Die Uno
Individualrecht, das sich zuerst an die eigene Regierung richtet.
Neben den beiden Pakten wurden inzwischen zahlreiche weitere Menschenrechtskonventionen von der Generalversammlung verabschiedet. Dazu zählen die internationalen Konventionen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung aus dem Jahr 1965 (in Kraft seit 1969), zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 1979 (in Kraft seit 1981), die Anti-Folter-Konvention von 1984 (in Kraft seit 1987) sowie die Konvention für die Rechte des Kindes von 1989 (in Kraft seit 1990).
Die damit etablierten internationalen Menschenrechtsnormen haben zu einem neuen Verständnis legitimer staatlicher Gewalt geführt. Allerdings klaffen die Erfolge der Vereinten Nationen bei der Norm
setzung
und der Norm
durchsetzung
im Bereich des internationalen Menschenrechtsschutzes weit auseinander. Internationale Instrumente für den Schutz des Individuums vor staatlicher Willkür gibt es vor allem dort, wo sie am wenigsten benötigt werden, weil ein entsprechender Schutz bereits innerstaatlich ausreichend gewährleistet ist. So räumt etwa die im Rahmen des Europarats entstandene Europäische Menschenrechtskonvention den Bürgerinnen und Bürgern das Recht ein, den Klageweg vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof zu beschreiten. Verglichen damit nehmen sich die Möglichkeiten, Verstöße gegen die globalen Menschenrechtskonventionenauf der internationalen Ebene wirksam zu verfolgen, ausgesprochen zahnlos aus. Obligatorische Beschwerdeverfahren oder weitergehende Sanktionsmöglichkeiten sind in der Regel nicht vorgesehen.
Gerade gegenüber denjenigen Staaten, die regelmäßig Menschenrechtsverletzungen begehen, besteht zumeist nur die Möglichkeit, sie in öffentlichen oder in vertraulichen Verfahren von der Unrechtmäßigkeit ihres Handelns zu überzeugen und sie auf diese Weise davon abzubringen oder sie durch öffentliches Anprangern bloßzustellen und damit unter Druck zu setzen. Der Standardmechanismus, mit dem die Einhaltung von Menschenrechtsübereinkommen international überwacht wird, besteht aus Berichtsprüfungsverfahren seitens unabhängiger Sachverständigenausschüsse zur Offenlegung der nationalen Rechtswirklichkeit.
Das zweite internationale Instrument, die Staatenbeschwerde, ist im Sozialpakt zum Beispiel überhaupt nicht vorgesehen. Im Rahmen des Zivilpakts wird die vorhandene Möglichkeit dazu praktisch nicht in Anspruch genommen. Als ein drittes Instrument räumt der Zivilpakt Einzelpersonen das Recht ein, dem Menschenrechtsausschuss Individualbeschwerden zur Prüfung vorzulegen, sofern sie den innerstaatlichen Rechtsweg bereits ausgeschöpft haben. Dieses Instrument kann aber ebenfalls nur gegenüber Staaten eingesetzt werden, die freiwillig einem entsprechenden Fakultativprotokoll beigetreten sind. Eine solche Zusatzerklärung haben immerhin 113 Staaten abgegeben. Die Wirksamkeit dieser Individualbeschwerden wird unterschiedlich beurteilt. Einerseits erzielen sie durchaus dadurch Wirkungen, dass der Menschenrechtsausschuss seine «Auffassung» zu einem jeweiligen Fall in seinem Jahresbericht an die Generalversammlung öffentlich macht. Andererseits leidet das Verfahren darunter, dass sich die vorgebrachten Menschenrechtsverletzungen vor Ort kaum verifizieren lassen. Die Möglichkeit zur Individualbeschwerde wird auch in der Anti-Rassismus-Konvention, der Anti-Folter-Konvention oder der Frauenkonvention eröffnet. Sie gilt aber auch dort nicht automatisch, sondern nur bei freiwilligem Beitritt zu einem entsprechendenZusatzprotokoll – ein Schritt, den notorische Menschenrechtsverletzer tunlichst vermeiden.
Mit der ECOSOC-Resolution 1503 (XLVII) vom 27. Mai 1970 wurde Einzelpersonen und NRO die Möglichkeit eingeräumt, bei der Menschenrechtskommission Beschwerden vorzubringen. Damit mussten die dort zahlreich eingehenden Informationen über Menschenrechtsverletzungen nicht länger in den Papierkorb wandern, weil die Kommission nicht die Kompetenz hatte, sich damit zu befassen. Das «1503-Verfahren», vom dem seither hunderttausendfach Gebrauch gemacht wurde, kann zwar auch bestenfalls zu einem Bericht an den ECOSOC führen, der darauf aufbauende Empfehlungen aussprechen kann, aber immerhin besteht für die Menschenrechtskommission auf dieser Grundlage die Möglichkeit, zur Tatsachenermittlung – allerdings nur mit dem Einverständnis des betreffenden Landes – eigene Vor-Ort-Recherchen anzustellen.
Ein solches
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