Ein König wird beseitigt
gesetzlicher Willigung des Landtages erfolgte. Die Bewilligung der Summen durch den Landtag erfolgte allerdings in einzelnen Fällen erst nachträglich, und wurde der Aufwand theilweise aus Erübrigungen gedeckt. Allein über die Befugnisse der Regierung zur Verwendung von Erübrigungen für diese Zwecke entstand damals ein Conflikt zwischen Regierung und Landtag, welcher durch das sogenannte Verfassungsverständniß vom 12. Juli 1843 beglichen wurde. Durch Letzteres ist unter Anderem festgestellt, daß aus den Staatseinnahmen nur in das Budget einzustellende Staatsbedürfnisse bestritten werden dürfen und daß Erübrigungen im Budget von Rechts wegen, gleich den Cassabeständen und Aktiven aller Art, zu den Staatseinnahmen der künftigen Finanz-Periode gehören und als solche in das Budget für die nächste Finanz-Periode nach ihrem vollen Umfange eingestellt werden müssen. Hiedurch ist seit dem Jahre 1843 ein Verfügungsrecht der Regierung bezüglich der Erübrigungen ohne Mitwirkung des Landtages ausgeschlossen.
Der treugehorsamst Unterzeichnete muß hienach zu seinem lebhaftesten Bedauern zu der Ueberzeugung gelangen, daß die Beschaffung von 20 Millionen nicht zu bewerkstelligen sein wird und daß jede Vermehrung der Schuldenlast nur zur Verschärfung der Schwierigkeiten und zu neuen finanziellen Calamitäten führen würde.
Was die Begleichung der vorhandenen Forderungen im beiläufigen Betrage von 6 Millionen anlangt, so glaubt der treugehorsamst Unterzeichnete, diesen Punkt als dringlich bezeichnen zu dürfen.
Nachdem auch zu diesem Zwecke die Aufnahme eines Anlehens oder eine Gesetzesvorlage an den Landtag aus den ehrerbietigst oben angeführten Gründen nicht wohl durchführbar erscheinen kann, andrerseits aber wegen drohender gerichtlicher Klagen eine Regelung als unabweisbar sich darstellen wird, wagt der treugehorsamst Unterzeichnete dem allerweisesten Ermessen Eurer Königlichen Majestät folgenden allerunthertänigsten Vorschlag zu unterbreiten:
Eure Königliche Majestät dürften vielleicht allergnädigst anzuordnen geruhen, daßdas Königliche Hofsecretariat behufs Feststellung des Betrages dieser Forderungen mit den Gläubigern die nöthigen Einleitungen treffe, wobei in erster Linie auf eine Abminderung der vielleicht theilweise übertriebenen Forderungsbeträge thunlichst hinzuwirken wäre. Gleichzeitig müßte mit den Gläubigern zur Abwendung gerichtlicher Klagen eine Vereinbarung bezüglich der allmähligen Tilgung anzubahnen sein. Durch die allergnädigste Anordnung der Erzielung von Ersparungen in der Königlichen Hofhaltung, insbesondere bei den Königlichen Hofstäben, und durch Zuwendung von Beträgen aus der Königlichen Civilliste, könnten unmaßgeblichst vielleicht die entsprechenden Mittel gewonnen werden, um allmählig in angemessenen Fristen die Gläubiger zu befriedigen.
Wenn Eure Königliche Majestät allerhuldvollst geruhen würden, mit dieser Aufgabe den funktionirenden Königlichen Hofsecretär Rath Klug, der die Verhältnisse genau kennt und ein ebenso verlässiger als treuergebener Diener ist, zu betrauen, so gibt sich der treugehorsamst Unterzeichnete der Hoffnung hin, daß wahrscheinlich eine Regelung der finanziellen Verhältnisse ermöglicht wird, daß gerichtliche Klagen vermieden und das von Eurer Königlichen Majestät berührte Vergreifen an dem Allerhöchsten Privateigenthum verhütet wird.
Ein Wechsel im Königlichen Hofsecretariat im gegenwärtigen Augenblicke dagegen dürfte voraussichtlich die schwerwiegensten Consequenzen im Gefolge haben und die drohende Katastrophe unabwendbar erscheinen lassen. Die Abwendung der letzteren Gefahr liegt dem treugehorsamst Unterzeichneten schwer auf dem Herzen und diesem bedrängten Gefühle mögen es Eure Königliche Majestät zu Gute rechnen, wenn derselbe sich nochmals erlaubt, die allergnädigste vorläufige Belassung des derzeitigen funktionirenden Königlichen Hofsecretärs in seiner Stelle der Allerhöchsten Erwägung anheimzustellen. Der treugehorsamst Unterzeichnete war sorgsamst bestrebt, eine den Allerhöchsten Intentionen entsprechende Persönlichkeit für die Königliche Hofsecretär-Stelle zu ermitteln, allein trotz aller Bemühungen war es demselben unter den gegenwärtigen Verhältnissen nicht möglich, dem bezüglichen Allerhöchsten Befehle gerecht zu werden. Wenn durch ein Abkommen mit den Gläubigern die allmählige Tilgung der bestehenden Forderungen geregelt sein wird, dürfte immerhin die
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