Die Milliarden-Verschwender - wie Beamte, Bürokraten und Behörden unsere Steuergelder zum Fenster hinauswerfen
der Normenklarheit, denn sie sind sprachlich unverständlich, widersprüchlich, irreführend, unsystematisch aufgebaut und damit in höchstem Maße fehleranfällig. […] Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 2 Abs. 3 Sätze 2 bis 8 […] wegen Verletzung des Grundsatzes der Normenklarheit (Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG) verfassungswidrig sind.«
Ich hatte mir viel von dem Urteil des BFH versprochen – diese Ohrfeige für den Gesetzgeber übertraf meine Erwartungen allerdings noch.
Umso unverständlicher ist mir die Begründung einer Entscheidung des BFH vom 30.3.2011, die sich mit der Erhebung einer Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft vom Finanzamt befasst (BFH Az: I R 61/10). Hier heißt es unter anderem: »Der Senat teilt nicht die Auffassung, die Gebührenpflicht sei deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Staat als Gesetzgeber selbst für das komplizierte Steuerrecht verantwortlich sei […]. Zu einem erheblichen Teil beruht die Kompliziertheit und mangelnde Durchschaubarkeit des Steuerrechts auch auf der Komplexität und Vielgestaltigkeit des modernen Rechts- und Wirtschaftslebens, das einer Erfassung in schlichten, für jedermann durchschaubaren Steuertatbeständen nicht zugänglich ist […]. Jedoch wäre angesichts der Komplexität der Lebenswirklichkeit auch ein idealer Gesetzgeber nicht in der Lage, z.B. in dem im Streitfall relevanten Bereich der Umstrukturierung von Unternehmen ein Steuergesetz so zu formulieren, dass die Steuerschuld zweifelsfrei daraus abzulesen wäre […].« Zwar ist es nicht üblich, nach den Urteilen oberster Gerichte Urteilsschelte zu üben, aber auf die Diskrepanz beider Urteilsbegründungen sei doch hingewiesen. Einmal wird ein Gesetz als unverständlich etikettiert und auf die Normenklarheit verwiesen; ein anderes Mal, fünf Jahre später, scheint dies nicht mehr zu gelten.
Sicher gibt es nicht nur im Einkommensteuergesetz, sondern auch in anderen Steuergesetzen viele weitere Beispiele dieser Art. Sie sind nicht nur deshalb ein Ärgernis, weil sie den gesunden Menschenverstand angreifen. Der ehemalige Richter am Bundesverfassungsgericht, Paul Kirchhof, geht sogar so weit, zu behaupten, dass ein unverständliches Gesetz nicht ordnungsgemäß beschlossen und nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sein kann. Denn wie soll eine Abstimmung gültig sein, wenn diejenigen, die durch ihr Mandat über solche Gesetze entscheiden, überhaupt nicht verstehen, worum es geht?
Kirchhof verweist außerdem darauf, dass die steuerlichen Erklärungspflichten strafbewehrt sind. (Bundessteuergesetzbuch, S. 6 Textziffer 14). Das heißt im Klartext: Jeder, der seine Steuererklärung unterschreibt, bestätigt damit die Richtigkeit seiner Angaben. Obwohl der Steuerzahler aufgrund der komplizierten Steuergesetze im Grunde gar nicht wissen kann, ob seine Steuererklärung in allen Punkten dem Gesetz entspricht, muss er am Ende die Richtigkeit seiner Angaben bestätigen. Verstößt jemand jedoch gegen geltende Steuergesetze, läuft er Gefahr, bestraft zu werden.
Wie widersprüchlich und unverständlich unser Steuerrecht ist, mag Folgendes deutlich machen. Ich war 32 Jahre ehrenamtlicher Finanzrichter am Finanzgericht Düsseldorf. Von den vielen Entscheidungen, die ich mit zu tragen hatte, ist mir eine Entscheidung in bester Erinnerung:
Es ging um die Frage, ob jemand, der eine Segelyacht besaß, die Verluste, die er bei dem Versuch, die Yacht zu verchartern, in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen konnte. Denn das Finanzamt war der Meinung, dass er für die Yacht zwar die von ihm gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer in seiner Umsatzsteuererklärung geltend machen konnte, nicht aber in seiner Einkommensteuer die Verluste, die bei dem Versuch entstanden sind, die Yacht zu verchartern. Es behandelte ihn also in Bezug auf die Umsatzsteuer wie einen Unternehmer, hinsichtlich und gleichzeitig bei der Einkommensteuer jedoch nicht. Nach langer Beratung bestätigte nun der Senat diese widersprüchliche Einschätzung des Finanzamts durch seine Entscheidung: Im Sinne des Umsatzsteuergesetzes war der Kläger Unternehmer, im Sinne des Einkommensteuergesetzes nicht, lautete sinngemäß der Urteilsspruch. Selten habe ich bei der Verkündigung eines Urteils größere Entgeisterung in den Gesichtern der Betroffenen gesehen.
In diesem Augenblick erinnerte ich mich an das, was mir der Vorsitzende des Senats des Finanzgerichts, dem ich zuerst angehört hatte,
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