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Die kuriosesten Faelle vor Gericht

Die kuriosesten Faelle vor Gericht

Titel: Die kuriosesten Faelle vor Gericht Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Walter Schlegel
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dass die Küche alle 3 Jahre zu renovieren wäre oder Ähnliches). Nur wenn der Mieter sich ausdrücklich zur „kosmetischen Wohnungspflege“ verpflichtet, kann dies eingefordert werden. Pauschale Klauseln jedoch, die diese Verpflichtung allein aus einer Zeit oder dem Umstand des Auszuges herleiten sind unzulässig und müssen nicht eingehalten werden.
     
     
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Eine Maklerprovision ist immer fällig
     
    Bei der Wohnungssuche bedienen sich nicht wenige Wohnungssuchende eines Immobilienmaklers. Doch dafür ist im Erfolgsfall leider in vielen Fällen eine nicht gerade geringe Gebühr fällig. Doch wer jetzt denkt, er ist verpflichtet, diese auch in jedem Fall zu zahlen, der irrt sich. Denn das Landgericht Coburg hat unter dem Aktenzeichen 12 O 294/02 interessantes und nützliches Recht gesprochen. In diesem Urteil ging es darum, dass ein Makler eine Provision von einem Mieter einforderte, der eine von ihm vorgeschlagene Wohnung bezog, jedoch im Alleingang mit dem Vermieter den Vertrag schloss, obwohl der Makler diese Wohnung vorgeschlagen hatte. Der Mieter hat sich also nur des Maklers bedient, um an eine Liste mit Adressen für zu vermietende Wohnung zu gelangen und dann den Vermieter selbst herausgefunden und mit ihm verhandelt. Der Makler sah seinen Vergütungsanspruch als gerechtfertigt an, musste aber vor Gericht eine Niederlage einstecken. Denn das Gericht verneinte einen Vergütungsanspruch des Maklers, der keinen gültigen Vertrag vorlegen konnte. Der Makler argumentierte, er habe dennoch geleistet, was das Gericht jedoch nicht akzeptierte. Der Makler hatte nämlich in Aussicht auf einen Maklervertrag dem Mietinteressenten bereits die Wohnungen genannt und damit die Adressen der zu vermietenden Wohnungen Preis gegeben. Der Interessent machte sich kurzer Hand auf die Suche nach den Eigentümern und schloss einen Mietvertrag direkt ab. Versäumt es der Makler vor der Nennung der Wohnungen einen Maklervertrag abzuschließen und nennt er nur die Wohnung, nicht jedoch den Vermieter oder Eigentümer, dann muss er das Risiko tragen, dass der Mietinteressent den entsprechenden Eigentümer in Eigenregie selbst herausbekommt und einen Mietvertrag direkt abschließt. Nur wenn der Makler den Eigentümer genannt und der Mietinteressent daraufhin diesen kontaktiert hätte, um den Vertrag abzuschließen, dann hätte es einen Vergütungsanspruch des Maklers gegeben. So aber – bei reiner Nennung des zu vermietenden Objektes und ohne Maklervertrag – hat der Makler das Nachsehen, wenn der Mietinteressent selbst tätig wird, um Vermieter oder Eigentümer zu ermitteln.
     
     
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Als Mieter darf man die Kaution einfach „abwohnen“
     
     
    Um noch kurz im Mietrecht zu bleiben: Gern begegnet einem dort immer wieder das Vorurteil, dass der Mieter die gezahlte Kaution am Ende eines Mietverhältnisses „abwohnen“ dürfte, er also die zu zahlende Miete mit der gezahlten Kaution verrechnen könnte. Doch wer dies macht, der riskiert einen Rechtsstreit. Denn der Mieter hat keineswegs das Recht, eine zu Beginn des Mietverhältnisses an den Vermieter gezahlte Kaution am Ende der Mietzeit also „abzuwohnen“ und mit der fälligen Miete zu verrechnen. Der Mieter hat erst dann einen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Kaution, wenn er die Wohnung ohne feststellbaren Schaden an der Vermieter übergeben wurde und alle zur Wohnung gehörenden Rechnungen (auch Verbrauch wie Wasser, Strom oder Telefon) gezahlt wurden und auf der Wohnung damit keine Lasten mehr liegen. Dann muss der Vermieter die Kaution mit den angefallenen Zinsen zurückzahlen. Dafür hat ihm der Gesetzgeber insgesamt sechs Monate eingeräumt. Nicht zuletzt werden diese Monate auch benötigt, um entsprechende Rückstände bei Versorgern herauszufinden, die ansonsten unter Umständen das Recht hätten Anschlüsse zu sperren, die eine Weitervermietung deutlich erschweren würden. Das wurde noch einmal deutlich gemacht durch das Landgericht München unter dem Aktenzeichen 14 S 51 38/96.
     
     
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Ich kann meinen Zaun so hoch bauen wie ich will
     
     
    Wer ein eigenes Grundstück besitzt und denkt, er kann einen Zaun errichten, wie es ihm beliebt, der irrt sich gewaltig und begeht einen unter Umständen folgenschweren Irrtum. Denn man darf seinen Zaun keineswegs so hoch bauen, wie man es mal eben will. In den verschiedenen Gemeinden und Bundesländern gibt es unterschiedliche Nachbarschaftsgesetze, die dabei zu beachten sind. In

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