Die Uno
Vorgänge in Uganda, der Demokratischen Republik Kongo, der Zentralafrikanischen Republik und der Region Darfur im Sudan betrafen. Allerdings räumt Artikel 13b des Statuts auch dem Sicherheitsrat die Möglichkeit ein, einen Fall an den IStGH zu verweisen und damit ein Verfahren auszulösen, sogar dann, wenn der betroffene Staat keine Vertragspartei ist. In der Präambel des Römischen Statuts wird das damit begründet, dass schwerste Verletzungen des humanitären Völkerrechts «die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren». Diese Formulierung suggeriert zumindest, dass damit auch Zwangsmaßnahmen unter Berufung auf Kapitel VII der UNO-Charta ausgelöst werden könnten.
Die Funktionsfähigkeit des IStGH leidet zum einen unter seiner knappen finanziellen Ausstattung, zum anderen und vor allem aber unter der Verweigerungshaltung der USA. Mit den Sicherheitsratsresolutionen 1422 vom 12. Juli 2002 und 1487 vom 12. Juni 2003 wurde der amerikanischen Regierung jeweils zugestanden, dass an einer Operation der UNO beteiligte Personenaus Staaten, die nicht dem Statut des IStGH beigetreten sind, für die Dauer eines Jahres von der Strafverfolgung ausgenommen sind. Diese Resolutionen sollten der Befürchtung der USA entgegenkommen, es könnte zu politisch motivierten Strafverfahren gegen amerikanische Staatsbürger kommen. Trotz dieser Zugeständnisse versuchten die USA weiterhin, die Funktionsfähigkeit des Gerichtshofs zu hintertreiben, indem sie Staaten vom Beitritt abhielten oder sie in zumeist nicht öffentlich verkündeten bilateralen Abkommen dazu verpflichteten, keine amerikanischen Bürger an das Gericht auszuliefern. Dass eine große Staatenmehrheit den Gerichtshof auch gegen den Widerstand der USA durchzusetzen bereit war, steht in einem krassen Gegensatz zu der Auffassung, internationale Institutionen seien Instrumente hegemonialer Machtausübung. Die USA konnten weder die Einrichtung des IStGH verhindern noch werden sie seine Arbeit auf Dauer behindern können. Ein erstes Einlenken war bereits im Jahr 2004 erkennbar, als sie unter dem Eindruck der Misshandlungen irakischer Gefangener durch amerikanisches Wachpersonal im Abu Ghraib-Gefängnis auf eine weitere Verlängerung der Sonderregelung für amerikanische Staatsbürger verzichteten, weil sie im Sicherheitsrat dafür keine Zustimmung mehr gefunden hätten. Die Stimmenthaltung der USA, als der Sicherheitsrat am 1. April 2005 zum ersten Mal den IStGH mit der Verfolgung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sudan beauftragte, weist in die gleiche Richtung.
2. Humanitäre Intervention und staatliche Souveränität
Seit 2003 dauert der Bürgerkrieg in der westsudanesischen Region Darfur an. Seit dieser Zeit verübten arabische Stammesmilizen, die von der sudanesischen Regierung unterstützt wurden, ethnische Säuberungen und schwerste Menschenrechtsverletzungen gegenüber der schwarzafrikanischen Zivilbevölkerung. Über 300.000 Menschen fanden dabei den Tod. Annähernd zweieinhalb Millionen wurden aus ihren zerstörten Dörfern vertrieben, 250.000 flüchteten in den benachbarten Tschad. AufIntervention von Generalsekretär Annan verpflichtete sich die Regierung, die Milizen zu entwaffnen, die Zivilbevölkerung zu schützen und den internationalen Hilfsorganisationen sicheren Zugang zu gewahren. Als die Lage sich dennoch immer mehr verschlechterte, forderte der Sicherheitsrat auf Drängen der USA am 30. Juli 2004 die sudanesische Regierung unter Androhung politischer und wirtschaftlicher Konsequenzen ultimativ auf, für die Sicherheit der schwarzafrikanischen Bevölkerung zu sorgen und die Milizenführer zur Rechenschaft zu ziehen. Die sudanesische Regierung verbat sich indes jede internationale Einmischung als Verletzung ihrer nationalen Souveränität.
Dieser Fall wirft die grundsätzliche Frage auf, ob die UNO in solchen Konflikten überhaupt intervenieren darf und sollte. Rüttelt nicht jede Intervention an den Fundamenten des Völkerrechts? In keinem anderen Bereich offenbart sich das Spannungsverhältnis zwischen unterschiedlichen Zielen der Charta so deutlich wie bei der Frage nach der Rechtmäßigkeit humanitärer Interventionen. Hier stehen sich der Schutz der Menschenrechte und die Unverletzlichkeit der staatlichen Souveränität als normative Zielvorgaben diametral gegenüber. Wessen Selbstbestimmung soll Vorrang genießen, die des Individuums oder die des Staates?
Humanitäre Interventionen sind in der Charta der Vereinten
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