Die kuriosesten Faelle vor Gericht
vielen Fällen liegt die festgelegte Höhe für den Gartenzaun bei 1,20 Meter, in einigen Fällen – wie z.B. München – bei 1,50 Meter. An der Isar darf man zum Beispiel seinen Zaun nur so gestalten, dass er „offen“ ist, also zu mindestens 50% aus Öffnungen besteht. Auch hat der Nachbar das Recht, die Errichtung einer „ortsüblichen Einfriedung“ zu verlangen, wie es der Bundesgerichtshof schon einmal unter dem Aktenzeichen V ZR 108/77 festgestellt hat. Ein eigenes Grundstück berechtigt also noch lange nicht dazu, es so zu gestalten wie man es für richtig hält. Man sollte sich im Vorfeld über entsprechende Einschränkungen und Regelungen erkundigen.
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Longdrinks und Cocktail, die zu wenig Alkohol enthalten, kann ich nicht umtauschen
Das ist ein Irrtum, der zwar gern von Wirten erzählt wird, aber dem jede rechtliche Grundlage fehlt. Zugegeben, wer als Wirt seine Longdrinks und Cocktails „streckt“, also zu wenig der dazu notwendigen alkoholischen Zutaten verwendet, der macht auf Dauer sicher einen kleinen Reibach. Als Kund und Konsument haben Sie aber einen Anspruch darauf, das bestellte Produkt fehlerfrei zu erhalten. Wenn also zu wenig Alkohol im Cocktail enthalten ist, ist das ein ganz normaler Mangel, der zu einer Rüge berechtigt und damit zum Ersatz verpflichtet. Entweder Sie erhalten einen regelkonformen Cocktail oder aber Ihr Geld zurück. Denn auch in der Gastronomie gilt das ganz normale Kaufrecht....
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Ein Hinweiszettel mit Handynummer auf der Windschutzscheibe schützt vorm Abschleppen
Leider immer noch sehr weit verbreitet ist der Irrglauben, dass ein Hinweiszettel an der Windschutzscheibe, auf dem die Handynummer enthalten ist, ausreicht, um vor dem Abschleppwagen geschützt zu sein. Das ist jedoch ein Irrglaube, wie inzwischen die Gerichte regelmäßig erkennen. Wenn auf dem Zettel der Aufenthaltsort genannt ist (und zwar der konkrete), Sie zudem den Wagen schneller wegfahren könnten, als der Abschleppwagen benötigen würde, um zu der Stelle zu kommen, dann kann der Zettel ausreichend sein. Allerdings muss dieser Aufenthaltsort in unmittelbarer Umgebung des Fahrzeuges sein und so konkret benannt, dass der Abschleppwillige ohne zusätzlichen oder besonderen Aufwand diesen erreichen kann, um Sie auffordern zu können, den Wagen wegzufahren. Die bloße Angabe der Telefonnummer auf dem Zettel jedoch ist nicht ausreichend.
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Auto abschließen oder nicht – Das ist meine Sache
Wir bleiben kurz beim PKW und der Parksituation. Viele Autofahrer erliegen dem Glauben, dass es allein ihre Sache sei, ob sie ihr Fahrzeug abschließen oder nicht. Aber dabei handelt es sich ebenfalls um einen Irrglauben. Denn geparkte Fahrzeuge müssen generell gegen unbefugte Benutzung gesichert werden. Das gehört zur Sorgfaltspflicht des Fahrzeughalters. Nicht nur würden Fahrer, die ihr Fahrzeug nicht sichern, keinerlei Ansprüche geltend machen können, falls aus dem Fahrzeug Sachen entwendet würden, Ihnen würde auch eine Mitschuld gegeben werden, da die offene Tür als „Aufforderung zu einer Straftat“ gewertet werden könnte. Deshalb dürfen nicht gesicherte Fahrzeuge auch abgeschleppt oder bußgeldpflichtig verwarnt werden. Natürlich gilt das nur auf öffentlichen Straßen und Plätzen. Auf Ihrem eigenen Grundstück kann das nicht vorgeschrieben werden.
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Die Polizei kann einen Alkoholtest bei einer Kontrolle erzwingen
Wenn Sie von der Polizei im Rahmen einer Kontrolle angehalten werden und in das berühmte „Röhrchen“ pusten sollen, um den Alkoholtest zu machen, dann stellt das keine Pflicht dar. Leider glauben immer noch sehr viele Autofahrer, diese Form des Alkoholtests sei verpflichtend. Dem ist jedoch nicht so. Wenn Sie keine Lust darauf haben, in das Röhrchen hinein zu pusten, dann tun Sie es nicht. Das kann keiner erzwingen. Wenn die Polizei jedoch einen Verdacht hat, sie würden betrunken am Straßenverkehr teilnehmen, dann darf sie einen Bluttest anordnen. Dieser Anordnung muss dann auch Folge geleistet werden. Wer jedoch glaubt, bis zur Fahrt auf das Revier, wo der Test gemacht werden soll, wird der Alkoholpegel wieder auf das erlaubte Niveau fallen, der irrt auch wieder. Denn die Polizei darf den beim Bluttest festgestellten Wert „zurück rechnen“ und auf die Zeit anpassen, zu der Sie gestoppt wurden.
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Man muss seinen Personalausweis immer bei sich tragen
Auch
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