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Die 101 wichtigsten Fragen - Rassismus

Die 101 wichtigsten Fragen - Rassismus

Titel: Die 101 wichtigsten Fragen - Rassismus Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Susan Arndt
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Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.»
    Der Artikel benennt grundlegende Diskriminierungsverbote. Er bezieht dabei den Rassismus ausdrücklich ein. Allerdings unterstellt der Artikel, dass es «Rassen» tatsächlich gebe. Dazu ist in diesem Buch viel gesagt worden. Das Deutsche Institut für Menschenrechte, das 2001 durch Beschluss des Bundestages gegründet wurde und aus Bundesmitteln finanziert wird, forderte im April 2010, den Art. 3, Abs. 3 zu ändern und auf das Wort «Rasse» zu verzichten. Es merkt dazu u.a. an, dass in der Logik der Formulierung «Betroffene im Falle rassistischer Diskriminierung geltend machen (müssen), aufgrund ihrer ‹Rasse› diskriminiert worden zu sein; sie müssen sich quasi selbst einer bestimmten ‹Rasse› zuordnen und sind so gezwungen, rassistische Terminologie zu verwenden.»
    Seit 1949 gab es 57 Grundgesetzänderungen. So schwerwiegend und umstritten diese auch im Einzelnen sein mögen, allein die Zahl verdeutlicht, dass solche Änderungen zur politischen und parlamentarischen Praxis gehören. Art. 3, Abs. 3 des Grundgesetzes könnte sich relativ leicht ändern lassen, wobei ich mich an den Vorschlag des Instituts für Menschenrechte anlehne, aber auf den Begriff «Abstammung» verzichte, eine geschlechtsneutrale Formulierung wähle und zugleich einen weiteren Aspekt einbaue, der längst auch parlamentarische und politische Institutionen der Bundesrepublik beschäftigt: «Kein Mensch darf rassistisch oder sexistisch, aufgrundvon Herkunft, Sprache, Heimat, Sexualität, Religion oder politischer Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.»
    99. Brauchen wir ein neues Antidiskriminierungsgesetz?   Die EU hat ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, Gesetze zu verabschieden, die Diskriminierungen verhindern sollen. Am 14. August 2006 verabschiedete der Bundestag das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Ziel des Gesetzes ist es, «Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.» Es wird einmal mehr unterstellt, es gebe «Rassen». Das Wort Rassismus findet hingegen im gesamten Gesetz nicht ein einziges Mal Erwähnung.
    Dem Gesetz geht es um einen Aspekt von Diskriminierung – der Benachteiligung. Es wird zwischen mittelbarer und unmittelbarer Benachteiligung unterschieden. Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, «wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können». Da es im Prinzip keine einklagbaren Kriterien dafür geben kann, dass etwas «neutral» ist, weil es immer Akteur_innen und deren Interessen gibt, fährt der Satz fort: «es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.» Zwar heißt es: «Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.» Aber wie man tatsächlich «Indizien» beweisen könnte, bleibt ein Rätsel. Indizien zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie etwas nahelegen, aber eben nicht den eigentlichen Sachverhalt beweisen. Das gilt auch für das, was im Gesetz als «unmittelbare Benachteiligung» bezeichnet wird. Diese liegt vor, «wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde» – als Beispiel werden Schwangerschaft und Mutterschaft angegeben. Wie Rassismus hierbei nachweisbar wäre, scheint weniger evident, weil die rassistisch diskriminierte Person ja nurnachweisen könnte, dass es sich bei einer scheiternden Einstellung oder

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