Die Königsmacherin
Halbfreie, die ein Zinsgut besaßen und manchmal gleichzeitig Leibeigene eines anderen Grundherrn waren. Sie leisteten Dienste und Abgaben, lebten nach Hofrecht und konnten ohne ihr Gut nicht veräußert werden. Sie durften freies Eigentum besitzen.
Hufebauern: Auf eigenen Hofstellen ansässige Bauern, die Frondienste und Abgaben leisteten. Das Land wurde mit Hilfe des unfreien Hofgesindes bewirtschaftet.
Kapitular. Hier: Satzung des fränkischen Königs.
Kebsverhältnisse: Eine Kebsehe wurde zwischen einem ›freien‹ Mann, zum Beispiel einem Grundherrn, und einer ›unfreien‹ Frau geschlossen. Da der Freie jegliche Verfügungsgewalt über seine Leibeigenen hatte, konnte er unfreie Frauen, die sich in seinem Besitz befanden, jederzeit in ein Kebsverhältnis zwingen. Dabei handelte es sich mehr um ein eheähnliches Verhältnis als um eine richtige Ehe. Es konnten mehrere Kebsehen nebeneinander bestehen. Kinder aus Kebsehen waren nicht erbberechtigt, sondern ungeachtet der Position ihres Vaters selbst unfrei.
Lex Salica: Die Lex Salica (Pactus Legis Salicae), die lateinische Niederschrift des Volksrechts der salischen Franken, ein für Frauen höchst ungünstiges Recht, das in aller Strenge die Geschlechtsvormundschaft praktizierte und beispielsweise weibliche Erbfolge beim Grundbesitz ausschloß. Sie wurde 507–511 auf Anordnung des Merowingerkönigs Chlodwig I. verfaßt. Erstmals wurden damit alte, mündlich überlieferte Rechtsgepflogenheiten schriftlich niedergelegt. Es handelt sich also um eines der ältesten Gesetzbücher. Die Artikel befassen sich mit allen möglichen Rechtsfällen, wobei der Schuldige – wenn er ein Freier war – fast immer eine Geldbuße entrichten mußte. Unfreie dagegen, die kein Geld besaßen, wurden mit Körperstrafen wie Hieben, Rutenschlägen und sogar mit dem Tod bestraft.
Lingua romana : Hier: Dialekte, die auf der lateinischen Sprache des Frühmittelalters fußten.
Marschalk: Ursprünglich Pferdeknecht (Zusammensetzung aus ›Mähre‹ und ›Schalk‹), später verantwortlicher Hofbeamter für den Reitstall, gelegentlich auch Marschall genannt.
Major Domus oder Majordomus (lat.: major domus): Königlicher Hausverwalter, Hausmeier, bei den Merowingern der oberste Hofbeamte und Befehlshaber des Heeres. Dieses Amt wurde von Pippin III. nach seiner Königskrönung abgeschafft.
Mulier tacet in ecclesia (lat.): Die Frau schweige in der Gemeinde.
Munt: Im westgermanischen Recht ein Schutzverhältnis, das auch Gewalt und Vertretungsrecht einschloß. Außer der Gewalt des Familienhauptes über Familienmitglieder fiel unter den Begriff der Munt das Verhältnis des Herrn (als Muntherr) zum Hörigen, Schutzhörigen und Freigelassenen (als Muntleuten). Wenn eine Frau heiratete, übernahm ihr Ehemann die Munt vom Vater. Nach dem Tod des Vaters ging die Munt auf den ältesten Sohn oder den nächsten großjährigen Verwandten über.
Nomen est omen (lat.): Der Name ist zugleich Vorbedeutung.
Ora et labora (lat.): Bete und arbeite.
Papyri Graecae Magicae: Magische Texte, gewissermaßen Rezeptbücher, die größtenteils aus dem dritten und vierten Jahrhundert n. Chr. stammen. Hierin überlieferten antike Magier Geheimnisse ihrer Kunst. Die Zauberpapyri sind in umgangssprachlichem Griechisch abgefaßt und waren vor allem zum praktischen Gebrauch gedacht.
Regel des Columban: Irischer Mönch (543-615), der eine eigene außerordentlich strenge Mönchsordnung entwarf und damit eine Elite für die missionarische Aufgabe heranziehen wollte. Schlaf und Nahrung wurden auf das zum Leben Notwendige beschränkt, und die kleinsten Vergehen wurden mit Geiselhieben bestraft: ein vergessenes ›Amen‹, ein falscher Ton beim Gesang der mehr als achtzig Psalmen, die täglich intoniert wurden. Trotz dieser Strafen hatten die Klöster großen Zulauf. Geringfügig gemildert blieb die Regel des Columban für lange Zeit die verbindliche Klosterordnung im Fränkischen Reich.
Regula mixta (auch ›irofränkisches Mönchtum‹ genannt): Eine Mischung der Regeln des irischen Mönchs Columban und des italienischen Mönchsvaters Benedikt von Nursia, die in den einzelnen Klöstern des achten Jahrhunderts unterschiedlich ausgelegt wurde. Erst Bonifatius führte die Benediktinerregel als einzigen Maßstab des Mönchslebens ein.
Schutzherr des Patrimoniums Petri: Bezeichnung für den fränkischen König, der 756 nach der Pippinischen Schenkung dem neu entstandenen Kirchenstaat Beistand
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