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Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Titel: Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Bernd Urban
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Nettobetrag gezeigt.
    Der Ausweis erfolgt so:
In der Bilanz unter dem Posten „Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen“.
Im Kontennachweis zur Bilanz: Konto 1600 (SKR 03)/3300 (SKR 04): „Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen“.
    Da mit einem VSt-Automatikkonto gearbeitet wurde, erfolgt eine automatische Errechnung der Vorsteuer und ein gesonderter Ausweis auf dem Vorsteuer-Konto; beim Wareneingang wird nur der Nettobetrag gezeigt.
    Hinzu kommt der Ausweis in der Kontokorrentliste unter den Kreditoren mit Haben-Saldo:
    Kontokorrentliste
Konto 70000: Kreditor A
11.900 EUR
Buchung Zahlungseingang beim Lieferanten
    Kontierung
SKR 03
70000
Kreditor A
an
1200
Bank
SKR 04
1800
    DATEV-Buchungssatz
Umsatz
Gegenkonto SKR 03/04
Datum
Konto SKR 03/04
Buchungstext
11.900,00 (H)
70000
27.09.
1200/1800
Lieferant A
    Sonderfragen bei der Einbuchung von Kreditoren
    Es gibt eine Reihe von Besonderheiten bei der Einbuchung von Kreditoren: Der Katalog an Sonderfragen reicht von Themen wie Stundung oder Sozialversicherungsverbindlichkeiten über Exportumsätze bis hin zu Fragen zur Verbuchung von Anzahlungen.
    In den folgenden Abschnitten erhalten Sie detaillierte Informationen zu allen praxisrelevanten Sonderfragen.
    Besonderheiten bei Stundung, Novation gegenüber Sozialversicherungen und Gesellschaftern
    Verbindlichkeiten aus L + L werden auch dann unter der in § 266 Abs. 3 HGB genannten Position C. 4. als solche ausgewiesen, wenn sie langfristig gestundet sind. Dies gilt selbst dann, wenn die Stundung über das zunächst vereinbarte Zahlungsziel hinausgeht.
    Nur wenn eine Schuldumwandlung (auch Schuldumschaffung oder Novation) vorliegt, ist eine Umgliederung in der Bilanz nach Position C. 8. unter dieSonstigen Verbindlichkeiten vorzunehmen. Mit der vorgenannten Schuldumwandlung erlischt zwar die alte Verbindlichkeit aus L + L, gleichzeitig entsteht aber eine neue Verbindlichkeit, die u. U. mit ganz anderen Konditionen ausgestattet ist – z. B. hinsichtlich der Art der Verbindlichkeit, der Höhe, der Fälligkeit, ihrer Verzinsung oder der Sicherheiten. Die neue Verbindlichkeit ist mit der Ausbuchung der neuen Verbindlichkeit zu passivieren.
    Eine weitere Besonderheit liegt in der Behandlung von Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheiten sowie gegenüber Gesellschaftern . Sehr häufig werden im Rahmen der Offenen–Posten-Buchhaltung Krankenkassenbeiträge über Personenkonten (Kontokorrent) verbucht. Dies gilt auch für Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern.
    Geschieht dies unterjährig, ist hiergegen nichts einzuwenden, da über die Auswertung einer Offenen-Posten-Liste schnell und unkompliziert die Verbindlichkeiten gegenüber den jeweiligen Krankenkassen oder anderen Sozialversicherungsträgern (Berufsgenossenschaft etc.) bzw. gegenüber dem jeweiligen Gesellschafter erkennbar werden.
    Die über Personenkonten gebuchten Krankenkassenbeträge, die nicht im gleichen Monat bezahlt bzw. erstattet werden (= Restbetrag zwischen Schätzung und tatsächlicher Krankenkassenverbindlichkeit/-forderung), werden aber durch die Übernahme des Buchungsbelegs in die Finanzbuchführung automatisch im Rahmen der doppelten Buchführung dem Forderungs-/Verbindlichkeitskonto aus Lieferungen und Leistungen zugeordnet. Dies ist, wie anschließend erläutert, handelsrechtlich nicht korrekt. Die „offenen“ Krankenkassenbeträge stellen genau genommen „Forderungen/Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit“ dar.
    Für die korrekte Zuordnung im Jahresabschluss bzw. in einem unterjährigen Zwischenabschluss ist es deshalb erforderlich, die Restbeträge der Krankenkassen von den Personenkonten auf die Konten „Forderungen/Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit“ (z. B. Verbindlichkeitskonto 1742 im DATEV SKR 03 oder 3740 im SKR 04) umzubuchen, da zumindest für Kapitalgesellschaften, Gesellschaften i. S. d. § 264a HGB und Unternehmen, die dem PublG unterliegen, vorgenannte Verbindlichkeiten besonders ausgewiesen werden müssen. Weiter sind Restlaufzeiten (bis 1 Jahr/1 bis 5 Jahre/über 5 Jahre) der offenen Beträge zu beachten und es sind entsprechende Ausweise erforderlich (siehe auch Ausführungen im Kapitel „So werden Forderungen aus L + L in Bilanz und Anhang ausgewiesen“).
    Hierbei sind die HGB-Gliederungsvorschriften zu beachten. Daher hat nach gesetzlicher Vorgabe zum Bilanzstichtag oder für einen unterjährigen Zwischenabschluss eine Umgliederung der „Kreditoren“

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