GbR, UG, GmbH & Co.
sofern der Anspruch vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig geworden und entsprechend geltend gemacht worden ist. Die Frist beginnt, sobald die Gläubiger vom Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis erlangen. Daher empfiehlt es sich, das Ausscheiden den Gläubigern geschäftsüblich anzuzeigen.
Im Innenverhältnis gehen alle Schulden der Gesellschaft grundsätzlich zulasten der in der GbR verbleibenden Gesellschafter. Die zum Stichtag des Ausscheidens bestehenden Schulden der Gesellschaft sind bereits bei der Bemessung der Abfindung nach § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB zu berücksichtigen, sodass die verbleibenden Gesellschafter den Ausscheidenden entsprechend von der Haftung zu befreien bzw., sofern die Schulden noch nicht fällig sind, nach § 738 Abs. 1 Satz 3 BGB Sicherheit zu leisten haben.
Soweit der Wert des Gesellschaftsvermögens bei Ausscheiden für die Deckung der Schulden und der Einlagen nicht ausreicht, trifft den Ausscheidenden nach § 739 BGB die Fehlbetragshaftung und er muss den resultierenden Verlust anteilsmäßig übernehmen und zahlen.
Übertragung des Gesellschaftsanteils
Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils ist nach dem gesetzlichen Normalfall der GbR im Rahmen eines Doppelvertrags möglich, der den Eintritt des neuen mit dem Ausscheiden des bisherigen Gesellschafters verbindet. Daneben ist auch die Übertragung eines Gesellschaftsanteils durch ein gesellschaftsrechtliches Verfügungsgeschäft anerkannt. Hierbei handelt es sich um eine unmittelbare Verfügung zwischen dem bisherigen und dem neuen Gesellschafter, die eine dingliche Wirkung im Sinne der §§ 413, 398 BGB auslöst. Die Übertragung der Mitgliedschaft stellt für die Gesellschafter eine Vertragsänderung dar, weil hierdurch die personelle Zusammensetzung verändert wird. Daher ist auch die dingliche Verfügung über den Gesellschaftsanteil grundsätzlich von der Zustimmung aller Gesellschafter abhängig.
Tod eines Gesellschafters
Ein Eintritt durch Erbfolge ist gesetzlich nicht vorgesehen, nach § 727 Abs. 1 BGB führt der Tod eines Gesellschafters zur Auflösung der Gesellschaft. Wie auch § 727 BGB zuentnehmen ist, kann der Gesellschaftsvertrag abweichend eine Fortsetzung der Gesellschaft vorsehen. Die Regelung der Rechtsfolgen des Todes eines Gesellschafters ist von besonderer Bedeutung. Grundsätzlich entscheidet sich das Schicksal von Gesellschaft und Gesellschaftsanteil im Todesfall vornehmlich nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung. So gehen etwa testamentarische Verfügungen des Erblassers über den Gesellschaftsanteil ins Leere, wenn der Gesellschaftsvertrag solche Verfügungen nicht zulässt oder keine Fortsetzung der Gesellschaft vereinbart ist.
Im Gesellschaftsvertrag können neben der einfachen Fortsetzung Nachfolge- oder Eintrittsklauseln vereinbart werden. Von einer Nachfolgeklausel spricht man, wenn der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass die Gesellschaft mit allen oder einzelnen Erben (oder Vermächtnisnehmern) fortgesetzt wird. Durch eine Eintrittsklausel wird den Erben durch den Gesellschaftsvertrag ein Eintrittsrecht gewährt, wobei der Eintritt durch einen gesonderten Aufnahmevertrag vollzogen werden muss. Bei der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung von Nachfolge und Eintritt sind darüber hinaus qualifizierte oder auch einfache Gestaltungen üblich, je nachdem ob der (die) Eintretende(n) bereits konkret namentlich benannt oder allgemein durch die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge bestimmt wird (werden).
Beendigung der GbR
Die Beendigung der Gesellschaft erfolgt durch eine Auseinandersetzung, die durch die Auflösung eingeleitet und durch die Vollbeendigung abgeschlossen wird. Die Auflösung bewirkt daher nicht zugleich das Erlöschen der GbR, vielmehr wandelt sich die GbR in eine Abwicklungsgesellschaft um, die mit der bisherigen GbR identisch bleibt. Als Folge der Auflösung ändert sich der Gesellschaftszweck, der bis zur Vollbeendigung auf die Abwicklung gerichtet ist.
Die Auflösungsgründe ergeben sich aus Vertrag und Gesetz. So sind etwa in den §§ 723–728 BGB zahlreiche Auflösungsgründe benannt, die weitgehend dispositiv sind. Zwingend ist jedenfalls die Auflösung und Beendigung der Gesellschaft, sobald der vorletzte Gesellschafter aus der GbR ausscheidet. In diesem Fall findet auch keine Auseinandersetzung statt, vielmehr fällt das Vermögen an den letzten verbliebenen Gesellschafter.
Liquidationsverfahren
Nach § 730 BGB findet nach der
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