Dem Leben entrissen: Aktuelle authentische Kriminalfälle (German Edition)
und/oder qualvoller Behandlung des Opfers oder abartigen sexuellen oder gewalttätigen Neigungen vor.
Wird die »besondere Schwere der Schuld« festgestellt, so kann der verurteilte Straftäter nicht mit einer vorzeitigen Entlassung nach frühestens 15 Jahren rechnen.
Trotzdem kann der Verurteilte auf eine Freilassung hoffen, die Dauer der Gefängnisstrafe verlängert sich jedoch im Durchschnitt auf etwa 23 – 25 Jahre. (Die durchschnittliche Haftdauer bei »lebenslanger Freiheitsstrafe« in Deutschland beträgt 17 – 20 Jahre.)
In den USA ist das anders. Hier dauert eine »lebenslange Freiheitsstrafe« generell bis zum Tode des Verurteilten. Der verurteilte Täter hat keinerlei rechtlichen Anspruch auf eine Freilassung, allein der Präsident kann ihn begnadigen.
Aylas Angehörige hoffen auf die Anordnung einer anschließenden Sicherungsverwahrung nach Verbüßung der Haftstrafe für Mario L.
Das Gericht sieht hierfür in seinem Urteil keine juristische Grundlage. Die Vorstrafen dürfen laut Gesetz nicht berücksichtigt werden, da sie länger als fünf Jahre zurückliegen. Der Vorsitzende Richter: »Obwohl wir uns wünschten, wir könnten ihn für immer hinter Gitter schicken, müssen wir uns an geltende Gesetze halten.«
Zuerst geht ein Raunen durch den Saal, dann bricht ein Tumult aus. Die Vorstellung, dass Mario L. jemals wieder in Freiheit sein und womöglich wieder einem Kind etwas zuleide tun könne, ist für die Angehörigen unerträglich. Aylas Großmutter bricht erneut zusammen und wird aus dem Saal geführt. Sie ist nicht in der Lage, der Urteilsverkündung weiter zu folgen.
Aylas Mutter schreit den Täter an: »Wie wäre es denn, wenn wir deine Tochter umbringen würden, während du in Haft bist?« L. bleibt stoisch, verzieht keine Miene.
Medieninformation des Landgerichtes Zwickau
vom 11. Januar 2006
[…] Das Schwurgericht des Landgerichts Zwickau unter Vorsitz von Vizepräsident Klaus H. […] hat am heutigen 9. Verhandlungstag das Urteil im Strafverfahren gegen Mario L. verkündet:
Der 37jährige Fliesenleger wurde wegen Mordes an der 6jährigen Zwickauer Schülerin Ayla in Tateinheit mit Entziehung Minderjähriger, Freiheitsberaubung mit Todesfolge, schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und Vergewaltigung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Außerdem stellt das Gericht die besondere Schwere der Schuld fest, was eine vorzeitige Haftentlassung hindert.
Hingegen entsprach das Gericht dem Antrag von Staatsanwaltschaft und Nebenklage auf Anordnung von Sicherungsverwahrung nicht. Es sah bereits die formalen Voraussetzungen nicht für gegeben an, die nach § 66 Strafgesetzbuch die Anordnung der Sicherungsverwahrung erlauben. Aufgrund der Tatsache, dass die Vorstrafen des Angeklagten nicht berücksichtigt werden dürfen, da diese länger als fünf Jahre zurückliegen, wäre eine Anordnung nur möglich gewesen, wenn zwei selbständige Taten abzuurteilen gewesen wären. Die Kammer geht jedoch tatsächlich wie rechtlich von einer Tat aus.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie dem beigefügten Auszug aus der Urteilsbegründung des Vorsitzenden.
Auszüge aus der Urteilsbegründung
[…] Die Kammer erachtete folgenden Sachverhalt für erwiesen:
Am Morgen des 17.05.2005 entführte der Angeklagte die Ayla, um sie sexuell zu missbrauchen und anschließend zu töten. Er ergriff das arg- und wehrlose Mädchen, als es an dem geparkten PKW des Angeklagten vorbei zur Schule gehen wollte und verfrachtete es in brutaler Weise in den Kofferraum. Anschließend verließ er fluchtartig den Tatort und fuhr in ein ca. zehn Kilometer entferntes – entlegen gelegenes – Waldstück zwischen Zwickau – Mosel und Dänkritz, wobei er am Anfang der Fahrt darauf achtete, nicht wieder mit seinem PKW im vermuteten Blickfeld der Mutter zu erscheinen.
Was dann genau in dem Waldstück passiert ist, konnte nach Auffassung der Kammer nicht vollständig aufgeklärt werden, da den diesbezüglichen Angaben des Angeklagten nicht gefolgt werden konnte. Anhand der vorliegenden objektiven Spurenlage ist die Kammer davon überzeugt, dass das knapp 7-jährige Kind vaginal und anal vergewaltigt und anschließend mit einem Gürtel des Opfers in Tötungsabsicht stranguliert wurde. Dies erfolgte in der Absicht, die vorangegangenen schweren Straftaten zu verdecken. Anschließend – vermutlich nach einer für den Angeklagten überraschenden Reaktion des Opfers – schnitt er ihr mit der Klinge eines Kombiwerkzeuges aus dem
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