GbR, UG, GmbH & Co.
Jahres ermittelt. Nach § 120 Abs. 2 HGB werden Gewinn und Verlust zunächst buchmäßig auf die Gesellschafter verteilt. Soweit ein Jahresgewinn vorhanden ist, erhält jeder Gesellschafter nach § 121 Abs. 1 HGB zunächst einen Anteil in Höhe von vier Prozent seines Kapitalanteils. Ist weniger Gewinn vorhanden, erhält jeder einen entsprechend ermäßigten Satz. Verbleibt hingegen ein Restbetrag, so wird dieser nach § 121 Abs. 3 HGB nach Köpfen unter den Gesellschaftern verteilt. Soweit sich ein Verlust ergibt, wird dieser vollständig nach Köpfen verteilt. Eine Berücksichtigung der Kapitalanteile erfolgt beim Verlust nicht.
Nach dem gesetzlichen Leitbild darf jeder Gesellschafter auch unabhängig von Gewinn und Verlust bis zu vier Prozent seines Kapitalanteils entnehmen, § 122 Abs. 1 HGB. Dieses Entnahmerecht stellt eine Tätigkeitsvergütung dar,die zudem einen Ausgleich für das Haftungsrisiko schaffen soll. Nach § 122 Abs. 2 HGB sind die Gesellschafter grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter aus der Gesellschaftskasse Geld zu entnehmen.
Vertragliche Regelung empfehlenswert
Die gesetzliche Regelung von Ergebnisverteilung und Entnahmerecht sind wenig praktikabel. Für die Vertragsgestaltung empfiehlt es sich, Gewinn- und Verlustverteilung sowie Entnahmen sehr sorgfältig auf die Verhältnisse der Gesellschaft abzustimmen und transparent zu gestalten, da sie besonderes Streitpotenzial bieten.
Außenverhältnis der OHG
Die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft zu Dritten sind in den §§ 123–130b HGB geregelt, die im Gegensatz zu den Regelungen des Innenverhältnisses weitgehend dem Gläubigerschutz dienen und dann zwingende Wirkung haben.
Nach § 124 HGB kann die OHG unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Vertretung
Zur Vertretung der Gesellschaft ist nach § 125 Abs. 1 HGB grundsätzlich jeder Gesellschafter mit Einzelvertretungsmacht befugt. Nach § 125 HGB können durch den Gesellschaftsvertrageinzelne (aber nicht alle) Gesellschafter von der Vertretungsmacht ausgeschlossen werden. Ferner steht es den Gesellschaftern frei, Gesamtvertretung durch mehrere Gesellschafter oder auch eine sogenannte gemischte Gesamtvertretung zwischen Gesellschaftern und Prokuristen zu vereinbaren. Alle etwaigen Beschränkungen der Vertretungsmacht werden aber im Außenverhältnis nur wirksam, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind.
Nach § 127 HGB kann einem Gesellschafter die Vertretungsmacht nur durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden. Wie bei der Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis setzt dies eine Klage der übrigen Gesellschafter sowie einen wichtigen Grund voraus.
Haftung der Gesellschafter
Nach § 128 HGB haften die Gesellschafter gegenüber Gläubigern für alle Schulden der OHG persönlich, unbeschränkt, unbeschränkbar, unmittelbar, primär und gesamtschuldnerisch.
Neu eintretende Gesellschafter haften nach § 130 Abs. 1 HGB im Außenverhältnis gleich den anderen Gesellschaftern auch für die vor ihrem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten. Zwar können die Gesellschafter im Innenverhältnis eine Freistellung vereinbaren, jedoch kann dadurch die Haftung im Außenverhältnis nicht beschränkt werden.
Ausscheidende Gesellschafter können sich umgekehrt auch bei der OHG durch ihr Ausscheiden nicht der Haftung entziehen, sondern haften weiter für alle bislang begründeten Verbindlichkeiten fort. Jedoch sieht§ 160 HGB eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung für fünf Jahre vor, die für den Fristbeginn an die Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister anknüpft.
Wechsel der Gesellschafter
Der Gesellschafterwechsel der OHG gestaltet sich rechtstechnisch wie bei der GbR. Die gesetzlichen Regelungen des HGB sichern der OHG in ihrem Bestand eine gewisse Unabhängigkeit von ihren jeweiligen Mitgliedern. Nach § 131 Abs. 3 HGB führen etwa Tod, Insolvenzeröffnung und Kündigung bei einem Gesellschafter nicht zur Auflösung der OHG, sondern zum Ausscheiden des Gesellschafters, in dessen Person diese Gründe eintreten.
Nach §§ 107, 108 Abs. 1, 143 Abs. 2 HGB sind Eintritt und Ausscheiden von Gesellschaftern durch alle Gesellschafter zur Anmeldung im Handelsregister einzutragen.
Ausschluss eines Gesellschafters
Anders als bei der GbR kann ein Gesellschafter nach § 140 HGB nur durch Urteil aus
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