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Die kuriosesten Faelle vor Gericht

Die kuriosesten Faelle vor Gericht

Titel: Die kuriosesten Faelle vor Gericht Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Walter Schlegel
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Schmerzensgeld als die letztendlich gewährten 14.500 Dollar versprach sich Jerry Williams aus Arkansas, als er seinen Nachbar verklagte. Er gab an, von dem Hund des Nachbarn gebissen worden zu sein und verlangte jetzt Wiedergutmachung in Form von vielen Dollarscheinen. Das Gericht kam zunächst unzweifelhaft zu der Überzeugung, dass der Hund des verklagten Nachbarn tatsächlich Jerry Williams gebissen hatte. Aber es berücksichtigte bei der Höhe des Schmerzensgeldes letztendlich auch den Umstand, dass der Hund zum Einen auf dem eingezäunten Grundstück fest angeleint war und zum Zweiten, Jerry Williams den Hund provozierte, indem er mit einer Schrotflinte auf ihn schoss, bevor er sich ihm näherte um gebissen zu werden. Es geht eben manchmal schon sehr seltsam zu im Recht....
     
    ***
     
     

Kapitel 3 – Nicht nur Urteile können skurril sein, auch die Gesetze können das
     
     
    Wer glaubt, es gibt nur skurrile Entscheidungen, der irrt sich gewaltig. Denn auch einige deutsche Gesetze sind alles andere als mit dem gesunden Menschenverstand zu erklären. Aber es muss eben auch wirklich alles reguliert werden, oder ? Entscheiden Sie selbst:
     
     

Von Blumen und Bienen
     
    Gesetze sollen das Zusammenleben von Menschen regeln und erleichtern. Sie sorgen dafür, dass wir unser Rechte haben und diese auch im Streitfall einfordern können. Kurzum: Sie sorgen für Harmonie im Zusammenleben und im Verhältnis des einzelnen Bürgers zum Staat.
     
    In einigen Fällen jedoch schießt der Gesetzgeber auch schon Mal über das Ziel hinaus, wie die sogenannten „Bienengesetze“ beweisen. Dort wird nämlich festgelegt, wem ein Bienenschwarm gehört und wann er dem Besitzer nicht mehr gehört. Klingt komisch? Nun, es liest sich auch so, wie ein Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch beweist. Dort finden wir nämlich unter § 961 den folgenden Text:
     
     
    „ § 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen
    Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn  unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt."
     
     
    Wenn Sie also ein Imker sind und Ihr Bienenschwarm das Weite sucht, dann gehört dieser Schwarm nur so lange Ihnen, wie Sie hinter laufen und ihn verfolgen. Doch wie weit dürfen sie diesen Schwarm verfolgen? Auch das eine Frage, die das Recht nicht unbeantwortet lässt wie der darauf folgende Paragraph belegt:
     
    „ § 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers
     
    Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen."
     
    Allein die bildliche Vorstellung, wie ein Imker beim Verfolgen eines Bienenschwarms durch fremde Gärten stolpert dürfte Belustigung hervor rufen. Doch stellen Sie sich einmal vor, der Bienenschwarm dieses verfolgenden Imkers trifft jetzt einen Bienenschwarm, der ebenfalls von einem anderen Imker ausgebrochen ist und die beiden verfolgten Schwärme vereinigen sich. Nun, Deutschland wäre nicht Deutschland, wenn nicht auch das reguliert wäre:
     
    "§ 963 Vereinigung von Bienenschwärmen
     
    Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme."
     
     
    Man sollte also als Imker nie aufgeben, seinen Schwarm zu verfolgen, selbst wenn er auf einen Konkurrenzschwarm trifft. Was aber tun, wenn der verfolgte Bienenschwarm einfach in das Bienenheim eines anderen Schwarms einzieht, weil er sich dort wohler fühlt? Hier belohnt der Gesetzgeber den Imker, der das begehrtere Bienenheim geschaffen hat, vermutlich um andere Imker zu animieren, nur solche Heime für die Bienen zu erschaffen, in denen sich die Honigbringer wohl fühlen:
     
    „ § 964 Vermischung von Bienenschwärmen
     
    Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken sich das Eigentum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. Das Eigentum und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarm erlöschen.".
     
     
    Tja, auch in der Gesetzgebung geht es manchmal sehr heiter zu. Wie soll man da noch wissen, was

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