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Die digitale Gesellschaft - Lüke, F: Die digitale Gesellschaft

Die digitale Gesellschaft - Lüke, F: Die digitale Gesellschaft

Titel: Die digitale Gesellschaft - Lüke, F: Die digitale Gesellschaft Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Markus Falk;Beckedahl Lüke
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»geistiges Eigentum«. Auch Unternehmen lassen sich ihre Erfindungen und Produkte in Form, Farbe und Funktionalität schützen, als Marke, als Patent. In den USA hat man die Schutzmöglichkeiten besonders weit gefasst. Dort sind zum Beispiel auch Erfindungen zu schützen, die nur aus Software bestehen. So besitzt der Onlinebuchhändler Amazon das berühmt-berüchtigte One-Click-Patent: Nur bei Amazon und bei Amazons Lizenznehmern kann man in den USA mit einem einzigen Mausklick etwas einkaufen. Es gibt eine Vielzahl derartiger Softwarepatente, die bestimmte Funktionsweisen und -logiken schützen. Die Rechtslage hat dazu geführt, dass selbst die banalsten Dinge als geschützt gelten. Wenn die eine Firma ihre Erfindungen nicht schützt, dann tut dies eine andere. Dann drohen langwierige und teure Gerichtsprozesse um die Frage, wer zuerst da war. Inzwischen gibt es Firmen, die nur eine einzige Aufgabe haben: Sie bekommen von Finanzinvestoren Geld, um derartige Schutzrechte zu erwerben und alle zu verklagen und zu Lizenzzahlungen zu bewegen, die möglicherweise gegen sie verstoßen. Wer auch immer Programme entwickelt und diese in den USA anbietet, läuft potenziell Gefahr, die Rechte anderer zu verletzen   – selbst wenn er die gleiche Erfindung ganz unabhängig und ohne Kenntnis des anderen Produkts gemacht hat. So etwas kommt vor, wie wir wissen. Auch Glühbirne und Telefon sind mindestens zweimal erfunden worden.
    Zwei Traditionen sind es, die inzwischen miteinander verschmelzen: das kontinentaleuropäische Urheberrecht, das den Urheber als solchen in den Mittelpunkt stellt, und das aus dem angelsächsischen Raum stammende Copyright   – also das Recht an der Vervielfältigung. Diese beiden Rechtstraditionen wirken auf den ersten Blick schwer vereinbar. Während die deutsche Tradition vom Persönlichkeitsrecht des Urhebers ausgeht, also der Herrschaft des Autors über sein Werk als Ausfluss seiner Persönlichkeit, seiner höchstpersönlichen Kreativität, die grundsätzlich als unveräußerlich angesehen wird, lässt sich in den USA das »Recht zur Kopie« vollständig veräußern. Das Urheberrechtsieht vor, dass man anderen Menschen oder auch Firmen oder Organisationen ein Recht einräumen kann, Werke zu nutzen. Das kann durchaus Vorteile haben: So kann eine Band die Nutzungserlaubnis verweigern, wenn eine rechtspopulistische Partei ihre Lieder in Wahlwerbespots benutzen möchte.
    In den vergangenen Jahren haben sich Politiker immer wieder mit dem Urheberrecht und seinen verwandten Schutzrechten wie den sogenannten Leistungsschutzrechten, die nicht dem Urheber, sondern den Produzenten zukommen, befasst und daran herumgedoktert. Die USA gaben den Takt vor, wenn es darum ging, Schutzfristen zu verlängern. Anfang des 18.   Jahrhunderts im Statute of Anne war man noch der Ansicht, dass 15   Jahre ab der Publikation und eventuell eine Verlängerung um nochmals 15   Jahre ausreichend wären. Die heutigen Urheberrechts- und Copyrightregime sehen hingegen erheblich längere Schutzfristen vor: für das Urheberrecht 70   Jahre zuzüglich Ablauf des Todesjahres des Urhebers. Wenn ein Maler im Jahr 1950 verstorben ist, dann endet das Urheberrecht an seinen Werken zum 1.   Januar 2021.   Die Schutzfristen für die verwandten Schutzrechte sollen mindestens 50   Jahre, teils künftig 70   Jahre ab dem Erscheinen gelten. Pläne der E U-Kommission sahen gar 95   Jahre vor. Diese Fristen verschieben den Schwerpunkt vom Schutz der Rechte des Urhebers hin zu den Rechten der Erben, zu Unternehmen und Verwertern: Unser Maler, der im Jahr 1950 gestorben ist, war vielleicht 60   Jahre alt. Mit 26 bekam er womöglich Kinder, die wiederum ebenfalls mit 26   Kinder bekamen. Bei den Nutznießern des Urheberrechtsschutzes im Jahr 2020 handelt es sich also gegebenenfalls um die Ururenkel. Dass diese mit der kreativen Leistung des Künstlers überhaupt nichts mehr zu tun haben, versteht sich von selbst.
    Micky Maus und ihre Beschützer
    Ein schwieriges Geflecht internationaler Verträge soll auch den internationalen Schutz der Urheber- und Vervielfältigungsrechte gewährleisten. Dabei sind heute insbesondere zwei Spieler auf der internationalen Bühne maßgeblich: zum einen die Vereinigten Staaten, zum anderen die Europäische Union. Damit dieseinternationalen Übereinkünfte funktionieren, sagen Politiker, müssten die Schutzfristen auf beiden Seiten des Atlantiks und damit de facto im Großteil der industrialisierten,

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