Ermittler in Weiß - Tote sagen aus
»genügend« ab. Laut Mitteilung der Berliner Universität meldete er sich zwar 1939 zum medizinischen Staatsexamen an, reichte aber weder die dafür erforderlichen Unterlagen ein, noch bemühte er sich sonst wie um die Ablegung des Examens. Die vorhandenen Akten bezeugen außerdem, dass er im Wintersemester 1939/40 an der Juristischen Fakultät immatrikuliert wurde, aber keine Vorlesungen belegte, worauf er am 15.12.1939 wegen »Unfleißes« von der Liste der Studierenden gestrichen wurde. Obwohl Dr. v. W. nach den Akten niemals das Staatsexamen abgelegt hatte, wie er, wenn auch mit unterschiedlichen Zeitangaben, immer wieder behauptete, erhielt er am 27. September 1939 nach Mitteilung des Treuhänders der Medizinalberufe in Berlin die ärztliche Approbation, zu einem Zeitpunkt also, als er noch in Berlin immatrikuliert war. Offenbar gelang es ihm in den unruhigen ersten Wochen nach Kriegsbeginn, sich ohne ordnungsgemäße ärztliche Staatsexamensprüfung die Approbationsurkunde zu beschaffen und eine Tätigkeit als Arzt aufzunehmen. Nach eigenen Angaben studierte Dr. v. W. außer Medizin auch noch Theater-, Forst- und Wehrwissenschaft. Er konnte auch entsprechende Fotokopien von Prüfungszeugnissen vorweisen, die aber wahrscheinlich gefälscht waren. In dem forstwissenschaftlichen Zeugnis hieß es u. a.: »In seinem Examen zeigte er eine über dem Durchschnitt Studierender liegende Begabung.« Über das Thema und den Zeitpunkt seiner Doktorarbeit machte er ebenfalls unterschiedliche Angaben. Während er nach Auskunft der Universität Berlin überhaupt nicht promovierte, behauptete er selbst, eine Dissertation mit dem Titel: »Die strafrechtliche Behandlung der Psychopathen im neuen Strafrecht« geschrieben zu haben. Ein anderes Mal gab er zu Protokoll, bereits 1937 eine medizinische Arbeit zum Thema: »Die künstlichen Düngemittel und ihre arbeitsmedizinische Bedeutung« verteidigt zu haben. Für die folgenden Jahre ließen sich keine objektiven Unterlagen auffinden, sodass seine eigenen Angaben nicht nachgeprüft werden konnten. So sollen diese kommentarlos aufgelistet werden: im Sommer 1939 Praxisvertretungen in Berlin; dann zwei Monate in Küstrin und Landsberg an der Warthe im Krankenhaus; Tätigkeit an der Universitätsfrauenklinik in Berlin und am Achenbach-Krankenhaus; 1940 im Arbeitsministerium in Berlin Medizinalassessor mit dem Auftrag, die Berliner Betriebe medizinisch zu beaufsichtigen; im Sommer 1940 Einberufung zur Sanitätsersatzabteilung Berlin, dort eine sechsmonatige Ausbildung; Verlegung in ein polnisches Dorf; Anfang 1941 Beförderung zum Unterarzt, 1942 Assistenzarzt und Verlegung nach Ostrow; davon abweichend: 1941 in Noworeschew Oberarzt und 1942 bzw. 1943 Stabsarzt. Ein Teil der Angaben stammt aus einem Bewerbungsschreiben, das er 1945 an die Universität Leipzig gerichtet hatte. Obwohl die Militärzeit des Dr. v. W. zum damaligen Zeitpunkt nur wenige Jahre zurücklag, entschuldigte er seine unterschiedlichen Angaben mit Vergesslichkeit. Worauf er aber immer wieder zurückkam, war seine angebliche Tätigkeit bei einem Partisanenjagdbataillon. Offenbar wollte er sich als Nazigegner darstellen und behauptete in diesem Zusammenhang, verwundete Partisanen ärztlich versorgt zu haben, statt sie befehlsgemäß zu erschießen. Herausgekommen sei diese Befehlsverweigerung dadurch, dass er Mullbinden zum Anlegen von Verbänden benutzte, die mit dem Stempel der Sanitätseinheit versehen waren. Diese Aussage erscheint wenig glaubhaft, da es allgemein nicht üblich war, Verbandsmaterial mit dem Einheitsstempel zu kennzeichnen. Jedenfalls wurde er nach seinen Aussagen wegen Befehlsverweigerung vor ein Kriegsgericht gestellt. Genauere Angaben sind aus seinem Vorstrafenregister zu entnehmen. Danach wurde erstmals 1932 in Rostock ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls gegen ihn eingeleitet dann aber wegen Trunkenheit nach § 51 StGB eingestellt. 1941 erfolgte eine Verurteilung durch die Wehrmachtskommandantur Berlin zu vier Wochen Arrest wegen unerlaubten Führens eines inländischen Titels. Zu diesem Vorfall gab er selbst an das Ordenskreuz des Johanniterordens, dem er angehörte, trotz Verbots an der Uniform getragen zu haben. 1943 wurde er wegen Wachvergehen und unerlaubter Entfernung von der Truppe zu vier Jahren Gefängnis und im Juli des gleichen Jahres erneut wegen unerlaubten Entfernens von der Truppe zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Im Anschluss erfolgte die Degradierung zum einfachen
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