Die Milliarden-Verschwender - wie Beamte, Bürokraten und Behörden unsere Steuergelder zum Fenster hinauswerfen
Steuerhinterziehung des kleinen Mannes im Verhältnis zur Verschwendung von Steuergeldern kaum noch ins Gewicht fallen kann. Dabei handelte es sich im überwiegenden Maße um genau dieselben Befragten, die sich aus moralischen Beweggründen gegen die Steuerhinterziehung aussprechen. Dieser scheinbare Widerspruch wird durch die Tatsache aufgelöst, dass das eigene Moral- und Rechtsempfinden durch die wahrgenommenen staatlichen Verfehlungen beeinflusst wird. Spätestens hieraus kann man mit einiger Berechtigung folgern, dass die beobachtete Verschwendung von Steuergeldern tatsächlich einen Verfall der Steuermoral bewirkt.
Ich hatte hin und wieder Gelegenheit, die Ergebnisse verschiedener Umfragen darüber, wie sich das Finanzgebaren der Politik auf die Steuermoral auswirkt, in Talkshows zu präsentieren. Ich trat also als Mahner auf und machte dabei drei Bedingungen aus, die Voraussetzung für eine positive Haltung des Bürgers zur Abgabe von Steuern wären: Erstens müsste der Steuerzahler die Gewissheit haben, dass es bei der Besteuerung gerecht und maßvoll zugeht. Zweitens müsste dem Bürger der Sinn von Steuern wenigstens in Ansätzen vermittelbar werden. Und drittens müsste er darauf vertrauen können, dass die politisch Handelnden im Parlament und den staatlichen Organen in Bund, Ländern und Gemeinden sparsam und wirtschaftlich mit den Steuern umgehen. Alle drei Bedingungen, so musste ich leider stets betonen, seien in Deutschland nicht erfüllt.
So kam die bereits erwähnte Studie aus dem Jahr 1999 zu dem Ergebnis, dass sich die grundsätzliche Einstellung zum Steuersystem verschlechtert hat. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung (67 Prozent) empfanden ihre Belastung durch Steuern als zu hoch, weniger als ein Fünftel bewertete die Abgabenlast als angemessen. Das Steuersystem wurde allgemein als ungerecht, kompliziert und unüberschaubar bewertet. Neun von zehn Befragten waren der Meinung, dass nur die Reichen und die Insider von den Steuergesetzen profitieren. Der »kleine Mann«, so die Ergebnisse der Untersuchung, kenne sich dagegen mit den Gesetzen gar nicht aus und habe überhaupt keine Möglichkeit zu mogeln (84 Prozent). Dieselbe Zahl der Deutschen war davon überzeugt, dass Ehrlichkeit bei der Steuererklärung von niemandem honoriert werde.
»Der Begünstigungsbetrag ist der im Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Satz 1 auf Antrag begünstigte Gewinn. Der Begünstigungsbetrag des Veranlagungszeitraums, vermindert um die darauf entfallende Steuerbelastung nach Absatz 1 und den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag, vermehrt um den nachversteuerungspflichtigen Betrag des Vorjahres und den auf diesen Betrieb oder Mitunternehmeranteil nach Absatz 5 übertragenen nachversteuerungspflichtigen Betrag, vermindert um den Nachversteuerungsbetrag im Sinne des Absatzes 4 und den auf einen anderen Betrieb oder Mitunternehmeranteil nach Absatz 5 übertragenen nachversteuerungspflichtigen Betrag, ist der nachversteuerungspflichtige Betrag des Betriebs oder Mitunternehmeranteils zum Ende des Veranlagungszeitraums. Dieser ist für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil jährlich gesondert festzustellen.«
Dies ist kein Scherz, sondern § 34a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Zwar ärgere ich mich über jeden Fall von Steuergeldverschwendung. Ähnlich groß aber ist mein Unmut, wenn ich Gesetzestexte lese, die auch nach mehrmaligem Lesen nicht zu verstehen, geschweige denn umzusetzen sind. Denn damit ist die zweite der drei Bedingungen, die ich für eine positive Steuermoral formuliert habe, nicht erfüllt: Wie soll der Steuerzahler ein vernünftiges Verhältnis zu seinen Abgaben entwickeln, wenn er die Steuergesetze nicht versteht? Ich habe während meiner Amtszeit wiederholt verlangt, dass erst dann über ein Steuergesetz im Parlament entschieden werden darf, wenn zumindest die Mitglieder des Finanzausschusses bestätigen, dass sie den zu beschließenden Gesetzeswortlaut auch verstanden haben. Diese Versuche kulminierten in der Auseinandersetzung um folgende, völlig unverständliche Gesetzesformulierung von § 2 Abs. 3 Sätze 2 bis 8 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002:
»Bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte sind zunächst jeweils die Summe der Einkünfte aus jeder Einkunftsart, dann die Summe der positiven Einkünfte zu ermitteln. Die Summe der positiven Einkünfte ist, soweit sie den Betrag von 100 000 Deutsche Mark übersteigt, durch
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