leistungserbringung in das Drittland auch Kapitel „Exportumsätze Drittland; Dienstleistungen mit Drittlandsbezug“ und bei der Leistungserbringung in einen EU-Mitgliedsstaat Kapitel „Innergemeinschaftliche Lieferungen und Dienstleistungen“ sowie den „Tabellarischen Überblick über Leistungsorte 2009–2015“ bei den Online-Arbeitshilfen.
Nach den neuen Regelungen zur Bestimmung des Leistungsortes befindet sich bei Business-to-Business-Geschäften der Leistungsort in dem Staat, in demder Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt oder in dem die Betriebsstätte liegt, an die die Leistung ausgeführt wird.
Nachfolgend sind Fälle zur Überprüfung der Eingangsrechnung und zur korrekten Verbuchung dargestellt, bei denen die Leistung im deutschen Inland steuerbar und steuerpflichtig ist. Hier müssen Sie zusätzlich noch prüfen, ob es sich bei dem Leistungserbringer um einen ausländischer Unternehmer aus einem Drittland oder aus einem EU-Mitgliedsstaat handelt.
Sofern der im Ausland ansässige Leistungserbringer die sonstige Leistung vom Drittland aus für den inländischen Unternehmer und für dessen Unternehmen erbringt, geht die Steuerschuld auf den im deutschen Inland ansässigen Unternehmer als Leistungsempfänger über (Übergang der Steuerschuldnerschaft, sog. Reverse-Charge-Verfahren). Eine Betriebsstätte des Leistungserbringers im deutschen Inland, von der aus jedoch die Leistung nicht erbracht wird, ist für die Bestimmung der Steuerschuld unerheblich. Entscheidend ist vielmehr die Belegenheit, also die konkrete Lage der Unternehmenseinheit, die die Leistung erbringt. § 13b Abs. 7 Satz 1, 1. Satzteil UStG definiert hier, welcher Unternehmer als im Ausland (Drittland) ansässig anzusehen ist.
Der ausländische Leistungserbringer erstellt in diesem Fall eine Nettorechnung mit dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den deutschen Unternehmer (§ 13b UStG). Die Eingangsrechnung muss zudem die in § 14 Abs. 4 UStG aufgeführten Angaben enthalten. Zu beachten ist ferner, dass die Regelung für Kleinbetragsrechnungen nach § 33 UStDV nicht für Rechnungen über Leistungen, bei denen die Steuerschuld nach § 13b UStG auf den Leistungsempfänger übergeht, gilt (§ 33 Satz 3 UStDV). Siehe Musterrechnungen in den Online Arbeitshilfen.
Der deutsche Leistungsempfänger ist verpflichtet, den Umsatz des ausländischen Leistungserbringers in seiner Umsatzsteuervoranmeldung zu deklarieren und die Steuerschuld auszuweisen. Bei einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer kann dieser dann die übergegangene Steuerschuld als Vorsteuer geltend machen. Der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG auch ohne Eingangsrechnung möglich, sofern die Leistung für sein Unternehmen ausgeführt worden ist. Hierfür ist noch ein Nachweis der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers und des Bezugs der Leistung für dessen Unternehmen wichtig.
Dieser Nachweis wird durch die Nennung und Dokumentation der USt-ID-Nummer des deutschen Leistungsempfängers hinlänglich erbracht, sofern die Leistung nicht offensichtlich für den nichtunternehmerischen Bereich bestimmt ist. Der Leistungsempfänger teilt daher dem Leistungserbringer seine USt-ID-Nummer mit Auftragserteilung mit. Der deutsche Leistungsempfänger ist im Gegenzug gut beraten, sich die Unternehmereigenschaft des
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