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Die kuriosesten Faelle vor Gericht

Die kuriosesten Faelle vor Gericht

Titel: Die kuriosesten Faelle vor Gericht Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Walter Schlegel
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einlegte. Das Gericht konnte jedoch – laut Urteil unter dem angegebenen Aktenzeichen – keine Behinderung des fließenden Verkehrs erkennen. Das Fahrzeug nutzte den kleinen Raum optimal aus und der Verkehr wurde durch die Kürze des Fahrzeuges nicht behindert. Das Knöllchen musste sie nicht bezahlen.
     
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Langzeitparken kann sehr teuer werden....
     
    Um beim Thema „Parken“ zu bleiben ein weiteres, sehr interessantes Urteil, vor allem wenn Sie eine Werbeaufschrift auf Ihrem Fahrzeug haben sollten. Das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigte mit dem Aktenzeichen 11 A 4433/02 eine deftige Gebühr für einen Langzeitparker, auf dessen Fahrzeug eine Werbeaufschrift angebracht war. Die Stadt konnte in diesem Auto mit der Werbeaufschrift einen „Werbeträger“ erkennen und machte aus ihm kurzer Hand eine „fahrbare Litfaßsäule“ mit der entsprechenden Sondernutzungsgebühr. Der eingelegte Einspruch des Fahrzeughalters blieb erfolglos und das Stadtsäckel konnte sich über einen kräftigen Geldregen freuen....
     
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Parken vor dem Supermarkt kann noch teurer werden
     
    Viele Autofahrer kennen das Problem, für einen Stadtbummel keine geeigneten Parkplätze zu finden. In einigen Fällen werden manche Fahrer dann so kreativ, dass sie ihr Fahrzeug einfach auf einen Supermarktparkplatz abstellen oder auf einem Parkplatz vor einem Einkaufszentrum und von dort aus ihren Bummel durch die Einkaufsparadiese starten. Doch Vorsicht: Das kann sehr schnell sehr teuer werden. Denn viele Supermärkte oder Einkaufszentren legen großen Wert darauf, die vorhandenen Parkplätze für die eigenen Kunden freizuhalten und begrenzen die Parkzeit. Wird diese überschritten, dürfen diese Märkte oder deren Betreiber bzw. Vertreter einen Abschleppdienst rufen und das Fahrzeug kostenpflichtig abschleppen lassen. Eine eventuelle Argumentation des Fahrzeughalters, er wäre doch in der Zeit des Parkens auch in dem entsprechenden Supermarkt oder Einkaufszentrum gewesen hilft hier nicht weiter, wie das Landgericht Magdeburg mit Aktenzeichen 1 S 70/08 feststellte. In diesem Urteil bestätigte das Gericht unter Anderem, dass Parkplatzbesitzer grundsätzlich das Recht hätten, ihre Parkflächen zu überwachen und auf die Einhaltung der erlaubten Parkzeit zu achten. Wenn diese erlaubte Zeit überschritten wird, dann dürften diese Parkplatzbesitzer auch kostenpflichtig abschleppen lassen. Im konkreten Fall ging es um ein Fahrzeug, dass über mehrere Stunden auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums abgestellt war, obwohl nur 90 Minuten erlaubt waren.
     
     
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Auf einem Mutter – Kind Parkplatz dürfen auch nur Mütter mit Kind parken
     
    Sie kennen sicher als Autofahrer die Extrabreiten Mutter- und Kind Parkplätze in vielen Parkhäusern oder auf einigen Parkplätzen. Vor allem Supermärkte locken damit Familien gern an und ermöglichen mit den Extrabreiten Parkplätzen ein bequemes Ein – und Ausladen des Fahrzeuges. Doch dürfen auf solchen Parkplätzen wirklich nur Mütter mit Kind oder Familien parken? Nein, das ist nicht der Fall! Die deutsche Straßenverkehrsordnung und der offizielle Verkehrszeichenkatalog des Bundes kennt bislang kein entsprechendes Symbol, auch wenn ein solches gern jene Parkplätze ausweist. Da dieses Symbol jedoch nicht im Verkehrszeichenkatalog des Bundes enthalten ist, existiert auch kein solches Verkehrszeichen. Folglich kann ein Parken auf einem solchen Parkplatz auch ohne Kind nicht bußgeldbedroht sein oder andere Folgen nach sich ziehen. Machen Sie es sich doch bei Ihrem nächsten Einkaufsbummel etwas bequemer und nutzen Sie die größere Parkbucht für sich und Ihr Fahrzeug....
     
     
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Beim Auszug aus der Wohnung muss renoviert werden
     
     
    Kennen Sie die Regel, die besagt, dass ein Mieter beim Auszug aus seiner Wohnung renovieren muss? Dem ist jedoch nicht so, denn diese Verpflichtung des Mieters kippte der Bundesgerichtshof höchstrichterlich. Der für Mietsachen zuständige achte Senat des Bundesgerichtshofes erklärte unter dem Aktenzeichen VIII ZR 138/06, dass Klauseln in Mietverträgen, die eine uneingeschränkte Renovierungspflicht des Mieters beim Auszug aus der Wohnung enthalten, generell rechtswidrig seinen. Ebenfalls unzulässig sind nach dieser Entscheidung auch starre Renovierungsklauseln, in denen zum Beispiel eine Renovierung bestimmter Räume innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gefordert wird (Zum Beispiel eine Klausel, die besagt,

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