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Endlich erwachsen

Endlich erwachsen

Titel: Endlich erwachsen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Isabell Pohlmann
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Gewerkschaftsbund (DGB): www.dgb-jugend.de .
    Es gibt auch viele Gewerkschaften außerhalb des DGB. Erkundigen Sie sich in Ihrem Wohnort danach.
    Der Ausbildungsvertrag
    Der Ausbildungsvertrag muss vor Ausbildungsbeginn dem Auszubildenden in schriftlicher Form vorliegen. Im Ausbildungsvertrag ist unter anderem geregelt, zu welchem Beruf die Ausbildung führen soll, wie lange sie dauert, wie lang die tägliche Arbeitszeit ist, wie viel Urlaub dem Auszubildenden zusteht und natürlich auch, welches Gehalt er dafür bekommt. Auszubildende, die bereits volljährig sind, unterschreiben den Vertrag selbst. Für jüngere Job-Einsteiger müssen die Eltern den Vertrag mit unterzeichnen. Der Ausbildungsvertrag ist grundsätzlich befristet und endet mit dem Bestehen der letzten Prüfung.
    Kündigungen
    Während der Probezeit, die bis zu vier Monate dauern kann, können der Auszubildende oder der Ausbildungsbetrieb den Vertrag ohne Angabe von Gründen kündigen. Eine Kündigung ist immer schriftlich zu erklären, egal wer sie ausspricht. Nach Ablauf der Probezeit kann der Auszubildende selbst weiterhin ohne wichtigen Grund kündigen. Er kommt also problemlos heraus, wenn er zum Beispiel feststellt, dass der geplante Beruf doch nichts für ihn ist. Er muss hierfür aber eine Frist von 4 Wochen einhalten.
    Der Ausbildungsbetrieb kann dagegen nur mit einem wichtigen Grund die Kündigung aussprechen. Ein einmaliges Zuspätkommen reicht dafür nicht aus. Wenn aber herauskommt, dass Sie zum Beispiel die Berufsschule geschwänzt haben und trotz Ermahnung durch den Arbeitgeber erneut gefehlt haben, kann er Sie abmahnen und Ihnen bei weiterem Fehlverhalten kündigen. Bei Straftaten wie Diebstahl im Betrieb ist gleich eine Kündigung möglich. Die Kündigungsgründe müssen aber immer in dem Kündigungsschreiben aufgeführt werden.
    Volljährige Auszubildende erhalten die Kündigung persönlich. Sollen jüngere Auszubildende entlassen werden, muss das Kündigungsschreiben an die Eltern gesandt werden.
    Den vereinbarten Beruf lernen
    Mit dem ersten Tag im Betrieb hat jeder Auszubildende Anspruch darauf, die Tätigkeiten zu erlernen, die er später für die Ausübung seines Berufs benötigt. Was die jungen Mitarbeiter als angehende Krankenpflegerin oder angehender -pfleger, Kfz-Mechatroniker oder Fitnesskaufleute vermittelt bekommen müssen, ist für jeden Ausbildungsberuf im sogenannten Ausbildungsrahmenplan festgelegt.
    Achtung: Natürlich ist nicht ausgeschlossen, dass Sie auch ab und zu zum Kopierdienst oder Kaffeekochen abgestellt werden. Solche Tätigkeiten dürfen aber nicht zur Regel werden. Wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihre eigentliche Ausbildung auf der Strecke bleibt, sollten Sie sich wehren. Wenn Sie im Gespräch mit Ihren Kollegen hier nicht weiterkommen, sind zum Beispiel der Betriebsrat (im öffentlichen Dienst der Personalrat), die Jugend- und Auszubildendenvertretung und die Vertrauensleute, die es im Unternehmen gibt, Ansprechpartner.
    Berichtsheft, Arbeitsmittel und Ausbildungsorte
    Die einzelnen Tätigkeiten, die Sie während der Arbeit erledigen, müssen Sie in einem Berichtsheft festhalten. Das Ausfüllen dieses Heftes ist Bestandteil der Ausbildung und darf deshalb auch während der Arbeitszeit geschehen. Der Ausbilder muss dieses Berichtsheft unterschreiben.
    Übrigens haben Sie als ein Auszubildender auch Anspruch darauf, dass der Betrieb Ihnen sämtliche notwendigen Arbeitsmittel kostenlos zur Verfügung stellt – vom Fachbuch bis hin zur Schutzkleidung, wenn diese für bestimmte Tätigkeiten etwa im Labor oder in der Produktion notwendig ist, nicht aber die Schulbücher.
    @ Alles zur Ausbildung
    Eine Übersicht zu den Ausbildungsrahmenplänen bietet das Bundesinstitut für berufliche Bildung auf der Seite www.bibb.de . Die Seite informiert über sämtliche Ausbildungsberufe, die es deutschlandweit gibt.
    Unter www.planet-beruf.de bietet die Bundesagentur für Arbeit einen Rundumüberblick zur Berufsausbildung im Betrieb. Unter www.students-at-work.de informiert die DGB-Jugend auch Auszubildende über das, was auf sie zukommt.
    Die Ausbildung muss nicht an einem Ort stattfinden. Je nach Unternehmen besteht womöglich die Chance, sich in einer anderen Filiale oder sogar in einem Sitz des Unternehmens im Ausland einen Einblick in die dortige Arbeit zu verschaffen. Wenn Sie dieses Angebot erhalten, klären Sie möglichst früh die Rahmenbedingungen für eine solche Praxisphase: Was sollen oder wollen Sie dort

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