Die Milliarden-Verschwender - wie Beamte, Bürokraten und Behörden unsere Steuergelder zum Fenster hinauswerfen
negative Summen der Einkünfte aus anderen Einkunftsarten nur bis zur Hälfte zu mindern. Die Minderung ist in dem Verhältnis vorzunehmen, in dem die positiven Summen der Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten zur Summe der positiven Einkünfte stehen. Übersteigt die Summe der negativen Einkünfte den nach Satz 3 ausgleichsfähigen Betrag, sind die negativen Summen der Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten in dem Verhältnis zu berücksichtigen, in dem sie zur Summe der negativen Einkünfte stehen. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden, sind nicht nach den Sätzen 2 bis 5 ausgeglichene negative Einkünfte des einen Ehegatten bei dem anderen Ehegatten zuzurechnen, soweit sie bei diesem nach den Sätzen 2 bis 5 ausgeglichen werden können; können negative Einkünfte des einen Ehegatten bei dem anderen Ehegatten zu weniger als 100 000 Deutsche Mark ausgeglichen werden, sind die positiven Einkünfte des einen Ehegatten über die Sätze 2 bis 5 hinaus um den Unterschiedsbetrag bis zu einem Höchstbetrag von 100 000 Deutsche Mark durch die noch nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte dieses Ehegatten zu mindern, soweit der Betrag der Minderungen bei beiden Ehegatten nach den Sätzen 3 bis 6 den Betrag von 200 000 Deutsche Mark zuzüglich der Hälfte des den Betrag von 200 000 Deutsche Mark übersteigenden Teils der zusammengefassten Summe der positiven Einkünfte beider Ehegatten nicht übersteigt. Können negative Einkünfte des einen Ehegatten bei ihm nach Satz 3 zu weniger als 100 000 Deutsche Mark ausgeglichen werden, sind die positiven Einkünfte des anderen Ehegatten über die Sätze 2 bis 6 hinaus um den Unterschiedsbetrag bis zu einem Höchstbetrag von 100 000 Deutsche Mark durch die noch nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte des einen Ehegatten zu mindern, soweit der Betrag der Minderungen bei beiden Ehegatten nach den Sätzen 3 bis 7 den Betrag von 200 000 Deutsche Mark zuzüglich der Hälfte des den Betrag von 200 000 Deutsche Mark übersteigenden Teils der zusammengefassten Summe der positiven Einkünfte beider Ehegatten nicht übersteigt. Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.«
Die Geschichte des umstrittenen § 2 Abs. 3 EStG habe ich noch in Erinnerung. Vom damaligen Finanzminister Lafontaine soll die Weisung ausgegangen sein, die sogenannte Mindestbesteuerung neu zu regeln. Die bisherige Praxis, bei der verschiedene Einkunftsarten so miteinander verrechnet werden konnten, dass unter dem Strich keine oder nur eine geringe Steuerschuld entstand, sollte unterbunden werden. Angeblich waren es zwei Beamte aus dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, die die Formulierung einer entsprechenden Gesetzesregelung übernahmen, mit dem Ziel, den Gesetzeswortlaut so wasserdicht zu machen, dass keine Maus hindurchschlüpfen konnte. Und aus diesem Bemühen resultierte schließlich ein völlig unverständliches Ergebnis. Es darf bezweifelt werden, dass es außer den beiden Verfassern viele gab, die sich in dem Labyrinth der Sätze in diesem Paragrafen noch zurechtfanden. Das Steuerentlastungsgesetz passierte zunächst alle parlamentarischen Hürden. Erst als das Gesetz im Bundesgesetzblatt stand, wurde man auf seine Unverständlichkeit aufmerksam. Seither habe ich keine Gelegenheit ausgelassen, es vor allem in Vorträgen wortwörtlich zu zitieren. Zu meiner Überraschung erhielt ich nach jedem Vorlesen kräftigen Beifall, den ich mit der Bemerkung kommentierte: »Ich nehme an, Sie klatschen, weil Sie froh sind, dass diese Tortur endlich ein Ende hat.« Doch das war ein Missverständnis: Viele Zuhörer glaubten mir einfach nicht und meinten, in einer Kabarettveranstaltung gewesen zu sein. Sie zollten meiner Fähigkeit Bewunderung, absurde Gesetzestexte zu imitieren.
Irgendwann gelang es uns, den Wortlaut des § 2 Abs. 3 in der Bild unterzubringen. Die Zeitung titelte: »Herr Minister, verstehen Sie dieses Gesetz?« Finanzminister war damals nicht mehr Oskar Lafontaine, sondern Hans Eichel. Nachdem wochenlang keine Reaktion erfolgt war, hakte die Bild am 7. Mai 1999 noch einmal nach. »Herr Eichel, wir warten immer noch auf eine Erklärung.« Schließlich kam es zur Klage vor einem Finanzgericht und dann zur Vorlage beim Bundesfinanzhof (BFH). Der BFH stellte dazu in seinem Beschluss vom 6.9.2006 unter anderem fest: »Gemessen an den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aufgestellten Grundsätzen verletzen die streitgegenständlichen Vorschriften den Grundsatz
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