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Die Uno

Die Uno

Titel: Die Uno Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Klaus Dieter Wolf
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legitimes, demokratisches Regieren, das dem Einzelnen ermöglicht, sich voll zu entfalten, und dem Staat ermöglicht zu gedeihen.» Kofi Annan stellt damit Menschenrechtsverletzungen in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Gefährdung der internationalen Sicherheit, womit er die Legitimität der Praxis humanitärer Interventionen unterstreicht, für die es noch immer keine eigene völkerrechtliche Grundlage gibt.
1. Der völkerrechtliche Menschenrechtsschutz
    In der Charta selbst erscheint das Ziel der Wahrung der Menschenrechte aufgrund seines Widerspruchs zum Prinzip der staatlichen Souveränität als ein Fremdkörper. Der internationale Menschenrechtsschutz findet zwar sowohl in der Präambel als auch in den Artikeln 1 und 55 Erwähnung, aber es fehlen jegliche Hinweise darauf, um welche Menschenrechte es sich handelt und wie sie geschützt werden sollen. Dem Sicherheitsrat oder auch dem IGH werden explizit keine diesbezüglichen Zuständigkeiten zugewiesen, allerdings wird die Generalversammlung in Artikel 13 vage zur Unterstützung von Maßnahmen aufgefordert, die zur Verwirklichung der Menschenrechte beitragen. Einzig Artikel 68 stellt konkret fest, dass der ECOSOC eine Kommission zur Förderung der Menschenrechte einsetzen soll. Mit dieser Zuordnung wird auch deutlich, warum sich die Weltfriedensorganisation UNO überhaupt mit diesem Thema zu befassen hat: Ohne die Wahrung der Menschenrechte ist der Zustand von Stabilität nicht zu haben, der als Voraussetzung für die friedlichen Beziehungen zwischen den Staaten betrachtetwird. Insofern kann von einem instrumentellen Menschenrechtsverständnis in der Charta gesprochen werden.
    Für die völkerrechtliche Verankerung des Menschenrechtsschutzes ist die am 10. Dezember 1948 (dem «Tag der Menschenrechte») von der Generalversammlung verabschiedete Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von grundlegender Bedeutung. Auch wenn sie keine förmliche Rechtsverbindlichkeit hat, so wurde mit ihr doch zum ersten Mal prinzipiell anerkannt, dass die innerstaatliche Herrschaftspraxis nicht in dem alleinigen Ermessen jeder einzelnen Regierung liegt. Die rechtsverbindliche Kodifizierung der Menschenrechte erfolgte mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte («Zivilpakt») und dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte («Sozialpakt»). Diese wurden von der UNO-Menschenrechtskommission vorbereitet und im Jahr 1966 von der Generalversammlung gebilligt. Sie traten 1976 in Kraft und haben für die ihnen beitretenden Staaten bindende Wirkung.
    Den Zivilpakt hatten bis zum Jahr 2009 165 Staaten ratifiziert. Er folgt einem westlich liberalen Menschenrechtsverständnis und soll bürgerliche und politische Grundrechte
vor
dem Staat schützen. Darunter zählen solche, die dem Schutz der individuellen menschlichen Existenz dienen, wie etwa das Recht auf Leben, weiterhin solche, die die Entfaltungsfreiheit des Einzelnen in der Gesellschaft betreffen, und schließlich politische Mitwirkungsrechte. Diese vom Staat rechtsverbindlich zu gewährleistenden Schutz- und Abwehrrechte werden auch als Menschenrechte «der ersten Generation» bezeichnet.
    Im Sozialpakt, den bis zum Jahr 2009 160 Staaten ratifiziert hatten, geht es um Menschenrechte «der zweiten Generation». Dabei handelt es sich um Anspruchsrechte auf positive Staatsleistungen im Sinne eines Schutzes
durch
den Staat. Dazu zählen das Recht auf ausreichende Nahrung, auf Gesundheit, auf Arbeit, auf Bildung oder auf die gleichberechtigte Teilhabe am kulturellen und wissenschaftlichen Leben. Solche Ansprüche können gegenüber dem Staat nach westlich liberaler Auffassung nicht als zu gewährleistende Rechte, sondern lediglich als Zielverpflichtungengeltend gemacht werden. Im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet sich der Staat lediglich, etwas zu ihrer Verwirklichung zu unternehmen. Dies gilt auch für die Menschenrechte «der dritten Generation», mit denen vor allem die Entwicklungsländer die Menschenrechtsdiskussion auf Rahmenbedingungen für eine menschenwürdige Existenz auszuweiten versuchten, die sich nur durch eine Kooperation zwischen den Staaten herstellen lassen. Zu diesen «Solidaritätsrechten» gehören das Recht auf Frieden, auf Entwicklung und auf eine gesunde Umwelt. Während die Entwicklungsländer aus dem Recht auf Entwicklung allerdings gern einen Anspruch auf Entwicklungshilfe ableiten möchten, betrachten es die Industriestaaten als ein

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