Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
steuerbar. Er ist grundsätzlich mit dem Regelsteuersatz oder, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen, mit dem ermäßigten Steuersatz steuerpflichtig. Es gibt aber auch Fälle einer Steuerbefreiung, z. B. nach § 4b UStG.
So besteht nach §§ 4b Nrn. 1 und 2 UStG beispielsweise für bestimmte Gegenstände, deren Lieferung im Inland steuerfrei wäre, auch im innergemeinschaftlichen Erwerb Steuerfreiheit. Weiterhin ist der innergemeinschaftliche Erwerb von solchen Gegenständen steuerfrei,
deren Einfuhr nach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften steuerfrei wäre (§ 4b Nr. 3 UStG),
die zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, für die der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 3 UStG nicht eintritt (§ 4b Nr. 4 UStG).
Dazu folgende Buchungshinweise nach DATEV SKR 03/04 für den Leistungsempfänger im Fall eines steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbs mit Vorsteuerabzug :
Alternative 1:
Verwendung eines Automatikkontos
Kontenfunktion
AV 54002 bei 7 % Umsatzsteuer
Kontenfunktion
AV 54001 bei 19 % Umsatzsteuer
SKR03
Konto-Nummern 3420–3424
SKR04
Konto-Nummern 5420–5424
Bezeichnung
Innergemeinschaftlicher Erwerb 7 % Vorsteuer und 7 % Umsatzsteuer
SKR03
Konto-Nummern 3425–3429
SKR04
Konto-Nummern 5425–5429
Bezeichnung
Innergemeinschaftlicher Erwerb 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer
Alternative 2:
Verwendung EG-Umsatzsteuerschlüssel „18“ oder „19“
„18“
= steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb zum ermäßigten Steuersatz (7 %)
„19“
= steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb zum vollen Steuersatz (19 %)
Bei Verwendung des EG-Umsatzsteuerschlüssels nicht auf ein Automatikkonto buchen (!).
Bei der Buchungserfassung/Verbuchung muss die USt-ID-Nummer des Lieferanten nicht zwingend erfasst werden.
Wenn die Anschaffung von aktivierungspflichtigen Gegenständen bzw. von Gegenständen für das Anlagevermögen direkt gebucht wird, sollten die Steuerschlüssel „18“ und „19“ verwendet werden.
Das Gegenkonto ist entweder direkt das Konto Verbindlichkeiten aus L + L (SKR 03/04 bei Verbuchung ohne Kontokorrent: 1610/3310 – siehe Kapitel „Aufwandsbuchung ohne Personenkonto“) oder bei Verbuchung über Kontokorrent das entsprechende Personenkonto, z. B. 70000 (siehe Kapitel „Aufwandsbuchung über das Personenkonto“).
Buchungshinweise für den Leistungsempfänger im Fall eines steuerfreien innergemeinschaftlichen Erwerbs nach § 4b UStG:
Alternative 1:
Verwendung eines Automatikkontos
Kontenfunktion
AV 52000
SKR03
Konto-Nummer 3550
SKR04
Konto-Nummer 5550
Bezeichnung
Steuerfreier innergemeinschaftlicher Erwerb
Alternative 2:
Verwendung EG-Umsatzsteuerschlüssel entfällt.
Buchungshinweise für den Leistungsempfänger im Fall eines steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbs ohne Vorsteuerabzug :
Alternative 1:
Verwendung eines Automatikkontos
Kontenfunktion
AV 58002 bei 7 % Umsatzsteuer
Kontenfunktion
AV 58001 bei 19 % Umsatzsteuer
SKR03
3430
SKR04
5430
Bezeichnung
innergemeinschaftlicher Erwerb ohne Vorsteuerabzug, 7 % Umsatzsteuer
SKR03
Konto-Nummer 3435
SKR04
Konto-Nummer 5435
Bezeichnung
Innergemeinschaftlicher Erwerb ohne Vorsteuerabzug, 19 % Umsatzsteuer
Alternative 2:
Verwendung EG-Umsatzsteuerschlüssel entfällt.
Grenzüberschreitende Dienstleistungen
Zur Überprüfung und anschließenden Verbuchung der Eingangsrechnungen bei Bezug einer sonstigen Leistung müssen Grundkenntnisse hinsichtlich der Ortsbestimmung des Leistungsbezugs bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen vorliegen.
Die Regeln zur Bestimmung des Leistungsorts für grenzüberschreitende sonstige Leistungen und Werkleistungen sind mit Wirkung vom 01.01.2010 erneuert worden. Die grundsätzlichen Regelungen finden sich in §§ 3a Abs. 1 und 2UStG. Die erste Grundregel bei Umsätzen an private Endverbraucher (Business-to-Consumer, B2C) lautet: Der Umsatz wird an dem Ort erfasst, an dem der leistende Unternehmer seinen Sitz oder seine Betriebsstätte hat (Ursprungslandprinzip; § 3a Abs. 1 UStG). Die zweite Grundregel gilt bei Umsätzen zwischen Unternehmern (Business to Business, B2B): Der Umsatz wird dort versteuert, wo der Empfänger der Leistung sitzt (Empfängerortprinzip; § 3a Abs. 2 UStG).
Daher muss für die Ortsbestimmung und damit für die korrekte Erfassung der Umsätze zukünftig grundsätzlich zwischen B2C- und B2B-Umsätzen differenziert werden.
Hiervon abweichend gibt es zahlreiche Ausnahmeregelungen (insbesondere in §§
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