Der beiden Quitzows letzte Fahrten
auf diesen heutigen Tag geladen und gefordert, meinem Herrn, dem Burggrafen, wegen seiner Schuld zu antworten zu Lehenrecht, wie es recht ist?«
Auf diese Frage erhoben sich Albrecht von Quast, Cuno von Thömen und Witza von Wolf:
»Wir drei Männer thun hier in gehegter Bank das Bekenntniß, daß wir als Boten die Ladung gethan haben.«
»Auf dies Bekenntniß frage ich,« wandte sich Hans an die Schöppenversammlung, »ob der Ladung nach Lehenrecht Genüge geleistet ist.«
»Es ist der Ladung genug geschehen!« lautete die einstimmige Antwort.
»Kann sonach mein Herr seine Klage thun und verlauten lassen?«
»Ja!«
»Herr Richter,« begann nun wieder der Vorsprach oder Anwalt, »ich frage, wie oft ich bedingen und beklagen muß.«
»Dreimal.«
Die Klage wurde nun, so wie sie Friedrich schon auf dem Landtage ausgesprochen hatte, jetzt von seinem Beauftragten dreimal angebracht, und der Letztere fügte dann hinzu:
»Das Alles hat Werner gethan! Da er nun meines Herrn gehuldigter und geschworener Mann und Diener ist, so hat er damit seine Treue gegen ihn nach Lehenrecht gebrochen. Auf diese seine verlautbarte Schuld ist nach Lehenrecht geurtheilt, daß man Werner heischen sollte zur Verantwortung, und ist das geschehen nach Gebrauch und nach Recht, wie es vorgeschrieben ist.«
»Auf diese Anschuldigungen frage ich,« entgegnete Hans, »ob Werner von Holzendorf auf Bötzow dieser Handlungen eingeständig gewesen ist.«
»Wir alle sind des Zeuge!« klang es in der Runde.
»So bedarf es keiner zugezogenen Zeugen. Untersuchet denn, ob der genannte Werner die Treue an seinem Herrn, dem Burggrafen, gebrochen hat!«
Die Schöppen begannen eine leise Unterredung, deren Ergebniß bald also lautete:
»Wir finden nach Lehenrecht, daß Werner von Holzendorf die Treue an seinem und unserm Herrn gebrochen, er habe denn Hülfrede, die ihm in dem Rechte möchte behülflich sein nach Lehenrecht.«
»So lasset uns des Angeklagten und seiner Hülfrede warten!«
Dieses Warten war allerdings vergeblich, denn Werner hatte sich nicht zu dem Prozesse eingefunden. Furcht hielt ihn nicht zurück, denn es konnte weder seine Person noch seine Freiheit dabei angetastet werden, da es sich allein um das Lehen handelte. Allein er wußte recht gut, daß er Nichts zur Beschönigung seiner That beibringen konnte, nichts, wodurch die Wendung der Sache für ihn günstiger werden konnte, und darum blieb er zu Hause. Hätte er die Flucht Dietrichs von Grobsdorf weg nebst den dabei stattgehabten Umständen gekannt, so hätte er gewiß nicht so ruhig auf Bötzow gesessen und dem Schlusse des Prozesses zugewartet.
Nachdem man die bestimmte Zeit erfolglos auf sein Erscheinen geharrt hatte, trat der Vorsprech wieder herbei, wiederholte seinen vorigen Antrag und fügte demselben bei:
»Da hiernach Werner von Holzendorf sich Bötzow, Neumühl und anderer Güter, bewegliche und unbewegliche, mit Unrecht unterwunden hat und diese meinem Herrn zu Rechte verfallen und ledig geworden sind, so frage ich, ob er die genannten Güter und Schlösser nach Lehenrecht ihm unverzüglich abtreten und überantworten muß.«
»Weiset dann meinem Herrn, was nach Lehenrechte recht ist!« befahl Hans den Schöppen.
Diese gingen auf die Seite nach einem besonders eingehegten Orte und besprachen sich besonders mit dem Umstande. Nach einer Weile kamen sie wieder, und Ritter Heinrich von Strantz sprach dann:
»Wir urtheilen, daß Werner unserm Herrn die vorgenannten Schlösser und Güter abtreten und unverzüglich zurückgeben soll, es sei denn, er hätte Hülfrede, die ihm in dem Rechte möchte behülflich sein!«
Wieder wurde beschlossen, seiner zu warten, und der Frohnbote mußte ihn dreimal an verschiedenen Orten der Stadt vorladen. Indessen verging der Tag, ohne daß er erschien. Gegen Untergang der Sonne gebot Hans Stille, und Friedrichs Vorsprech fragte:
»Auf welche Zeit und bis zu welchem Tage soll mein Herr der Hülfrede warten nach Lehenrecht, um sein Recht zu vollführen, also daß ihm Recht geschehe, und Wernern an seinen Hülfreden kein Unrecht, und wie soll Werner zu dem Tage geladen werden?«
Hans von Uchtenhagen antwortete:
»Wir finden nach Lehenrecht vierzehn Tage und sechs Tage, ausgenommen verbundene Tage, als da sind Sonntage und Feiertage, und daß nicht Irrnisses und Zwiespruch darin geschehe, soll die Ladung geschehen mit des Richters Briefe und zwei ehrbaren Mannen unsers Herrn, und Ihr, Herr Richter, habt nach Urtheil und Recht den Tag
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