Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
(Verbindlichkeiten aus L + L) zu erfolgen. Diese sind dann unter dem Bilanzposten „Sonstige Verbindlichkeiten, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit“ (§ 266 Abs. 3 C. 8. HGB) bzw. bei Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern gesondert nach § 264c Abs. 1 HGB/§ 42 Abs. 3 GmbHG auszuweisen. Alternativ kann dies auch im Anhang erfolgen. Bei den Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern kann zwar ein Ausweis unter anderen Verbindlichkeitsposten erfolgen, es muss dann aber die Mitzugehörigkeit zu den Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern vermerkt werden. Daher empfiehlt es sich, bei Abstimmung der Konten im Rahmen der vorbereitenden Abschlussarbeiten die vorstehenden Umgliederungsarbeiten anzugehen oder zu prüfen, ob das Buchhaltungsprogramm eine Umgliederung technisch (programmgesteuert) zulässt.
Geschäftsvorfälle mit Auslandsbezug
Geschäftsvorfälle mit Auslandsbezug stellen besondere Anforderungen an den Kreditorenbuchhalter. Nachfolgend werden Grundfälle zu den Themen Export aus dem Drittland (Einfuhr), innergemeinschaftlicher Erwerb und grenzüberschreitende Dienstleistungen dargestellt.
Importe aus Drittländern
Die Einfuhr von Gegenständen in das Zollgebiet unterliegt der Einfuhrumsatzsteuer . In diesem Fall erfolgt die Einfuhr des Gegenstandes aus einem Drittstaat, also einem Staat, der kein Mitgliedsstaat der EU ist. Damit soll der sogenannte Grenzausgleich herbeigeführt werden. Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer i. S. d. AO. Sie wird von den Zollbehörden verwaltet und erhoben.
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG kann ein Unternehmer die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen in das Inland eingeführt worden sind oder die er zur Ausführung der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Umsätze verwendet, als Vorsteuer abziehen. Die Entrichtung ist durch einen zollamtlichen Beleg nachzuweisen (vgl. Abschnitt 15.11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UStAE).
Nicht entscheidend für den Vorsteuerabzug ist, wer Schuldner der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer war, wer diese entrichtet hat und wer den für denvorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer eingeführten Gegenstand tatsächlich über die Grenze gebracht hat (Abschn. 15.8 Abs. 4 Satz 3 UStAE). Daher kann der Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer auch dann abziehen, wenn sein Beauftragter (z. B. der Spediteur, der Frachtführer oder der Handelsvertreter) Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. In diesen Fällen ist der Abzug aber davon abhängig, dass sich der Unternehmer den betreffenden zollamtlichen Beleg oder einen zollamtlich bescheinigten Ersatzbeleg für den Vorsteuerabzug aushändigen lässt (Abschn. 15.8 Abs. 7 UStAE). Der Unternehmer muss dann aber im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über den Gegenstand besitzen. Bezahlte Einfuhrumsatzsteuer aus Importen von Drittländern (außerhalb der EU) ist wie Vorsteuer abziehbar . Folgende Konten sind in den DATEV-Standardkontenrahmen SKR 03/04 vorgesehen:
Bezahlte Einfuhrumsatzsteuer
Kontenrahmen
Kontonummer
Kontenbezeichnung
SKR03
1588
Bezahlte Einfuhrumsatzsteuer
SKR04
1433
Bezahlte Einfuhrumsatzsteuer
Innergemeinschaftlicher Erwerb
Bei den vorgenannten Importen handelt es sich um solche aus Drittländern, also aus Staaten außerhalb der EU. Nachfolgend geht es dagegen um Importe aus EU-Mitgliedsstaaten, also um sogenannte innergemeinschaftliche Erwerbe .
Für Lieferungen zwischen den EU-Mitgliedsstaaten existieren keine physischen Grenzkontrollen mehr. Im gewerblichen Handel muss sich der Unternehmer daher selbst um die Besteuerung kümmern, und zwar im Wege der Selbstberechnung. Der innergemeinschaftliche Erwerb ist strikt an die körperliche Warenbewegung von einem Mitgliedsstaat in einen anderen gebunden.
Die Bemessungsgrundlage des Erwerbs und der dazugehörige Steuerbetrag sind in der Buchführung festzuhalten. Dies dient als Grundlage für ein Kontrollverfahren, das den EU-Mitgliedsstaaten einen Abgleich zwischen den innergemeinschaftlichen Lieferungen und Erwerben zu Kontrollzwecken erlaubt. Hierbei wird geprüft, ob die Erwerbsteuer ordnungsgemäß berechnet wird. Dies geschieht über einen Abgleich unter Zuhilfenahme der sogenannten Zusammenfassenden Meldung (ZM) , die in den Mitgliedsstaaten für innergemeinschaftliche Lieferungen einzureichen ist (siehe Kapitel „Innergemeinschaftliche Lieferungen und Dienstleistungen“).
Der innergemeinschaftliche Erwerb gem. § 1a Abs. 1 UStG i. V. m. § 3d UStG ist im Inland
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