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Der Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag

Titel: Der Gesellschaftsvertrag Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Jean Jacques Rousseau
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beschränken scheint, die doch nur die Kuppel des Gewölbes sind, zu dem die sich langsamer entwickelnden Sitten den unverrückbaren Schlußstein bilden.
    Unter diesen verschiedenen Klassen haben allein die politischen Gesetze, die die Regierungsform bestimmen, auf meinen Gegenstand Bezug.

Drittes Buch
    Bevor wir von den verschiedenen Regierungsformen reden, wollen wir die eigentliche Bedeutung dieses Wortes, das bisher noch nicht erschöpfend erklärt ist, zu bestimmen suchen.
1. Kapitel
Von der Regierung im allgemeinen
    Ich mache den Leser im voraus darauf aufmerksam, daß dieses Kapitel mit Bedacht gelesen sein will, und daß mir die Kunst abgeht, mich Leuten, die es an Aufmerksamkeit fehlen lassen, verständlich zu machen.
    Jede freie Handlung hat zwei Ursachen, die zu ihrer Hervorbringung zusammenwirken, eine geistige, und zwar den Willen, der den Beschluß dazu faßt, und eine physische, nämlich die Kraft, die sie zur Ausführung bringt. Um zu einem Gegenstande hinzugehen, muß ich erstens gehen wollen; zweitens müssen mich die Füße zu ihm tragen. Ob ein Gelähmter laufen will oder ein flinker Mann es nicht will, sie werden beide an ihrer Stelle bleiben. Der politische Körper hat die gleichen bewegenden Kräfte: man unterscheidet in ihm ebenfalls Kraft und Willen, letzteren unter dem Namen der gesetzgebenden Gewalt, erstere unter dem Namen der vollziehenden Gewalt. Ohne ihr Zusammenwirken geschieht oder soll wenigstens in ihm nichts geschehen.
    Wie wir einsahen, gehört die gesetzgebende Gewalt dem Volke und kann nur ihm gehören. Aus den vorher dargetanen Grundsätzen läßt sich dagegen leicht ersehen, daß der Allgemeinheit als Gesetzgeberin oder Oberherrin nicht auch die vollziehende Gewalt gehören darf, weil diese nur mit einzelnen Rechtsgeschäften zu tun hat, die außerhalb des Gesetzesbereiches und mithin auch des Staatsoberhauptes liegen, von dem nichts als Gesetze ausgehen können.
    Der Staatsgewalt ist folglich ein eigener Geschäftsführer nötig, der sie zusammenfaßt und nach der Anleitung des allgemeinen Willens in Tätigkeit setzt, der die Verbindung zwischen dem Staate und dem Oberhaupte herstellt, der in der Person des Staates gewissermaßen dasselbe verrichtet, was die Verbindung der Seele und des Körpers in dem Menschen hervorruft. Im Staate ist dies die Vernunft der Regierung, die fälschlicherweise gar oft mit dem Oberhaupte verwechselt wird, obgleich sie nur dessen Werkzeug ist.
    Was ist denn nun die Regierung? Ein vermittelnder Körper, der zwischen den Untertanen und dem Staatsoberhaupte zu ihrer gegenseitigen Verbindung eingesetzt und mit der Vollziehung der Gesetze und der Aufrechterhaltung der bürgerlichen wie der politischen Freiheit betraut ist.
    Die Glieder dieses Körpers heißen Obrigkeiten oder Könige, das heißt Herrscher, und der ganze Körper führt den Namen Fürst. [Fußnote: So nennt man in Venedig den Senat »Durchlauchtigster Fürst«, auch wenn der Doge nicht anwesend ist.] Demnach haben diejenigen, die behaupten, daß der Akt, durch den sich ein Volk seinen Häuptern unterwirft, kein Vertrag sei, durchaus recht. Es ist lediglich ein Auftrag, ein Amt, in dem einfache Beamte des Staatsoberhauptes in seinem Namen die Macht ausüben, die er ihnen übertragen hat, und die er, sobald es ihm gefällt, beschränken, abändern und ganz zurücknehmen kann. Da die Veräußerung eines solchen Rechtes mit der Natur des Gesellschaftskörpers unvereinbar ist, so widerspricht sie dem Zwecke der Verbindung.
    Als Regierung oder höchste Verwaltung bezeichne ich also die rechtmäßige Ausübung der vollziehenden Gewalt, und Fürst oder Obrigkeit nenne ich den Mann oder die Behörde, die mit dieser Verwaltung beauftragt ist.
    In der Regierung befinden sich also die vermittelnden Kräfte, deren Beziehungen das Verhältnis des Ganzen zum Ganzen, des Staatsoberhauptes zum Staat bilden. Dieses letztere Verhältnis kann man als das der beiden äußersten Glieder einer stetigen Proportion zueinander darstellen, deren mittlere Proportionale die Regierung ist. Die Regierung erhält vom Staatsoberhaupte die Befehle, die sie dem Volke gibt, und damit der Staat im Gleichgewicht bleibt, muß, alles in allem berechnet, zwischen dem Produkte oder der Macht der Regierung an sich selbst und an dem Produkte oder der Macht der Bürger, die einerseits Staatsoberhaupt und andererseits Untertanen sind, Gleichheit stattfinden.
    Noch mehr, man vermag keines dieser drei Glieder zu ändern, ohne sofort

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